
Eisenstadt, am 18.11.2009
E-Mail: post.vd@bgld.gv.at
Tel.: 02682/600 DW 2344
MMag. Gerald Kögl
Zahl: LAD-VD-B835-10001-6-2009
Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder und Jugendhilfegesetz 2010 - B-KJHG); Stellungnahme
Bezug: BMWFJ-421600/0009-II/2/2009
Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder und Jugendhilfegesetz 2010 – B-KJHG) erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:
Eingangs darf festgehalten werden, dass im gegenständlichen Begutachtungs-entwurf im Vergleich zum im Vorjahr ausgesandten Entwurf eines Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009 (B-KJHG 2009) einige Anregungen der Länder eingegangen sind. Dieser Umstand wird ausdrücklich begrüßt.
So sind zB die zuerst sehr strikten, apodiktischen Anforderungen an die Länder als Träger der Jugendwohlfahrt moderater gestaltet worden, ohne dass damit die Qualität des neuen Gesetzes beeinträchtigt wurde, sodass für die Länder ein gewisser Spielraum bei der Gestaltung der eigenen Gesetze bleibt.
Die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht sowie die Festlegung von Mindest-inhalten für eine Dokumentation werden ausdrücklich begrüßt.
Hinsichtlich § 12 Abs. 2 zweiter Satz wird bemerkt, dass ho. nicht nachvollzogen werden kann, welche „sonstigen Kräfte“ ohne Fachausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit herangezogen werden können.
Zu § 12 Abs. 5 wird festgestellt, dass jedes Bundesland im jeweiligen Landesgesetz fachliche Standards festlegt und verbindlich macht. In diesem Zusammenhang darf angeregt werden, für die Zukunft österreichweit mit einer Diskussion betreffend einheitliche Standards in diesem Bereich zu beginnen.
§ 14 Abs. 1 sieht immer noch verbindlich die Betreibung von Forschungsarbeiten vor. Hier wird angeregt, eine derartige Verpflichtung durch Einfügen des Wortes „tunlichst“ zu mildern.
In § 15 werden die statistisch notwendigen Angaben erweitert, was insoweit Aus-wirkungen hat, als Änderungen in den statistischen Programmen der Länder notwendig sind.
§ 15 Abs. 5 sieht einen jährlichen statistischen Bericht betreffend die Jugend-wohlfahrtsdaten und deren Veröffentlichung vor. Dies stellt eine Erweiterung der Agenden dar und es sind damit auch personelle Auswirkungen verbunden.
§ 17 Abs. 1 zweiter Satz sieht vor, dass bei der Konzeption von sozialpädagogischen Einrichtungen auf die unterschiedlichen Problemlagen Bedacht zu nehmen ist. Dazu ist zu bemerken, dass das Land Burgenland selbst keine Einrichtungen betreibt und daher nicht bei der Konzeption von Einrichtungen sondern im Zusammenhang mit der Vorsorgeverpflichtung auf eine entsprechende Streuung bei Erteilung einer Bewilligung unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Problemlagen achten kann.
Hinsichtlich § 19 Abs. 1 ist bei Pflegepersonen zusätzlich zur Aufsicht durch die Jugendwohlfahrtsbehörde eine fachliche Begleitung vorgesehen. Eine derartige Begleitung sollte nach ho. Ansicht nur dann vorgesehen werden, wenn der Wunsch der Pflegepersonen danach besteht bzw. dies seitens der Jugendwohlfahrtsbehörde als notwendig erachtet wird. Dies gilt auch für eine regelmäßige Fortbildung und für Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses.
Im Hinblick auf die geführten Diskussionen wird die Regelung des § 29, wonach im Sinne der Nachhaltigkeit der gesetzten Maßnahmen zumindest die Möglichkeit vorgesehen ist, Maßnahmen über das 18. Lebensjahr hinaus zu verlängern ausdrücklich begrüßt.
Ebenso wird ausdrücklich die Regelung betreffend die Mitteilungen bei einem Verdacht der Kindeswohlgefährdung begrüßt.
Zu den finanziellen Auswirkungen:
Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf werden die Standards für die Leistungserbringung in der Kinder- und Jugendhilfe neu definiert, was für die Länder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu teils massiven Zusatzkosten führt.
Die Erläuterungen erwähnen dazu, dass sich insgesamt Mehrausgaben von mehr als 2 Mio. Euro ergeben werden. Dazu ist auszuführen, dass es zu Vergegenwärtigen ist, dass die tatsächlichen Mehrkosten wesentlich darüber hinausgehen werden. Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen entspricht außerdem nicht dem Artikel 1 Abs. 3 der Konsultationsvereinbarung (keinerlei Größenordnungsangabe).
Daher wird es als unerlässlich angesehen, dass bei Gesetzwerdung des Entwurfs der Bund den Ländern sämtliche Zusatzkosten zu ersetzen hat bzw. sind die Mehrkosten im Rahmen der nächsten Finanzausgleichsverhandlungen entsprechend zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen!
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Dr.in Handl-Thaller
Zl.u.Betr.w.v. Eisenstadt, am 18.11.2009
1. Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
2. Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
3. Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)
4. Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
zur gefälligen Kenntnis
Mit freundlichen Grüßen!
Für die Landesregierung:
Der Landesamtsdirektor:
Dr. Tauber