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GZ ● BKA-601.386/0002-V/2/2009 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMag Dr LLM Gerhard HOLLEY Pers. E-mail ● Gerhard.HOLLEY@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2983 BMWFJ-421600/0009-II/2/2009
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Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien Per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at |
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2010 – B-KJHG); Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
20. November 2009 Für den Bundeskanzler: Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt
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Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMag Dr LLM Gerhard HOLLEY Pers. E-mail ● Gerhard.HOLLEY@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2983 Ihr Zeichen ● BMWFJ-421600/0009-II/2/2009 |
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für Wirtschaft, Familie und Jugend
Mit E-Mail: gundula.sayouni@bmwfj.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2010 – B-KJHG);
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Etliche der vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner zum Entwurf eines Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2009 (do. GZ: BMGFJ‑421600/0037-II/2/2008) abgegebenen Stellungnahme vom 19. November 2008, GZ BKA‑601.386/0001-V/2/2008, aufgewiesenen sprachlichen und legistischen Mängel bestehen bedauerlicherweise fort, sodass auf diese, zumindest summarisch, neuerlich hingewiesen werden muss.
Dazu zählen
§ verschiedene „umgangssprachliche“ Formulierungen;
§ Verwendung des Wortes „beziehungsweise“ – dieses wäre entsprechend LRL 26 soweit als möglich zu vermeiden (überhaupt ist es nur dann am Platz, wenn an zuvor genannte, unterschiedlich zu beurteilende Fälle angeknüpft werden soll, vgl. Duden Bd. IX², S. 129);
§ In dem im vorgesehenen Gesetzestext häufigen Begriffspaar „Eltern beziehungsweise andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen“ wäre es je nach Zusammenhang durch „Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen“ oder „Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen“ zu ersetzen; diese (auch logisch nicht eindeutige) Wendung sollte aber überhaupt durch eine weniger sperrige ersetzt werden;
§ durchgehend fehlende Interpunktion bei Aufzählungen am Ende der jeweiligen Gliederungsebene (z.B. § 2, § 3, § 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 32, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 bis 3, Vorblatt: Ziele, Erläuterungen: Allgemeiner Teil sowie in den Erläuterungen zu § 35).
Weiters wären die Monatsnamen in § 33 Abs. 2, im Vorblatt (Finanzielle Auswirkungen) und in den Erläuterungen zu § 46 auszuschreiben (vgl. LRL 143).
Entsprechend heutigem Standard sollte dem Gesetzestext ein (im e‑Recht automatisch generierbares) Inhaltsverzeichnis vorangestellt werden.
Sache des Bundes ist es in solchen Grundsatzbestimmungen (nur), durch Landesgesetz auszuführende Grundsätze auf dem Gebiet der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (allenfalls auch solche auf dem Gebiet des Armenwesens) aufzustellen (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG). Über diesen Regelungsbereich gehen die Entwurfsbestimmungen bisweilen hinaus.
Unter Jugendfürsorge sind (nur) Maßnahmen der Befürsorgung und der Hilfe zu verstehen, die dazu dienen, die körperliche, geistige, seelische und sittliche Entwicklung von Jugendlichen zu unterstützen und zu fördern und zu denen nicht der Bundesgesetzgeber nach den Kompetenzbestimmungen des Art. 10 B-VG berufen ist (VfSlg. 2873/1955 ähnlich VfSlg. 1636/1948).
Die Überschrift „Recht auf angemessene Pflege und Erziehung“ harmoniert nicht mit den Regelungsinhalten. Ein Recht wird überhaupt nur in Abs. 1 stipuliert, und dies mit einem anderen Wortlaut.
In Abs. 1 hätte es statt „das Recht auf die Förderung“ besser „ein Recht auf Förderung“ zu lauten.
Das in § 1 Abs. 1 stipulierte „Recht auf die Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ gliedert sich offensichtlich in ein „Recht auf die Förderung der Entwicklung“ und ein „Recht auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Im gegebenen, grundsatzgesetzlich zu regelnden Kontext kann es sich nur um staatsgerichtete Rechte, also solche öffentlich-rechtlicher Natur handeln. Da Erziehung, wie § 1 Abs. 2 anerkennt, vornehmlich Inhalt der (privatrechtlichen) Beziehung zwischen Eltern und Kindern ist, steht die Verankerung eines „Rechtes auf Erziehung zu einer […] Persönlichkeit“ in einem Spannungsverhältnis einerseits zu den Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 12 B‑VG, andererseits zu den privatrechtlichen Regelungen über die elterliche Erziehung (§ 146 ABGB ua.), auf die insofern weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen Bezug genommen wird.
Hier könnte eine Beibehaltung der Regelung des § 2 Abs. 1 und 2 JWG Abhilfe schaffen.
Zu Abs. 2 bis 4:
Dem Abs. 2, der die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen als „in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern beziehungsweise anderer mit Pflege und Erziehung betrauten Personen“ statuiert, ist kaum ein konkreter Inhalt abzugewinnen. Dies liegt in erster Linie an der Unklarheit des Begriffs „andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen“ und des Verhältnisses der Rechte und Pflichten dieser Personen zu den Eltern.
Überdies müsste es in Abs. 2 sprachlich richtig statt „anderer mit Pflege und Erziehung betrauten Personen“ „… betrauter Personen“ heißen.
Wenn Abs. 4 Eingriffe in familiäre Rechte und Beziehungen nur insoweit zulassen will, als diese im Allgemeinen Bürgerlichen Recht vorgesehen sind, so stellt sich zwangsläufig die Frage, ob solche Eingriffe nun dem Zivilrechtswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG) oder der hier gegenständlichen Jugendfürsorge (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG) zuzuordnen sind. Wenn sie – wie dies offenbar vorausgesetzt wird – dem Zivilrechtswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG) zugehören, können sie nicht zugleich dem Inhalt eines Bundesgrundsatzgesetzes sein.
Am Ende des einleitenden Satz („… folgende Ziele zu verfolgen.“) wäre statt des Punktes ein Doppelpunkt zu setzen, da danach eine Aufzählung folgt.
Dieser Paragraph, der Aufgaben regelt, für die § 2 Ziele vorgibt, sollte konsequenterweise dem § 2 vorangehen.
Statt „der Übereinkommens“ müsste es „des Übereinkommens“ lauten.
Das BGBl.-Zitat wäre mit der Abkürzung „Nr.“ sowie einem nachfolgenden Beistrich zu versehen: „ …, BGBl. Nr. 7/1993, …“.
Statt „Beratung in […] Problemen“ wäre „Beratung […] bei Problemen“ sprachrichtig.
„Hilfen“ (Z 3) bezeichnet Handlungen oder Gegenstände eher als Aufgaben, weshalb es – wie in Z 5 – besser „Gewährung von Hilfen“ lauten sollte.
In der Einleitung sollte es „Bundesgesetzes“ lauten.
Da die Untergliederung einer Aufzählung, wie sie hier vorliegt, sprachliche und orthographische Regeln nicht berührt, sollten die zu definierenden Begriffe zwischen Anführungszeichen gesetzt werden.
In Z 2, die in Kleinschreibung zu beginnen wäre, wäre nach „Personen, die das 18.“ ein Beistrich einzufügen.
Was die Inanspruchnahme der Grundsatzgesetzgebungskompetenz für „junge Erwachsene“ betrifft, so hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner zum damals aktuellen Entwurf einer Novelle des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, GZ 601.386/2-V/4/97 vom 22. Juli 1997, ergangenen Stellungnahme bereits auf Folgendes aufmerksam gemacht:
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen in jener Bedeutung zu verstehen, die sie in der einfachgesetzlichen Rechtslage zum Entstehungszeitpunkt der Kompetenzartikel am 1.10.1925 innehatten (vgl. etwa Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 6. Aufl. 1996, 134, Rz 296). Der Begriffsinhalt des Kompetenztatbestandes „Jugendfürsorge“ wird demnach auch durch das Gesetz vom 25.1.1919 über die Errichtung von Jugendgerichten, StGBl. 1919/46, bestimmt, das nach seinem § 1 „bis zur Erlassung gesetzlicher Bestimmungen über die Jugendfürsorge“ Regelungen über die Jugendgerichtsbarkeit getroffen hat. Gemäß § 1 Z 1 dieses Gesetzes sind unter „Jugendsachen“ Angelegenheiten von Personen bis zu 18 Jahren zu verstehen. Mag auch diese Altersobergrenze aufgrund einer intrasystematischen Fortentwicklung (vgl. VfSlg 11.777/1988) des in der damaligen Rechtslage vorfindbaren Begriffsbildes nicht völlig starr dem Kompetenztatbestand „Jugendfürsorge“ zugrundeliegen, so erscheint eine Erweiterung auf 21 Jahre dennoch verfassungsrechtlich bedenklich.
Unbeschadet des Gesagten wäre die Einführung eines Oberbegriffs für „Kinder und Jugendliche“ sowie „junge Erwachsene“ zu erwägen, um in den zahlreichen Bestimmungen, die für beide Gruppen gelten, langatmige Aufzählungen zu vermeiden.
Die in Abs. 1 enthaltene Aufzählung der Personengruppen, die als Leistungsempfänger in Betracht kommen, ist – wie bereits der darauffolgende Absatz erweist – unvollständig. Vorzuziehen wäre etwa die Konstruktion „[…] sind [nur] Personen zu gewähren, die […]“.
Ähnlich sollte die in Abs. 2 enthaltene Aufzählung von Personengruppen durch eine abstakte Umschreibung, etwa „Personen, denen gegenüber die Leistung zu erbringen ist, …“ ersetzt werden.
In Abs. 3 sollte statt „der Kinder- und Jugendhilfeträger“ besser „jener“ verwendet werden, um den sprachlichen Gleichklang mit Abs. 2 zu wahren.
In Abs. 1 sollte statt „diesem“ vielmehr „ihm“ geschrieben werden.
Eine Tätigkeit, auf die sich die Wendung „aus dieser Tätigkeit“ beziehen könnte, wird nicht umschrieben.
Grundsätzlich wird angemerkt, dass gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen dürfen. Es wird angeregt, genauere Differenzierungen der Datenverwendungen nach den jeweils verwendeten Datenarten, Betroffenenkreisen, Empfängerkreisen und dem jeweiligen Zweck vorzunehmen. Insbesondere sollte eine entsprechende Determinierung der Verwendung sensibler Daten wie Gesundheitsdaten sowie der Daten über strafrechtliche Verurteilungen im Gesetz selbst vorgenommen werden. Die Erläuterungen geben ja Auskunft, welche Gesundheitsdaten und Informationen über strafrechtliche Verurteilungen konkret benötigt werden.
Zu Abs. 1 Z 1 wird die Notwendigkeit der Speicherung der ZMR-Zahl hinterfragt; weiters sollte bei „Staatsangehörigkeit bereichsspezifisches“ ein Beistrich gesetzt werden.
Abs. 1 Z 4 spricht von Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit. Hier sollte zumindest in den Erläuterungen klargestellt werden, um welche Daten es sich hier denkmöglicherweise handeln kann.
In Abs. 1 Z 2 befindet sich bei „Daten über Gesundheit , strafrechtliche“ ein überzähliges Leerzeichen.
Abs. 4 sollte die Aufbewahrungsfristen genauer regeln.
In Abs. 5 bezieht sich das Zitat „bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 4 Abs. 3“ richtigerweise wohl auf § 5 Abs. 3.
Die Satzstruktur des Abs. 1 sollte vereinfacht werden, etwa indem „auf Antrag“ an den Satzanfang gestellt wird: „Auf Antrag ist … mit Bescheid zu entscheiden.“
In Abs. 2 dürfte sich, nach „Hilfskräfte“, ein überzähliges Leerzeichen befinden.
Mit gutem Grund wird in LRL 35 die Verwendung des Wortes „sollen“ ist in Gebots- und Verbotsvorschriften wegen seines mehrdeutigen Sinnes abgelehnt. Nichts anderes kann für Grundsatzvorschriften gelten, da insofern unklar ist, worin die auszuführenden Grundsätze überhaupt bestehen. Das im deutschen Recht, in dem Sollvorschriften eine gängigere Kategorie sind als im österreichischen, akzeptierte Verständnis (die Formulierung als Soll-Vorschrift meint dort im Verwaltungsrecht, dass die Behörde den Normbefehl in aller Regel zu befolgen hat, jedoch wegen besonderer Gründe hievon abweichen darf; vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, § 114 Rn. 21 mwN) kann hier nicht ohne Weiteres zugrundegelegt werden. Jedenfalls sollte der normative Gehalt in den Erläuterungen klargestellt werden.
Unklar ist, wer Pflegepersonen regelmäßige Fortbildung bzw. die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geben soll. Zur Betonung des normativen Gehalts dieser Bestimmungen wäre überdies die Verwendung des Aktivs (abstrakt: XY hat regelmäßige Fortbildung bzw. die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung zu geben) anstelle des Passivs erforderlich (vgl. LRL 17, 27 und 35).
In einem neuen Gesetz kann sich füglich kein Paragraph mit Buchstabensuffix finden. Eine fortlaufende Nummerierung wird daher angeregt (vgl. LRL 115).
Die insgesamt drei Formulierungen, dass die Gefährdungseinschätzung / Entscheidung über die Erziehungshilfe / Entscheidung über die Mitteilung „tunlichst im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen“ seien, erscheinen als missverständlich (vgl. §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 3 sowie 37 Abs. 2). Unklar ist hier, worauf sich „tunlichst“ bezieht – vielleicht gar darauf, dass im Regelfall drei Personen diese Entscheidungen treffen sollten, es im Einzelfall aber auch in Ordnung ginge, wenn nur zwei Personen gemeinsam entscheiden? Wenig erhellend sind die diesbezüglichen Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen, dass das Vier-Augen-Prinzip auf Gefährdungsabklärung (§ 22) und Hilfeplanung (§ 23) beschränkt werden soll, zumal in den Erläuterungen zu § 22 und § 23 weiter ausgeführt wird, dass dieses Prinzip nur dann außer Acht gelassen werden könne, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine Entscheidung durch mindestens zwei Fachkräfte aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht erforderlich sei. Anstelle der unbestimmten Begriffe „tunlichst“ und „nicht möglich oder nicht erforderlich“ könnten diese Bestimmungen etwa wie folgt formuliert werden: „Die Gefährdungseinschätzung …“ bzw. „Die Entscheidung … ist, außer bei Gefahr im Verzug, im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.“
In Abs. 1 wird das Verb „beraten“ in sprachlich unzulässiger Weise verwendet. Besser sollte davon gesprochen werden, dass Kinder usw. „in die Beratungen mit einzubeziehen sind“.
Abs. 2 Satz 2 sollte normativ formuliert werden, d.h. anstelle von „Ihren Wünschen kann nur entsprochen werden, wenn“ besser: „Ihren Wünschen ist zu entsprechen soweit …“ (vgl. LRL 27).
Abs. 2, der sich auf die Schriftform bezieht und schwerfällig formuliert ist, könnte wie folgt umformuliert werden: „Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform.“ Dafür könnte in Abs. 1 das Wort „schriftlichen“ entfallen.
In Abs. 3 sollte „Absatz“ abgekürzt werden.
In Abs. 2 sollte vor „solange“ das Wort „nur“ eingefügt werden, um den sprachlichen Gleichklang mit dem ersten Satzteil zu wahren.
In Abs. 1 könnte vor „begründete Aussicht“ der bestimmte Artikel gesetzt werden.
In Abs. 2 sollte kein neuer Zeilenumbruch mitten im Satz eingefügt werden.
In Abs. 3 sollte die Satzstellung geändert werden, etwa wie folgt: „Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.“
In Abs. 2 wird angeregt, das Monat auszuschreiben und die BGBl.-Fundstelle des genannten Übereinkommens zu anzugeben.
In Abs. 2 Z. 2 erscheint das Wort „sowie“ missverständlich. Hier könnte die Gegenüberstellung durch „auf der einen Seite“ – „auf der anderen Seite“ klarer herausgearbeitet werden.
In Abs. 2 Z. 3 könnte vor „Angelegenheiten“ das Wort „sonstige“ eingefügt werden.
In Abs. 3 erscheint die Wendung „Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit“ als Pleonasmus, weshalb „Unabhängigkeit“ ersatzlos gestrichen werden sollte.
In Abs. 1 Z. 2 sollte bei „Vermittlung von Pflegeverhältnissen oder Adoptionsvermittlung“ von „Adoptionen“ gesprochen werden.
Die Überschrift des 2. Teiles sollte mit der Überschrift des 1. Teiles harmonisiert werden:
„2. Teil
(Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)“
Es wird angeregt, in Abs. 1 noch genauere Differenzierungen hinsichtlich der jeweiligen angeführten Zwecke und der aufgezählten Personengruppen bzw. den angeführten Datenarten vorzunehmen. Weiters dürfte sich, nach „Erziehungshilfen“, ein überzähliges Leerzeichen befinden.
Abs. 2 Z 1 spricht von familienrechtlicher Beziehung. Hier sollte zumindest in den Erläuterungen klargestellt werden, um welche Daten es sich hier denkmöglicherweise handeln kann.
In Abs. 3 wäre am Ende des ersten Satz („erforderlich ist.“) statt dem Punkt ein Doppelpunkt zu setzen, da danach eine Aufzählung folgt.
Zu Abs. 3 Z 1 gilt das in § 8 des Entwurfes zu Gesundheitsdaten und strafrechtlichen Verurteilungen Gesagte.
Abs. 4 sollte lauten „der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen“.
Abs. 5 sollte von einer „Übermittlung“ statt von einer Weitergabe sprechen. Weiters sollte im Gesetz klargestellt werden, dass die Daten nur einzelfallbezogen übermittelt werden dürfen.
In Abs. 5 und 6 sollte „Absatz“ abgekürzt werden.
Abs. 7 sollte die Aufbewahrungsfristen genauer regeln.
Statt der Einordnung im 2. Teil (unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht) sollte ein eigener 3. Teil gebildet werden.
Übergangsbestimmungen sind nicht vorgesehen, was in der Überschrift zu berücksichtigen wäre.
Monatsnamen wären, wie bereits weiter oben angemerkt, – hier: im Vorblatt (Finanzielle Auswirkungen) und in den Erläuterungen zu § 46 – auszuschreiben.
Wie dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – (Pkt. 6.1. ua.) zu entnehmen ist, dient das Vorblatt einer raschen Orientierungsmöglichkeit und sollte daher nur eine Seite und keinesfalls mehr als zwei Seiten umfassen. Die in das Vorblatt aufzunehmenden Informationen sollten zusammenfassenden Charakter haben. Die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie allenfalls den dafür vorgesehenen Anlagen zu den Erläuterungen vorbehalten bleiben.
Diesen Richtlinien entspricht vor allem der Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“ nicht, da er nicht zusammen-, sondern umfassenden Charakter hat. Zusammenfassende Aussagen im Sinne des zitierten Rundschreibens sollten im Vorblatt, alles Nähere im Allgemeinen Teil der Erläuterungen enthalten sein.
Ferner wären alle „Auswirkungen“ unter einer gemeinsamen Überschrift zusammenzufassen und entsprechend dem genannten Rundschreiben aufzugliedern.
Die Angabe von Kompetenzgrundlagen und Überlegungen zum Thema „Geschlechtergerechter Sprachgebrauch“ gehören hingegen durchaus nicht in das Vorblatt, sondern (ebenfalls) in den Allgemeinen Teil der Erläuterungen. Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).
Im ersten Satz des Vorblattes sollte, zwecks Vermeidung der Umgangssprache, anstelle des Perfekt das Imperfekt verwendet werden: „… und wurde … zuletzt 1999 substantiell geändert.“
Zur Wahrung der klassischen Abfolge von Subjekt – Prädikat – Objekt sollte der zweite Satz des fünften Absatzes des Vorblattes nicht mit „Die professionelle Überprüfung“, sondern mit „Das zentrale Ziel dieser Reform ist … “ begonnen werden.
Am Ende der ersten Seite des Vorblattes sollte das Jahr des B-KJHG nicht mit „2009“, sondern mit „2010“ angegeben werden.
Gegen Ende der zweiten Seite des Vorblattes sollte bei den erwarteten Mehrausgaben von € 2.020.260,70 klargestellt werden, welche Gebietskörperschaft(en) diese Mehrausgaben zu tragen haben wird (werden).
Auf der dritten Seite des Vorblattes sind die Wendungen „nicht nachvollziehbar“ (Ende des zweiten Absatzes) und „nicht erklärbar“ (Ende des vierten Absatzes) missverständlich, und sollten daher präzisiert werden.
Der Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ hätte gemäß dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ BKA-600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – spezifischere Aussagen zu enthalten. Anstelle des Hinweises, dass dieses neue Gesetz (von einer Novelle kann hier ja nicht gesprochen werden) nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union steht, könnte etwa folgende Formulierung gewählt werden: „Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.“
Die Wendung „innerhalb der sozialen Gemeinschaft“ ist ein Pleonasmus, weshalb das Wort „sozialen“ ersatzlos gestrichen werden sollte.
Im dritten Absatz wäre bei „durch helfende, und unterstützende Maßnahmen“ der Beistrich ersatzlos zu streichen.
Im letzten Absatz wäre nach „nicht in der Lage“ ein Beistrich einzufügen.
Bei der Definitionen der jungen Erwachsenen wäre nach „18.“ abermals ein Beistrich einzufügen.
Im vierten Absatz wäre bei „oder ihnen diese Rechte“ das Wort „denen“ zu verwenden.
Im dritten Absatz wäre die Wendung „etwa durch Abfrage des Melderegisters“ zwischen zwei Beistriche zu stellen. Weiters wäre, nach „Hausbesuche“, anstelle des Beistrichs das Wort „oder“ zu verwenden.
Am Ende des vierten Absatzes wäre bei „verfügbar ist, bzw.“ der Beistrich ersatzlos zu streichen.
Im letzten Absatz wäre das DSG 2000 als Abkürzung anzuführen und der Beistrich nach „nur solange aufgewahrt werden als…“ ersatzlos zu streichen.
Der zweite Satz des ersten Absatzes sollte als bloße Aufzählung gestaltet werden; im Zuge dessen wäre das umgangssprachliche „ebenso, wie“ ersatzlos zu streichen.
Im dritten Absatz dürfte sich, nach „und Veränderungen oder“ und nach „sowie Maßnahmen“, jeweils ein überzähliges Leerzeichen befinden. Überdies ist dieser ganze dritte Absatz schwer verständlich und könnte – je nach beabsichtigter Aussage – umgestaltet werden.
Im letzten Absatz sollte statt „nicht zuständigen“ besser „unzuständigen“ verwendet werden.
Im letzten Absatz sollte das Wort „sich“ bereits nach „Da“ stehen.
(Zur Einbeziehung der Universitäten vgl. oben).
Der zweite Satz des ersten Absatzes ist schwer verständlich und könnte – je nach beabsichtigter Aussage – umgestaltet werden.
Im sechsten Absatz sollte die Wendung „Beratung besteht in der Problemanalyse“ näher ausgeführt werden. Weiters sollte statt „Hilfe zur“ besser „Hilfe bei der“ verwendet werden.
Im letzten Absatz sollte nach „Wie auch bisher“ kein Beistrich gesetzt werden.
Anstelle von „bis zum vollendete 14. Lebensjahr“ sollte es richtig „vollendeten“ heißen.
Im vierten Absatz sollte es wohl heißen: „Betreuungsangebote sein, die die Betreuung …“.
Die Wendung „und die soziale Anamnese, …“ sollte besser lauten: „und an die soziale Anamnese“ (ohne Beistrich).
Im zweiten Absatz sollte es richtig heißen: „oder sonstige mit der Obsorge betraute Personen“.
Im Anschluss an den fünften Absatz könnte ein Hinweis auf das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft (§§ 268 ff ABGB) eingefügt werden, als eine Möglichkeit der „Hilfen“ für über 21-Jährige, die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermögen.
Im vierten Absatz sollte der zweite Satz entweder ersatzlos gestrichen werden, oder zumindest das Wort „Es ist nicht primär die Aufgabe …“ eingefügt werden, da nicht verkannt werden darf, dass ein beträchtlicher Teil kinderloser Paare aus genau jenem Grund (Verwirklichung ihres individuellen Familienglücks) eine Adoption in Betracht zieht.
Im achten Absatz sollte nach „einerseits der Bekanntmachung…“ anstelle von „aber auch“ besser „andererseits“ folgen.
Im fünften Absatz sollte bei „(§§ 17,21)“ ein Leerzeichen eingefügt werden.
Es fällt auf, dass diese ersten drei Absätze mit den ersten drei Absätzen der Erläuterungen zu § 8 identisch sind, nicht zuletzt im Hinblick auf die Nicht-Abkürzung des DSG 2000.
Im fünften Absatz sollte nach „einerseits Krankheiten…“ anstelle von „aber auch“ besser „andererseits“ folgen.
IV. Zum Layout:
Bei der Endredaktion wolle auf die korrekte Formatierung der Grobgliederungsüberschriften sowie auf das Vorhandensein der angebrachten (gegebenenfalls: geschützten) Leerschritte (und die Vermeidung doppelter) Bedacht genommen werden.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
20. November 2009
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt