Änderung des Bundesverfassungsgesetzes:

 

Die verfassungsrechtliche Einrichtung einer unabhängigen Medienbehörde zur Regulierung elektronischer Medien und deren Förderung wird bestens begrüßt. Die bisherigen Erfahrungen der Filmindustrie mit der KommAustria und insbesondere mit der RTR im Bereich der Medienkontrolle und der Fernsehfilmförderung bestätigen, dass das Modell der Medienkontrolle in der KommAustria ein grundsätzlich funktionierendes ist.

 

§2: Wieso ist in den dort aufgezählten Bereichen die audiovisuelle Kommunikation nicht explizit genannt, obwohl dort offensichtlich ebenfalls Überprüfungsaufgaben vorgesehen sind. Diese sind aber explizit im § 2, Abs. 1 ff nicht aufgezählt.

 

Gegen die organisationsrechtlichen Änderungen betreffend Rundfunk,….. usw. werden keine Einwendungen erhoben.

 

Im § 13, Abs. 2, Zi. 3 wird zwar die Rechtsaufsicht über Multiplexbetreiber unter Hinweis auf § 2, Abs. 1, Zi. 7 festgehalten, jedoch gibt es in der Zi.7 keine Änderungen. Bezüglich der geltenden Bestimmungen bezieht sich dieser offensichtlich nur auf das ORF-Gesetz, auf das PR TV-G und PR R-G.

 

Auf AMDG-Gesetz wird ausführlich im § 13, Abs. 4 hingewiesen und lässt sich dies aus der Aufgabenstellung des § 2 nicht herauslesen.

 

Die Änderungen in den Überprüfungszuständigkeiten gemäß § 13, Abs. 1 werden - insbesondere was die Rechtsaufsicht des ORF und Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens, soweit diese der ORF-Regulierungsbehörde zugewiesen sind,  - explizit begrüßt.

 

§ 16 ff: Die Trennung der Kompetenzen zwischen Bundeskanzleramt und Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zu hinterfragen, insbesondere nachdem auch der Telekommunikationsbereich, soweit es Rundfunkdienste, rundfunkähnliche oder non lineare audiovisuelle Mediendienst betrifft, vergleichbare Regelungsgebiete betrifft, wie sie nunmehr in der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes liegen. Dies betrifft insbesondere auch die Regelung des § 18, Abs. 3, Zi. 1 und 2, da der Fachbereich Medien inhaltlich immer enger mit elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien zusammenwächst bzw. die Regelungen in diesen Bereichen ähnlich sind. Die Frage der unterschiedlichen Kompetenzen mag daher bei Aufträgen und Aufsichtsmärkten in der Praxis wenig von Bedeutung sein, ist aber inhaltlich im Hinblick auf die nahezu identischen Regelungsgebiete zu hinterfragen.

 

§ 26 ff Fernsehfonds Austria:

Namensgebung: Das geltende TKG nennt den nun Fernsehfilmfonds genannten richtigerweise „Fernsehfilmförderungsfonds“, da es nicht um eine Förderung des Fernsehens, sondern die Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen usw. (§ 26, Abs. 1) betrifft.

 

Im Abs. 1 des zur Begutachtung übermittelten Entwurfs ist noch von einem Betrag von jährlich € 7,5 Mio. die Rede. Wir weisen darauf hin, dass es sich hier offensichtlich um einen Redaktionsfehler handelt, da jetzt bereits der Fernsehfilmförderungsfonds mit € 13,5 Mio. ausgestattet ist. Im Übrigen sieht das Regierungsübereinkommen eine Anhebung auf € 15 Mio.* vor, sodass anzuregen ist (*siehe Seite 211 des Regierungsprogrammes), für die 24. Gesetzgebungsperiode: „Zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und der Wettbewerbsfähigkeit Österreich als Medienstandort wird angestrebt, die Mittel des bei dem hier angesiedelten Fernsehfilmförderungsfonds, der einen zentralen Beitrag zur gesamten Filmförderung Österreichs leistet, auf € 15 Mio. aufzustocken….“).

Hier wäre möglicherweise anzuregen, in einem Stufenplan die Erreichung der Ziele des Regierungsprogrammes gleich jetzt ins Gesetz aufzunehmen, da die im Regierungsübereinkommen vorgesehenen Aufstockungen sonst eine weitere Novellierung des Gesetzes notwendig machen.

 

Die Produktion von Fernsehfilmen, Serien und Dokumentationen ist um Fernsehreihen zu ergänzen, da auch diese Terminologie in den neuen Richtlinien verwendet werden wird und inzwischen gebräuchlich ist.

 

In Abs. 2, letzter Satz ist der Klammerausdruck über indirekte Beteiligungen zu streichen. Diese Definition findet sich auch nicht in der Mediendienstrichtlinie und führt dazu, dass innerhalb einer Holdingstruktur jede Beteiligung  - auch über mehrere Stufen -  wenn sie die Prozentgrenzen 25 % und 50 % übersteigt, zur Nichtförderbarkeit führt, auch wenn das Antrag stellende Unternehmen und sein unmittelbar beteiligtes Unternehmen unter die o. a. Prozentgrenzen fallen.

Dies würde in Österreich zur Nicht-Förderbarkeit eines führenden Fernsehfilmunternehmens führen, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, da die direkte Beteiligung unter den oben genannten Grenzen liegt.

 

 

Abs. 3: Auch hier wird die Einführung einer Kategorie „Reihen“ angeregt, insofern dies nach den Richtlinien tunlich ist.

 

Generell wäre anzuregen, die inhaltliche Ausgestaltung mehr in den Bereich der Richtlinien zu legen, sodass wir eine Formulierung vorschlagen, in etwa: „die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe, getrennt nach den gemäß den Richtlinien vorgesehenen Kategorien….“.

 

Abs. 4: Wiewohl eine Doppelförderung von Bundesmitteln nirgends explizit ausgeschlossen wird, wird diese Bestimmung hier aus Transparenzgründen fortgeschrieben. Da die Gesamtförderungen in der Finanzierung ja ausgewiesen werden müssen, sollte dieses Kumulierungsverbot entfallen. In anderen Bereichen wird dies explizit gestattet (siehe laufende Diskussion zum Österreichischen Filmförderfonds analog zum DFFF ); allerdings schließen aus Transparenzgründen viele Filmförderungen Doppelfinanzierungen auf Bundesebene aus (z. B. die Richtlinien zum Filmförderungsgesetz. Dort wird allerdings gerade eine Streichung dieser Bestimmung überlegt und sie ist auch „nur“ auf Richtlinienebene).Das ist aber tatsächlich eher eine Frage der Fördertransparenz, nicht so sehr der Förderlogik.

 

Abs. 6: Die Filmindustrie begrüßt, dass unter bestimmten Umständen die Höhe der Förderung auch auf 30 % des Produktionsbudgets angehoben werden kann. Auch hier ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien das flexiblere Instrument bilden, Sinn und Zweck einer solchen als Ausnahme angelegten Bestimmung zu definieren und wird daher angeregt, § 6, Abs. 1 bis 5 wegfallen zu lassen. Die hier gewählte Begründung bzw. die Kriterien ist/sind willkürlich und werden in dieser Form strikt abgelehnt.

Sollte für notwendig erachtet werden, eine Begründung für die Ausnahme festzuhalten, sollte 30% Förderung jedenfalls dann ermöglicht sein, wenn die Ziele der vorgesehenen Förderung – nämlich die Herstellung von Kulturgütern mit österreichischen Prägungen in der Form von Fernsehfilmen, Reihen, Serien und Dokumentationen - und die besondere Erfüllung der in den Richtlinien unter 1.1 genannten kulturellen Kriterien, die Stärkung der unabhängigen Produzenten und die besondere wirtschaftliche Effekte , insbesondere Beschäftigungseffekte, in besonderem Masse erreicht werden.

Der derzeitige Zielkatalog im Abs. 6, Zi. 1 bis 5 ist diesbezüglich wenig erhellend, da daraus nicht hervor geht, ob eher

 

<nationale Filme mit nur einem beteiligten Sender und aufgrund hervorragend erfüllender nationaler Kriterien tendenziell geringerem Verwertungspotential im Ausland besonders gefördert werden sollen, da gerade in diesen Fällen sich die Finanzierung oftmals als sehr schwierig gestaltet (Stichwort Dokumentationen) oder

 

<ob Koproduktionen mit möglichst vielen nicht-österreichischen Partnersendern oder Koproduktionspartnern gefördert werden sollen. Gerade Letztere haben aber – wenn es sich nicht um Kleinstbeteiligungen handelt – im Regelfall ohnehin eine geschlossene Finanzierung.

 

<Die Umsetzung technischer Innovationen bei der Produktion, insbesondere aber auch Abschluss eines Weltvertriebsvertrages oder Internetverwertung, kann für die > Förderung kein Kriterium sein. Insbesondere zur Internetverwertung ist ja festzustellen, dass es sich nach wie vor um eine Fernsehfilmförderung und nicht um eine Online-Filmförderung handelt. Eine Auswertung über Internet kann dann wohl schon gar kein Kriterium sein, da es jederzeit ein Leichtes ist, einen Film auf (irgend)einer Internetplattform auszuwerten – ob diese Auswertung allerdings ökonomisch im Hinblick auf das hier verwertete Produkt sinn voll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden und für sich kein Kriterium einer höheren Förderung ex ante.

 

Aus juristischer Sicht ist noch anzumerken, dass bei den Zi. 1 bis 6 nicht klar ist, ob sie kumulativ zum Tragen kommen oder ob jede der hier vorgesehen Kriterien für eine höhere Förderung ausreicht.

 

Abs. 6, der letzte Absatz kann als redundant entfallen.

 

Zu Abs. 7: Zusätzliche Förderung- insbesondere für Herstellung fremdsprachiger Fassungen ist vom Grundsatz zu begrüßen. Warum allerdings hier im Abs. 7, letzter Satz die inländische Wertschöpfung nicht berücksichtigt werden darf, ist nicht verständlich. Nachdem die Produktionsförderung des Fernsehfonds Austria auch bis jetzt ökonomische Multiplikatoren gemäß ihren Richtlinien zu berücksichtigen hat, wäre es nur konsequent, auch hier die Berücksichtigung von österreichischen Brancheneffekten als Kriterium grundsätzlich zuzulassen.

Die Festivalförderung ist eine im Vorhinein kaum berechenbare zusätzliche Belastung für die Mittel des FFA und nicht Zeil und daher kritisch zu sehen.

 

Fachbeirat:

Grundsätzlich wird die Beibehaltung der beratenden Stellung des Beirats nicht beeinsprucht; es wäre jedoch sinnvoll, der begründeten Stellungnahme des Beirats eine begründete Stellungnahme der Geschäftsführung gegenüber zu stellen, wenn den Empfehlungen des Beirats nicht gefolgt wird.

Die Befangenheitsbestimmung des Abs. 5 hat zwar in der Vergangenheit nicht zu Problemen geführt. Es sei jedoch darauf verwiesen, dass in vielen anderen Bestimmungen eine Teilnahme des befangenen Mitglieds von der gesamten Sitzung und nicht nur von der konkreten Förderentscheidung verlangt wird und daher dort auch Ersatzmitglieder vorgesehen sind.

 

§ 29, § 30:

Die Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems usw. zur Unterstützung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebotes, welches einen Beitrag zur Förderung österreichischer Kultur leistet, ist zu begrüßen.

Zu § 29: Es wird darauf hingewiesen, dass die Kriterien sehr allgemein gehalten sind. Insoweit die Herstellung von Sendungen gefördert wird, wäre es wünschenswert, wenn nicht die Inhouseherstellung gefördert würde, sondern die Vergabe von Projekten an unabhängige Produzenten. Eine solche Maßnahme würde sicherstellen, dass einerseits der Fernsehfilmförderfonds und andererseits die Fonds gemäß § 29 und § 30 inhaltlich ergänzen und kumulieren. Im Hinblick auf das geringe Förderungsvolumen, vor allem der § 29 Förderung, und auf den umfassenden Zweck sind hier aber wohl kaum weitergehende Förderungen möglich, als jene, die Aus- und Weiterbildungsaktivitäten oder die Reichweitenerhebungen betreffen. Eine wirklich strukturelle Förderung kann darin wohl nicht gesehen werden.

 

 

Verwertungsgesellschaftengesetz:

 

 

Gegen Änderungen im Verwertungsgesellschaftenrecht bestehen keine Einwände. Wir gehen davon aus, dass mit der reinen Kompetenzänderung keine Mehrkosten für jene Organisationen entstehen, die die Aufsichtsbehörde finanzieren (siehe dazu auch § 44, Abs. 5).

 

Änderung des ORF-Gesetzes:

 

Zu § 1a Begriffsbestimmungen ist nach wie vor festzustellen, dass die Unterschiedlichkeiten zwischen der verbotenen Schleichwerbung und der in definierten Fällen gestatteten Produktplatzierung ex definitionem kaum treffsicher sind – leider ein Problem der Richtlinie selbst.

 

§ 4: Zum öffentlich/rechtlichen Kernauftrag im § 4 wird von Seite der Film- und Musikindustrie nunmehr keine Ergänzung vorgeschlagen, da ohnehin im § 31 im Hinblick auf die Bedingungen der Gebührenrefundierung Feststellungen getroffen werden, die inhaltlich den öffentlich/rechtlichen Kernauftrag hinlänglich und quantifizierbar festlegen.

 

Der im Entwurf im § 31, Abs. 10a, Zi. 2 lit. enthaltene Fortbestand des Film-/Fernsehabkommens ist bestens zu begrüßen. Hier wird der Fortbestand von der Abgeltung des dem ORF durch Befreiungen entstandenen Entfalls an Einnahmen aus Programmgeld abhängig gemacht. Weiters gibt es eine Befristung bis 2013, womit zwar eine mittelfristige, aber keine endgültige Bestandsicherheit geschaffen wird.

Der Fachverband der Film- und Musikindustrie unterstützt hier den Wunsch des österreichischen Filminstitutes, über die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung hinaus eine zusätzliche Bestimmung im Rahmen des öffentlich/rechtlichen Kernauftrages vorzusehen, die eine angemessene Mitfinanzierung des ORF an österreichischen Kinofilmen garantiert. An geeigneter Stelle im § 4 des ORF-Gesetzes sollte daher der Satz eingefügt werden:

„Der ORF hat angemessen zur Mitfinanzierung österreichischer Kinofilme beizutragen.“

 

 

Das Qualitätssicherungsthema im § 4a wird ausdrücklich begrüßt und ist ein wesentlicher Faktor der Objektivierung der Erfüllung des öffentlich/rechtlichen Kernauftrages. Es ist davon auszugehen, dass mit Realisierung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems auch eine Verbesserung der statistischen Daten ermöglicht wird.

Allerdings wäre eine Prüfung durch die unabhängige Medienbehörde dem jetzt gewählten System vorzuziehen gewesen.

 

Zu § 4c, Abs. 1, letzter Satz: Das Wort „gleichrangig“: Wo versteckt sich hinter dieser Formulierung der Wunsch Themen mit Österreichbezug zu stärken oder gegenüber europäischen und internationalen Themen zu schwächen. Aus unserer Sicht wären Themen mit Österreichbezug im Informations- und Kulturspartenraum natürlich zu stärken und daher nicht gleichrangig sondern „vorrangig“ zu betrachten.

 

Zu § 4e, Abs.4: Hier wird offensichtlich sogenanntes Catch up-TV geregelt und umfasst dieser Abrufdienst daher auch Auftrags- oder Koproduktionen, wenngleich die Terminologie diesbezüglich den Koproduktionsbereich nicht erfasst, aber offensichtlich mag das in der Formulierung „oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten,….“ Intendiert sein. Klarzustellen ist jedenfalls, dass auch dieser Fall die Möglichkeit des Abrufdienstes und seine zeitliche Beschränkung beinhaltet, damit aber keineswegs festgestellt wird, dass der ORF in Koproduktionen oder mit unabhängigen Produktionen automatisch und lizenzfrei Secondary Rights a la Catch-up-TV erwirbt. Diese Rechte unterliegen nach wie vor der vertraglichen Disposition der vertragsschließenden Koproduktions-/Kofinanzierungspartner.

 

Zu § 6a, Abs. 1, Zi. 4: Hier ist davon auszugehen, dass sich der Vergleich des neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt  bezieht, und auch die Wettbewerbssituation der Film- und Musikwirtschaft einschließt. Das ist klar zu stellen (in geeigneter Weise: ev. Erläuterungen)

 

§ 6b, Abs. 3, Zi. 4: Nachdem es sich hier ohnehin um eine Bestimmung handelt, die Kriterien nicht zwingend vorsieht, sondern nur unter dem einschränkenden „insbesondere“ steht, ist nicht einzusehen, warum hier die Förderung der österreichischen Sprache und Kultur sowie die Notwendigkeit, über ein spezifisch österreichisch geprägtes Medienangebot zu verfügen, mit mehrer Einschränkungen versehen werden („allenfalls“, „ sofern das vom Österreichischen Rundfunk vorgeschlagene Angebot eine solche Prägung voraussichtlich aufweisen wird;“). Diese Einschränkungen sind aus unserer Sicht zu streichen. Nachdem Abs. 3 ohnehin nicht obligatorisch ist, sollte die Förderung der österreichischen Sprache und Kultur und das spezifisch österreichisch geprägte Medienangebot jedenfalls eine Voraussetzung sein.

 

§ 11 und § 12: Die entsprechende Umsetzung der Mediendienstrichtlinien werden ausdrücklich in dieser Formulierung begrüßt.

 

§ 15, Abs. 3: Hier wird nochmals um Klarstellung gebeten, dass sich die Unterbrecherwerbung bei der Übertragung von Fernsehfilmen, Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen ausschließlich auf Programme nach den § 9 und § 9a, d. h. mobiles  Fernsehen und kommerzielle Spartenprogramme, bezieht. Das bedeutet, dass weiterhin Fernsehfilme, Kinospielfilme und Nachrichtensendungen im „regulären“ Fernsehen nicht unterbrochen werden dürfen.

 

§ 16: Zu begrüßen ist die Ausnahme in Abs. 3, wonach Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien (Reihen?) sowie Sport und Sendungen der leichten Unterhaltung vom Produktplacementverbot ausgenommen sind.

Wir weisen allerdings darauf hin, dass das Verbot hinsichtlich Dokumentationen problematisch werden kann. Aus der Erfahrung der Vergangenheit zeigt sich, dass beispielsweise sogenanntes Location placement in Dokumentationssendungen (Stichwort: Universum) durchaus üblich und grundsätzlich sinnvoll sind. Hier wäre eine entsprechende Ergänzung zu überlegen.

Explizit beizubehalten ist Abs. 6, wonach Kinofilme, Fernsehfilme, Fernsehserien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung unter den dort genannten Bedingungen nicht der Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 5, Zi. 4 unterliegen.

Allerdings ist diese Bestimmung an ein Beweisgebot gebunden, dass in der Praxis zu Problemen führen wird.

Aus unserer Sicht ist die österreichische Textierung im ORF Gesetz Entwurf strenger als die Texteirung der Direktive:

 

In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten von den

Anforderungen des Buchstabens d absehen, sofern die betreffende

Sendung nicht vom Mediendiensteanbieter selbst

oder von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen

Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben

wurde.

 

Hier steht z. B. kein verpflichtendes Beweisgebot, das im Einzelnen wohl undurchführbar ist – insbesondere bei Lizenzprogrammen.

 

Wir weisen darauf hin, dass es auch in Deutschland eine Diskussion zum Thema Kennzeichnung von Produktplatzierungen Fremdproduktionen gibt und sich hier die öffentlich/rechtlichen und privaten Fernsehsender – namentlich ARD, ZDF und VPRT – in einer gemeinsamen Stellungnahme* gegen eine verpflichtende Kennzeichnungspflicht ausgesprochen haben.

*) Die Anmerkungen für TV-Sender gilt in gleichem Maße für audiovisuelle Mediendienste und naturgemäß in noch höherem Maße für non lineare Dienste (z. B. VOD-Plattformen).

 

Begründet wurde dies damit, dass:

 

-         aufgrund regelmäßig komplexer Lizenzverträge der TV-Sender keinerlei Möglichkeit hat, bei einer Fremdproduktion zuverlässig festzustellen, ob Produktplatzierungen enthalten sind.

-         Vielfach werden beim Rechtehandel Zwischenhändler tätig, die über keinerlei Informationen hinsichtlich Produktplatzierungen verfügen, die sie rechtlich verpflichtend weitergeben können.

-         Auf Fremdproduktionen kann natürlich weder das „klassische“ Fernsehen noch Mediendienste verzichten. Die finanziellen Folgen einer allfälligen Haftung für nicht erfolgte Kennzeichnung wären daher drastisch.

-         Um sich rechtssicher zu verhalten, müssten daher die Rechtsverpflichtungen aufgrund der Unwägbarkeiten eine vorsorgliche Kennzeichnung flächendeckend vornehmen. Eine solche Praxis wäre nicht nur in höchstem Maße kontraproduktiv und würde keinen Transparenzgewinn für den Zuschauer mit sich bringen; mit Sicherheit ist auch davon auszugehen, dass die gesetzliche Kennzeichnung natürlich als individuelle Kennzeichnung interpretiert wird und daher ein generelles Produktplacementwarnzeichen als nicht ausreichend erachtet würde.

-         Eine vertragliche Verpflichtung des Lizenzgebers zur Offenlegung von Produktplatzierungen bzw. im weitest gehenden Fall eine Offenlegung der beteiligten Unternehmen und Mittelflüsse wäre weltweit ohne Beispiel. Vielfach bestehen ja auch zwischen Produzenten und produktplatzierenden Firmen Verschwiegenheitspflichten, sodass eine solche Nennung gegenüber lizenzierenden Käufern oder Plattformen bereits aus diesem Grund nicht möglich ist. Mit einer gesetzlichen Regelung zur Offenlegung von Produktplatzierungen in Fremdproduktionen würde die Position der Rechteeinkäufer auf internationalen Rechtemärkten erheblich erschwert und im ungünstigsten Fall verunmöglicht.

-         Die Aufsichtsbehörde würde praktisch vor unlösbare Probleme gestellt, das sie bis hin zu den zahlreichen non linearen Diensten prüfen müsste, ob hier die Kennzeichnungspflichten erfüllt sind bzw. ob eine Kennzeichnungspflicht überhaupt vorliegt.

 

Die obenstehenden Ausführungen sind sinngemäß auch auf die entsprechenden Bestimmungen im AMDG anzuwenden und sind Teil der Stellungnahme des Fachverbandes.

 

 

§31: Bestimmungen über das Programmentgelt werden insbesondere hinsichtlich der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung (Absatz 2) besten begrüßt.

 

§ 10a: Hier wird festgehalten, dass die Befreiungen von der Programmentgeltverpflichtung dem ORF durch eine finanzielle Zuwendung von 2010 – 2013 im Ausmaß von insgesamt bis zu € 160 Mio. ersetzt werden.

 

Aus Sicht der Film- und Musikwirtschaft ist besonders wichtig, dass im Absatz 10a Ziffer 2 genannte Erfordernisse in der hier stehenden Form aufrecht erhalten werden. Das betrifft insbesondere den Fortbestand des Film- Fernsehabkommens und den kontinuierlichen Ausbau des Anteils der österreichspezifischen fiktionalen Eigenproduktionen des österreichischen Rundfunks am Gesamtprogramm.

 

Wir weisen daraufhin, dass im Absatz 2c offensichtlich als redaktioneller Fehler das dokumentarische Programm vergessen wurde, da dieses als Non-fiktional natürlich ebenfalls dem Programmauftrag unterliegt und daher auch österreichspezifische Dokumentationen umfasst werden müssen. Dies wurde in der obenstehenden Definition offensichtlich vergessen.

 

Darüber hinaus weisen wir daraufhin, dass der Terminus „Eigenproduktionen“ falsch ist; gemeint ist hier offensichtlich die im § 4 Abs 1 Ziffer 6 genannte „ angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion“ – sicherlich nicht gemeint ist, eine Anhebung des Anteils der Inhouse-Produktionen des ORF, sondern der Auftragsproduktionen und Koproduktionen zu Gunsten der unabhängigen Produktion. Die Terminologie müsste daher unter Berücksichtigung der programmatischen Zielsetzung des § 4 Absatz 1 Ziffer 6 ersetzt werden und die Dokumentationen aufgenommen werden.

 

Darüber hinaus weisen wir daraufhin, dass der zitierte Absatz 1 Ziffer 6 natürlich nicht nur die audiovisuelle, sondern auch die Audioproduktion  -also Musik- umfasst. Im Sinne der Gleichbehandlung wäre daher festzustellen, dass unter 2c auch österreichspezifische Musikproduktionen kontinuierlich auszubauen sind. Dies entspricht auch den laufenden Gesprächen mit dem ORF im Sinne einer freiwilligen Vereinbarung zur Anhebung des Österreichanteils auf den ORF-Radios und im Übrigen dem im Regierungsprogramm der 24. Gesetzgebungsperiode* enthaltenen Auftrag (Seite 210), wonach eine „Selbstverpflichtung zur Berücksichtigung österreichischer Musik- u. Filmproduktionen“ aufzunehmen ist.

*S.218 enthält hier ebenfalls den Satz, dass verstärkte Kooperationen zwischen der österreichischen Musikwirtschaft und den Medien anzustreben sind und die Medienpräsenz österreichischer Musikschaffender zu unterstützen ist.

Über die Notwendigkeit, die Musik im ORF-Gesetz entsprechend zu verankern, verweisen wir auch auf den Vier-Parteien-Antrag des Landtages Niederösterreich

http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/lvxvii/04/424/424.htm ,

der – weitergehend als Fachverband der Film- und Musikindustrie in Anbetracht der jüngst erzielten Einigung über eine freiwillige Vereinbarung – eine gesetzliche Quote von Musik aus Österreich im ORF-Gesetz verlangt. Hier sollte zumindest analog zum Film die Notwendigkeit der Steigerung des Österreichanteils im § 31 festgeschrieben werden.

 

 

Eine Gleichstellung der audio- mit den audiovisuellen Medien, als auch dem fiktionalen und dem dokumentarischen Fernsehprogrammen ist daher auch aus Sicht des Regierungsprogramms anzustreben.

 

§ 31c: Nachdem der ORF in vieler Weise auch Teile seiner Inhouse-Produktion outsourced (Stichwort: Teamvermietung für redaktionelle Arbeiten) und hier klarerweise ein wettbewerbsrechtlich bedenkliches marktwirtschaftliches Ungleichgewicht besteht, sollte der ORF im Sinne der Unternehmerhaftung auch verpflichtet werden, bei Fremdvergaben Kollektivverträge und arbeitsrechtliche Bestimmungen einzuhalten.

 

Die Wettbewerbsverzerrung wird im § 31 c ausschließlich so definiert, dass der österreichische Rundfunk durch überhöhte Preise für Senderechte oder zu niedrige Werbezeiten Marktvorteile erringt. Die andere Seite – nämlich die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber „Zulieferbereichen“ in Fragen der zu erwerbenden Lizenzen für Produktionen oder Rahmenbedingungen für die Auftragsvergabe an ausgegliederte Leistungen werden hier nicht geregelt.

Auch hier ist über das Gesetz wettbewerbskonforme Vergabe sicher zustellen und die Notwendigkeit vertragliche Vereinbarungen (Terms of Trade) – wie in anderen Ländern üblich – unter der Aufsicht der neuen Medienbehörde als Selbstverpflichtung abzuschließen, um diesem Markt eine langfristig berechenbare Struktur zu geben.

 

Auf das Beispiel der Deutschen öffentlich und privatrechtlichen Senders, sei hier verwiesen, die gerade jüngst eine Vereinbarung über Auswertungsverträge geschlossen haben, die nicht nur Kinogemeinschaftsproduktionen und Koproduktionen, sondern auch Lizenzverträge der Sender mit den Herstellern erfasst. Diese Musterbedingungen wurden zwischen den deutschen Produzenten und den öffentlich rechtlichen Sendern abgeschlossen und könnten ein Benchmark für die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Sender(n) und Filmproduktion sein und sollte daher auch das Augenmerk der Politik und damit des Gesetzes sein, inhaltliche Vorgaben dafür vorzubereiten. § 31c würde sich dafür anbieten.

 

Die Bestimmungen über die Regulierungsbehörde im Folgenden werden voll inhaltlich unterstützt.

 

Zu den Werbebeschränkungen : aus Sicht des FAF wäre es natürlich sinnvoll, wenn jene Produktionen ,die unter dem im § 31 genannten Film-Fernseh-Abkommen mit dem ORF und dem Öst. Filminstitut gefördert wurden , NICHT in die Werbezeitenbeschränkung zeitlich einzurechnen wären; Hier handelt es sich im weiteren Sinn  um Programmwerbung.

 

Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (audiovisuelles Mediendienstegesetz AMDG):

 

Hier wird sinnvollerweise jede Art von Onlinedienst, soweit er sendeähnlich ist, im Sinne der Mediendiensterichtlinie erfasst, soweit es nicht durch die Bestimmungen des ORF-Gesetzes bereits abgedeckt ist.

Daraus ergeben sich eine Reihe von Abfragen, die im Übrigen in der Vergangenheit auch mit dem Bundeskanzleramt andiskutiert wurden. So ist z.B.: nicht klar, wie der im § 2 Absatz 4 genannte festgelegte Programmkatalog bei einem non-linearen Mediendienst zu verstehen ist und welche inhaltlichen Anforderungen daran zu stellen sind.

 

Ziffer 14: bedeutet offensichtlich, dass bilaterale Koproduktionsverträge auch zwischen Nichtmitgliedsstaaten der EU als europäische Werke zu betrachten sind und daher auch die im Mediengesetz festgelegte Quotenerfüllung auch durch nicht-europäische Werke unter diesen Umständen herangezogen werden kann?

 

§ 3, Abs. 1: Mangels einer Übergangsbestimmung bedeutet dies auch, dass sich bereits niedergelassene Mediendiensteanbieter ihre Dienste bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen haben. Hier wäre eine Ausnahmebestimmung sinnvoll, dass bereits vor Inkrafttreten bestehende Mediendiensteanbieter von der Anzeige auszunehmen sind.

 

§ 30 Gelten die allgemeinen Anforderungen audiovisueller Mediendienste– da grundsätzlich auch für die non linearen geltend – nur für den Content an sich oder für den gesamten Online-Auftritt ? Die bisherigen Gespräche im BKA haben gezeigt, dass offensichtlich der gesamte Online-Auftritt diesen Beschränkungen unterliegt.

 

Hinsichtlich § 38 wird auf die Einwände im ORF-Gesetz bei Produktplatzierung hingewiesen. Auch hier ist eindeutig und vor allem im Interesse der non linearen audiovisuellen Mediendienste z.B.: VOD-Plattformen festzustellen, dass eine Kennzeichnungspflicht im Content bei Lizenzkäufen nicht möglich ist. Eine generelle Kennzeichnung auf der Website ist wohl grundsätzlich zu allgemein, um der Bestimmung des Absatz 4 Ziffer 4 zu genüge. Es ist also klar zu stellen, dass beispielsweise VOD-Dienste der Kennzeichnungspflicht nicht unterliegen, nachdem im Regelfall die meisten, der dort angebotenen Produkte nicht vom Dienst selbst oder einem ihm verbundenen Unternehmen produziert und ein Auftrag gegeben wurde und der Mediendienstgeber im Regelfall bei zugekauften Fremdproduktionen (die ja der Regelfall eines VOD-Dienstes sind), keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatte.

 

§ 40: Hier wird offensichtlich die Europa-Quote der Mediendienstrichtlinie auch auf non linearen Mediendienste ausgedehnt.

Allerdings muss festgehalten werden, dass der § 40 Absatz 1 ja nur feststellt, dass europäische Werke herausgestellt oder gekennzeichnet werden. Er stellt keineswegs fest, dass der Mediendienst grundsätzlich europäische Werke überhaupt beinhalten muss. Hier bleibt die österreichische Umsetzung hinter den Zielen der Mediendienstrichtlinie zurück.

 

§ 67, Abs. 2: Richtigerweise ist hier festgestellt, dass auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste gemäß diesem Bundesgesetz die Gewerbeordnung keine Anwendung findet.

Notwendig ist daher eine Übergangsbestimmung für jene Unternehmen, die sich vor Inkrafttreten unter dem Reglement der Gewerbeordnung rechtmäßig bereits auf dem Markt befunden haben.