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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst Ballhausplatz 2 1014 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-14.165/0002-III/4/2009 |
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SachbearbeiterIn: |
Mag. Bernhard Guth |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-Mail: |
bernhard.guth@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2371/53120-812371 |
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Ihr Zeichen: |
BKA-601.132/0001-V/4/2009 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz,
das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003,
das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz,
das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-
Exklusivrechtegesetz geändert werden; Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt Bezug auf das do. Schreiben vom 17. November 2009, dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfs und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 4 des Entwurfes (Änderungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006):
Die beabsichtigte Ansiedlung der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Bundesministerium für Justiz wird auch unter Blickwinkel auf die allgemeine urheberechtliche Fachkompetenz und die diesbezüglich federführende legistische Kompetenz des Justizressorts begrüßt.
Im Verhältnis der Vollzugsklausel, welche systemkonform das Bundesministerium für Justiz betraut, zu den diesbezüglichen Erläuterungen im Besonderen Teil, wonach das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eigens als Vertreter der gesamtvertragsfähigen Rechtsträger bezeichnet wird, wird jedoch ein gewisses Spannungsverhältnis geortet. Hinsichtlich der Finanzierung des Personalaufwandes der Aufsichtsbehörde wird vor dem Hintergrund der (mit Ausnahme des Überganges der Verordnungskompetenz auf das Justizressort) unveränderten Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 iVm 26 VerwGesG 2006 bemerkt, dass das Ressort – seit Übernahme der Kunstsektion vom Bundeskanzleramt – den jährlichen Finanzierungsaufwand der gesamtvertragsfähigen Rechtsträger im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 VerwGesG leistet. Nach ho. Auffassung müsste sich die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur allerdings nur auf seine Ressortzuständigkeit begrenzen, also zB. auf die Werknutzung an Schulen, und nicht auf darüber hinausgehende in der Verantwortung anderer Ressorts liegende Zuständigkeiten erstrecken.
Zu Artikel 5 des Entwurfes (Änderungen des ORF-G):
Zu Z 14, 15 und 20 des Entwurfes (§ 4 Abs. 1 sowie § 4c ORF-G):
Die explizite Einführung eines neuen Informations- und Kulturspartenprogramms im Wege des vorgeschlagenen § 4c ORF-G wird ausdrücklich begrüßt. Ausgehend vom Wortlaut des Entwurfes zu § 4 Abs. 1 ORF-G und der vorgeschlagenen Formulierung zu § 4c ORF-G geht das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur auch in Zusammenhang mit den korrespondierenden Erläuterungen im Besonderen Teil davon aus, dass die Schaffung eines solchen Spartenprogramms nicht zu einem verminderten Vorkommen dieser Themenbereiche in den Hauptprogrammen des ORF führen wird (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2).
Es darf in diesem Zusammenhang angeregt werden, dass die vorgeschlagene Textierung des § 4c („[…] ein Fernseh-Spartenprogramm veranstalten, das […] spezifisch der Erfüllung der Auftrage nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7, 13, 14, 16 und 17 dient […]“) im Sinne einer Klarstellung des Verhältnisses Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag und Erfüllung der Informations- und Kulturthemen entsprechend präzisiert wird. Eine klarstellende Präzisierung könnte im Wege eines einleitenden Passus zu § 4c Abs. 1 erfolgen, wonach „Unbeschadet des Auftrages, Informations- und Kultursendungen in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zu senden, hat der Österreichische Rundfunk nach Maßgabe …“ das Informations- und Kulturspartenprogramm veranstalten soll. Des Weiteren könnte das Wort „spezifisch“ durch die Wortfolge „darüber hinaus“ ersetzt werden, um möglichen Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzestextes vorzubeugen.
Obgleich nicht Gegenstand der Begutachtung, wird angeregt, der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 ORF-G die Wortfolge „sowie staatlich eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften“ anzufügen. Begründend wird seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur dazu festgehalten, dass es seit der Beschlussfassung über das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, nicht nur gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, sondern auch staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften gibt. Derzeit existieren zehn solche Gemeinschaften, teilweise mit wenigen hundert, teilweise mit einigen tausend Mitgliedern in Österreich, die aber weltweit große Gemeinschaften sind, wie z.B. die Hinduistische Gemeinschaft. Von Vertretern von Bekenntnisgemeinschaften wurde in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die mangelnde Berücksichtigung ihrer Gemeinschaften in dieser Rechtsnorm für sie eine Benachteiligung darstelle.
In der Praxis berichtet der ORF bereits derzeit über diese Gemeinschaften, insbesondere in der Arbeit der „Religionsredaktion“ und Sendungen mit dem Schwerpunkt auf religiösen Themen beispielsweise „Orientierung“ oder „Kreuz und Quer“, ist die Berichterstattung nicht auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften begrenzt.
Die vorgeschlagene Änderung würde daher die Rechtslage der derzeitig bereits bestehenden Sachlage anpassen und wäre ein Schritt zur Lösung der im Erkenntnis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Jehovas Zeugen gegen Österreich angesprochenen „delikaten Fragen“ im zweistufigen Zulassungsverfahren.
Zu Z 76 des Entwurfs (§ 31 Abs. 10a Z 2 lit. a und b ORF-G):
Seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wird der im Entwurf in § 31 Abs. 10a Z 2 lit. a enthaltene Fortbestand des Film/Fernsehabkommens (des Vertrages über die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen, abgeschlossen zwischen dem ORF und dem Österreichischen Filminstitut) sehr begrüßt. Weiters wird die Absicherung des Fortbestandes des Radiosymphonieorchesters als positiv bewertet.
Eine Abschrift dieser Erledigung ergeht entsprechend dem Anschreiben an das Präsidium des Nationalrates.
Wien, 22. Dezember 2009
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt