ÖSTERREICHISCHER BLINDEN- UND SEHBEHINDERTENVERBAND

 

Selbsthilfeorganisation blinder und sehbehinderter Menschen

Austrian Federation of the Blind and Partially Sighted

 

Mag. Gerhard Höllerer, Präsident

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Bundeskanzleramt

Verfassungsdienst

 

Ballhausplatz 2

1014  Wien

 

Per Mail: v4@bka.gv.at

 

 

Wien, 28. Dezember 2009

(ral)

 

 

Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem das Bundes-

Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das

Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungs-

gesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das

Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das

Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

der Österreichische Blinden- und Sehbehindertenverband – Dachorganisation  (ÖBSV) als gesetzlich anerkannte Vertretung der 318.000 dauerhaft sehbeeinträchtigten Menschen[1] in Österreich nimmt zum vorgelegten Begutachtungsentwurf innerhalb der offenen Frist wie folgt Stellung:

 

(1.) Filmförderung nur für Hörfilme

 

Der Absatz 7 des § 26 („Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel“) im 3. Abschnitt („Förderungen“) des KommAustria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, soll wie folgt geändert werden:

 

„Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Abs. 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen gefördert werden:

1. Herstellung einer Fassung für hör- oder sehbehinderte Personen;

2. Herstellung fremdsprachiger Fassungen;

3. Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben.

Die Förderung ist hinsichtlich der Z 1 mit 80 %, hinsichtlich der Z 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere sind betragsmäßige Höchstgrenzen für die geförderten Maßnahmen festzulegen.“

 

Diese Formulierung ist völlig unzureichend. Der Gesetzgeber muss im Sinne der Barrierefreiheit für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen zwingend verlangen, dass Förderungen aus Mitteln des „Fernsehfonds Austria“ ausschließlich bei der Herstellung eines Hörfilmes (einer mit Audiodeskription versehenen Filmfassung)[2] gewährt werden. Der Staat muss, insbesondere bei der Ausschüttung von Fördergeldern, die völlige Barrierefreiheit für dauerhaft sehbeeinträchtigte Menschen gesetzlich sicherstellen, da diese Personengruppe ansonsten gegenüber anderen RezipientInnen massiv diskriminiert wird.

 

Zudem schlägt der ÖBSV vor, nicht nur 80 Prozent der Kosten für die Audiodeskription, sondern hundert Prozent zu fördern, auch die Festlegung von betragsmäßigen Höchstgrenzen durch die RTR ist zu streichen. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ist vom Gesetzgeber zu beauftragen, Hörfilme in Österreich massiv zu fördern und in Zusammenarbeit mit dem ÖBSV und dem BMASK eine ähnliche Einrichtung wie die Deutsche Hörfilm gGmbH zu schaffen, die sich insbesondere um die Ausbildung von blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Menschen als FilmbeschreiberInnen und damit um die Mitwirkung von Betroffenen bei der Herstellung von Audiodeskriptionen kümmert.

 

(2.) Barrierefreiheit für ORF-Programm spätestens Ende 2020

 

Bezüglich der Novellierung des ORF-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 BGBl. I Nr. 3, macht der ÖBSV folgende Einwände geltend:

 

(2.1.) In  den § 3 („Versorgungsauftrag“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) gehört explizit die Barrierefreiheit für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen in Form der Audiodeskription aufgenommen. Dieser Auftrag muss insbesondere auch die Spartenkanäle des ORF sowie sein Online-Angebot umfassen.

 

(2.2.) Für den § 5 („Besondere Aufträge“) ist in Abs. 2 folgende Formulierung vorgesehen: „Darüber hinaus ist dafür zu sorgen, dass der Anteil der für Hörgeschädigte und Sehbehinderte zugänglich gemachten Sendungen durch geeignete Maßnahmen jährlich schrittweise gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2009 erhöht wird.“ Auch diese Gesetzesbestimmung ist völlig unzureichend. Das Angebot an für blinde und hochgradig sehbehinderte RezipientInnen barrierefreien Hörfilmen, das mit Ende dieses Jahres kaum wahrnehmbar ist, auf Grundlage dieser unzumutbaren Basis „jährlich schrittweise“ zu erhöhen, ist eine überaus unscharfe Formulierung und kein wirklicher Auftrag an den ORF, im Sinne der Barrierefreiheit für seine zahlenden KundInnen tätig zu werden. Nicht einmal angesichts der Teilrefundierung der ORF-Gebührenbefreiungen durch den Staat.

 

Die Ausgangslage Ende dieses Jahres (Quelle: APA-OTS0113/23.12.2009 des ORF): „Derzeit zeigt der ORF pro Monat bis zu fünf Spielfilme in Audio-Kommentierung, einmal pro Woche eine Serienfolge im Hauptabend und finanziert fünf Audio-Kommentierungen pro Jahr.“ Plan des ORF auf Grundlage der sich in Begutachtung befindlichen Novelle des ORF-G: „In den nächsten zwei Jahren will der ORF rund 50 Serienfolgen („Soko Kitzbühel“, „Soko Donau“, „Winzerkönig“) und rund zwölf eigenproduzierte Spielfilme in Hörfilmfassung herstellen.“ Auch die Audio-Kommentierung bei Sportereignissen (wie derzeit alle Heimspiele der Nationalmannschaft) solle „kontinuierlich erweitert werden“, bezüglich der Fußball-WM in Südafrika 2010 „prüft der ORF die Möglichkeit für die Audio-Kommentierung“. (Quelle ebenfalls APA-OTS0113/23.12.2009 des ORF).

 

Diese Aussendung zeigt noch vor Beschlussfassung der vorliegenden Gesetzesnovelle, dass der ORF für dauerhaft sehbeeinträchtigte ÖsterreicherInnen auch in Zukunft lediglich ein Mindestmaß an Barrierefreiheit bereitstellen möchte, solange er nicht vom Gesetzgeber dazu verpflichtet wird, sein gesamtes Programm – insbesondere jenes aus dem Bereich des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages – schrittweise zu hundert Prozent für alle RezipientInnen zugänglich zu machen (vgl. Versorgungsauftrag).

 

Der ÖBSV fordert daher vom Gesetzgeber einen klaren Auftrag an den ORF, einen Stufenplan für Barrierefreiheit vorzulegen und diesen auch rechtlich verbindlich zu machen, mit dem Endergebnis, innerhalb des nächsten Jahrzehntes bis spätestens 31. Dezember 2020 alle Sendungen seines öffentlich-rechtlichen Kernauftrages mit Audiodeskription zu versehen und damit auch für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen zugänglich zu gestalten. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes muss diese Barrierefreiheit auch für alle anderen neuen, dem Unterhaltungsbereich zurechenbaren, vom ORF (mit-)produzierten Fernsehfilme und Dokumentationen, Geltung haben.

 

(3.) Barrierefreiheit ist Menschenrecht

 

Der vorliegende Begutachtungsentwurf widerspricht klar der von UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, durch deren Ratifizierung sich Österreich in Artikel 21 („Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen“) verpflichtet hat, dafür Sorge zu tragen, dass „Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung“ gestellt werden. Massenmedien, insbesondere der öffentlich-rechtliche Rundfunk, müssen dazu aufgefordert werden, „ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten“. Wird das öffentlich-rechtliche Fernsehen nicht barrierefrei gestaltet, widerspricht dies den internationalen Menschenrechten von dauerhaft sehbeeinträchtigten Menschen.

 

In Absatz 1 des Artikels 10 („Freiheit der Meinungsäußerung“) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) heißt es u.a.: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“ Ihr Recht auf Empfang von Informationen können blinde und hochgradig sehbehinderte nur dann ausüben, wenn das Fernsehprogramm mit Audiodeskription versehen ist. Ansonsten werden die Europäischen Menschenrechte verletzt.

 

Zudem bestärken gemäß Artikel 3c der „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ (AVMD-Richtlinie) die EU-Mitgliedsstaaten „die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter darin, ihre Dienste schrittweise für Hörgeschädigte und Sehbehinderte zugänglich zu machen“.

 

Auch die Intention des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, nämlich der Schutz vor Diskriminierung, wird mit dem vorliegenden Begutachtungsentwurf klar verfehlt. In § 1 normiert der Gesetzgeber: „Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.“ Eine gleichberechtigte selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wird für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen in unserer Mediengesellschaft nur durch einen barrierefreien Zugang zum öffentlich-rechtlichen Fernsehen ermöglicht.

 

Abseits dieser klaren rechtlichen Aufträge soll aber auch eine praktische Erklärung den Hintergrund für die ÖBSV-Forderungen  verdeutlichen. „Warum nutzen blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen nicht das für sie – noch bis zur Einführung des digitalen Radios[3] – barrierefrei zugängliche Radio?“, werden sich viele Menschen fragen. Eine Umfrage aus Deutschland hat ergeben, dass 80 Prozent der Nichtsehenden als vorrangiges Informations- und Unterhaltungsmedium das Fernsehen nutzen. „Das Radio ist für Blinde kein Ersatz für das Fernsehen“, heißt es bei der Deutschen Hörfilm gGmbH. Und weiter: „Das Unterhaltungsprogramm des Fernsehens ist Bestandteil unserer Alltagskultur, es ist Gesprächstoff am Arbeitsplatz, in der Familie. (…) Weiteres Motiv: Wer sein Leben lang Filme gesehen hat, mit dem Fernsehen groß geworden ist, wird auch dann nicht auf dieses Medium verzichten wollen, wenn das Sehen nachlässt.“

 

Der ÖBSV fordert daher den Gesetzgeber auf, vor der parlamentarischen Beschlussfassung den vorliegenden Begutachtungs-Entwurf im Sinne unserer vorangegangenen Anmerkungen und einer völligen Barrierefreiheit für die 318.000 dauerhaft sehbeeinträchtigten ÖsterreicherInnen zu überarbeiten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Gerhard Höllerer e.h.

 

Präsident des ÖBSV

Vizepräsident der ÖAR

 

 

                                                                                 



[1] Diese Zahl stammt aus dem Behindertenbericht 2008.

[2] Für blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Menschen ist es schwierig, der Fernsehhandlung zu folgen. Hinweise sind notwendig, die erklären, was im Bild vor sich geht. Akustischen Untertiteln vergleichbar, beschreibt eine Audiodeskription in knappen Worten zentrale Elemente der Handlung sowie Gestik, Mimik und Dekors. Die Bildbeschreibungen werden in den Dialogpausen eingesprochen. Audiodeskription heißt das Verfahren, das aus einem Film einen Hörfilm macht.

[3] Ob ein barrierefreier Zugang zum für spätestens 2016 in der EU geplanten digitalen Radio möglich sein wird, hängt für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen v.a. davon ab, ob die Empfangsgeräte bis dahin barrierefrei, d.h. mit Sprachausgabe, versehen werden.