Stellungnahme zu BMVIT-630.333/0001-III/PT2/2009 (TKG-Novelle 2010)

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, hohes Haus,

 

Mit Sorge beobachte ich, wie weit die Überwachung sämtlicher Bürger von Jahr zu Jahr immer mehr zunimmt. Als Höhepunkt ist die Umsetzung der „Dataretention“-Richtlinie zu sehen. Gerade in Bezug auf die Überwachung der Bürger scheint unsere Politik als EU-Musterschüler spielen zu wollen. Während bei anderen EU Richtlinien (Datenschutz, Umweltschutz usw.) eher Gelassenheit bemerkbar ist, ja man sogar Verfahren vorm EUGH riskiert.

Sie als Vertreter des Volkes ( Das Recht geht vom Volke aus) sollten solchen Strömungen entgegenwirken und nicht blind den EU Vorgaben gehorchen!

 

Wie auch schon in anderen Stellungsnahmen ersichtlich, verletzt die Vorratsdatenspeicherung augenscheinlich nicht nur verfassungsrechtliche Garantien (Art. 10a StGG, §1 DSG) sondern auch Vorschriften der EMRK (hier besonders Art. 8 und 10). Dies auch, wenn vorerst der Staat vorerst keine Kenntnis dieser Daten erlangt!

 

 Bei anderen „Vorratsdatenspeicherungen“ hat der europ. Gerichtshof für Menschenrechte schon einen Riegel vorgeschoben (zB. DNA-Datenspeicherungen in Großbritannien). Ebenso hat der rumänische Verfassungsgerichtshof die  Umsetzung ohne wenn und aber für nichtig erklärt.

Dieser hat es mit dem Telekommunikationsgeheimnis und der Menschenwürde begründet. Ebenso hat das bulgarische OVG diese Vorschrift für Verfassungswidrig erachtet und in einer Verfügung ausgesetzt. Leider plant man in Bulgarien eine neue Version der anlasslosen Überwachung.

Auch in den überwachungsintensiven USA hat der „Highest Supreme Court“  Vorratsspeicherung als verfassungswidrig erklärt (in Bezug  auf die Meinungsfreiheit, die in den USA einen sehr hohen Stellenwert hat).

Auch sieht das deutsche Bundesverfassungsgericht  die Umsetzung scheinbar sehr skeptisch an (auch wenn das Urteil noch aussteht), wie es aus den Prozessmeldungen ersichtlich ist.

 

Ebenso wird das Prinzip Verfolgung bei begründeten Verdacht ins umgekehrte verdreht = jeder ist verdächtig.

 

Einerseits verbietet die „Dataretention“-Richtlinie die Kenntnisnahme von Inhaltsdaten, jedoch genügt oft schon eine gewisse Telefonnummer (anonyme Alkoholiker, evtl. sogar Sexhotlines) über die intimsten Vorlieben bzw. Lebensweisen von Menschen zu erfahren. (Gerade hier schließt der Art.8 der EMRK an)

Ebenso verhält es sich bei Emailadressen.

Wie sieht es mit dem Anwaltsgeheimnis aus. Jeder der einen Anwalt anruft, wird gespeichert.  Gespräche mit Fachärzten lassen Rückschlüsse auf gewisse Krankheiten zu. So gesehen, kann hier nicht die Rede sein, daß Inhaltsdaten nicht zur Kenntnis genommen werden

Die Richtlinie 2006/24/EG sieht  eine Datenherausgabe nur für Terror und schwere Straftaten vor, ist dies schon in Österreich dann ab Strafen über 1 Jahr Haft vorgesehen, dann könnten auch Urheberrechtsklagen auf die Datenhalden zugreifen!

Darum sind Sie, werte Abgeordnete, aufgerufen die RL 2006/24/EG nicht um zusetzen, sondern sich auf die europäische Grundrechtscharta sowie der EMRK zu berufen, um diesen Überwachungswahn zu stoppen!

 

Mit der Hoffnung auf Gehör,

verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,

Angelo Egger,

Bad Aussee