BM für Arbeit, Soziales

und Konsumentenschutz

 

Per Email

 

Wien, 29.01.2010

 

 

 

 

Betrifft:         GZ: BMASK-40101/0009-IV/9/2009

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz

geändert werden sowie Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des

Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung)

               

                        Stellungnahme

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Wir erlauben uns, zu den oben genannten Entwürfen nachstehende Stellungnahme abzugeben, die auch im elektronischen Weg an das Präsidium des Nationalrates übermittelt wird.

 

Allgemeines:

 

Die Schaffung einer neuen Einschätzungsverordnung für die Feststellung des Grades der Behinderung im Zusammenhang mit Verfahren auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird sehr begrüßt. Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass es durch die neuen Bestimmungen zu keinen Verschlechterungen für behinderte Menschen kommen darf, und insbesondere es zu keinem Eingriff in bestehende Rechte kommen darf, sodass den Wahrungsbestimmungen besondere Bedeutung zuzumessen ist.  

 

I.                    Zur Einschätzungsverordnung im Detail:

 

Ad § 1:

 

Die Übernahme des weiten Behinderungsbegriffes des Behindertenleich-stellungsgesetzes wird sehr begrüßt.


 

Ad § 3 Abs. 2:

 

Das Abstellen darauf, dass die einzelnen Einschränkungen verschiedene Organsysteme betreffen müssen, schränkt zu sehr ein. Tatsächlich können auch Einschränkungen, die auch nur ein Organsystem betreffen, ebenso eine ungünstige Auswirkung auf die Gesamtbeeinträchtigung ergeben. Wenngleich dies aus dem zweiten Halbsatz („zwei oder mehrere funktionelle Einschränkungen“), der nicht auf verschiedene Organsysteme abstellt, hervorgeht, sollte eine Fehlinterpretation insbesondere von ärztlichen Sachverständigen von vornherein vermieden werden. Weiters sollte nicht auf eine erhebliche sondern auf eine höhere Gesamtbe-einträchtigung abgestellt werden.

 

Vorgeschlagen wird daher, den § 3 Abs. 2 wie folgt zu formulieren:

 

„Eine wechselseitige Beeinflussung der funktionellen Einschränkungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn die einzelnen Einschränkungen gemeinsam zu einer höheren Gesamtbeeinträchtigung führen.“

 

Ad § 4:

 

Die in den Erläuterungen angeführten Inhalte des Untersuchungsbefundes im ärztlichen Gutachten sollten auch in einem Klammerausdruck in den Verordnungstext aufgenommen werden, wobei ergänzend auch Angaben zur Motorik und Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung als Teile des Untersuchungsbefundes aufgenom-men werden sollten.

 

 

II.                  Zur Anlage zur Einschätzungsverordnung:

 

 

Allgemein wird angemerkt, dass die Anlage zur Einschätzungsverordnung übersichtlich und gut gegliedert ist. Die Erläuterungen zur Anwendung und die medizinischen Abgrenzungskriterien stellen eine gute Grundlage für eine einheitliche und überschaubare Anwendung durch die medizinischen Sachverständigen dar, die für den Betroffenen weitgehend transparent und nachvollziehbar erscheint.

 

Im Sinne der besseren Lesbarkeit für die Betroffenen wird jedoch angeregt, die medizinischen Fachbegriffe durch allgemein verständliche Definitionen zu ergänzen.

 

In einigen Bereichen ist es jedoch auch zu einer Verschlechterung durch grundsätzlich niedrigere Einstufungen gekommen, und ersuchen wir, diese einer Überprüfung zu unterziehen.

 

Ad 01.01.03 Haut/schwere, andauernd ausgedehnte Formen/50 – 80 %:

 

In der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG ist unter der Position 699 ein Rahmensatz von 30 bis 100 % für Ekzeme im Gesicht oder generalisiert vorgesehen.

 

Die nunmehr in der Einschätzungsverordnung vorgenommene Unterteilung in leichte, mittelschwere und schwere Formen mit entsprechend abgestuften Rahmensätzen ist im Sinne einer leichteren Einordenbarkeit in die jeweilige Position zu begrüßen. Der Rahmensatz für die schweren Formen sollte jedoch auf 100 % angehoben werden. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Entstellungen, insbesondere im Gesicht, Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte zu erwarten sind, wie auch in den Erläuterungen angemerkt. Die Anmerkung auf Seite 5 zu den blasenbildenden Hautkrankheiten „bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes auch höher“ könnte zwar als Hinweis darauf verstanden werden, dass es auch zu höheren Einstufungen kommen könnte. Wenn der Rahmensatz bei 80 % endet, ist jedoch nicht zu erwarten, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten über diesen Rahmensatz hinausgeht.

 

Weiters ist aufgefallen, dass offene Wunden expressis verbis nicht erwähnt werden. Es wird angeregt, derartige Hautdefekte ebenfalls in die Anlage zur Einschätzungsverordnung aufzunehmen.

 

Ad 02.01.04 Wirbelsäule/Funktionseinschränkungen höheren Grades bis Versteifung 60 - 80 %:

 

In der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG ist unter der Position 191 ein Rahmensatz bis 100 % für Versteifungen und höhergradige Veränderungen vorgesehen. Wenngleich auch hier die nunmehr in der Einschätzungsverordnung vorgenommene Abstufung weit übersichtlicher dargestellt wird, sollte der Rahmensatz auf den bisherigen Höchstsatz von 100 % angehoben werden.

 

Ad 02.03.04 Chronische Osteomyelitis schweren Grades 50 – 80 %:

 

In der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG ist unter der Position 201 ein Prozentsatz von 100 für floride Osteomyelitis mit Empyem großer Gelenke angegeben. Diese Gesundheitsschädigung und die entsprechende Einstufung fehlen in der neuen Einschätzungsverordnung und wäre diese diesbezüglich zu ergänzen.

 

Ad 02.06 Obere Extremitäten:

 

In der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG wird unter den Positionen 26 ff jeweils eine Abstufung nach Gebrauchsarm und Gegenarm gemacht. Die Schädigung des Gebrauchsarmes wird höher bewertet. Diese Abstufung ist in der neuen Einstufungsverordnung nicht vorhanden. Tatsächlich ist jedoch der behinderte Mensch durch die Schädigung des Gebrauchsarmes stärker eingeschränkt, sofern es sich nicht um eine Geburtsbehinderung handelt. Die Einschätzungsverordnung sollte diesbezüglich ergänzt werden und die Schädigung des Gebrauchsarmes höher eingestuft werden.

 

Ad 04.02 Bulbärparalyse:

 

Für eine Bulbärparalyse schweren Grades beträgt die Einstufung 70 %. In der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG werden darüber hinaus unter der Position 442 schwerste Formen mit einer MdE von 100 % eingestuft. Diesbezüglich findet sich keine Position in der neuen Einschätzungsverordnung und wäre diese entsprechend zu ergänzen.

 

Ad 05.01 Hypertonie:

 

Unter diesem Punkt finden sich lediglich Einschätzungen für leichte und mäßige Hypertonie. Bei einer über mäßig hinausgehenden Hypertonie würden die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund stehen und seien diese Funktionsein-schränkungen einzuschätzen. Es erscheint sachlich nicht gerechtfertigt, eine schwerere Form der Hypertonie nicht als selbständige Gesundheitsschädigung einzuschätzen.

 

Ad 05.04 Niere:

 

Dass selbst bei schweren Krankheitsbildern die höchste Einstufung nur mehr 80 % beträgt, erscheint jedenfalls zu gering. Nach der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG wurden schwere Formen unter der Position 374 mit 100 eingestuft und sollte auch nach der neuen Einschätzungsverordnung eine entsprechende Einstufung vorgenommen werden.

 

Ad 08.03.05 Weibliche Geschlechtsorgane/Fehlbildung, Funktionsein-schränkung, Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ -

30 %:

 

Die Erweiterung auf das vollendete 65. Lebensjahr wird sehr begrüßt. Die Einschätzung mit bloß 30 % erscheint jedoch zu gering. In der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG wird der Verlust beider Ovarien abgestuft nach dem Lebensalter in den Positionen 716 bis 718 zwischen 30 und 50 % eingestuft. In der neuen Einschätzungsverordnung sollte zumindest ein Satz von 40 % festgelegt werden.

 

Ad 09.01 Schilddrüsenerkrankungen:

 

Dass nur Schilddrüsenerkrankungen mit geringer Beeinträchtigung als selbständige Gesundheitsschädigung eingestuft werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. In der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG finden sich in den Positionen 376 ff Einstufungen von 10 bis 100 %. Schilddrüsenerkrankungen sollten daher auch in der neuen Einschätzungsverordnung selbständig Berücksichtigung finden und ent-sprechend eingestuft werden. 

 

Ad 10.07 Milzverlust:

 

Vorgesehen ist lediglich eine Einstufung für leichte bis mäßige Formen. Es fehlt jedoch eine Einstufung für schwerere Formen.

 

Ad 12.03.02 Schwere Gleichgewichtsstörungen – 50 – 70 %:

 

Diese Einstufung ist im Hinblick auf die starken Einschränkungen jedenfalls zu gering und sollte der Rahmensatz entsprechend angehoben werden. Die Einstufung von schweren Gleichgewichtsstörungen nach der Richtsatzverordnung gemäß § 7 KOVG erfolgte unter der Position 651 bis zu 100 %.

 

 

III.                Zu den Änderungen im Behinderteneinstellungsgesetz und im Bundesbehindertengesetz im Detail:

 

 

Art. 1 Änderungen des Behinderteneinstellungsgesetzes:

 

Ad 5 und 6. § 27 Abs. 1 und 1 a:

 

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass durch die vorliegende Novelle zum BEinstG und die neue Einschätzungsverordnung kein Eingriff in bereits erworbene Rechte erfolgt. Wichtig ist daher, dass ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes nicht berührt wird.

 

Ein bereits rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung soll bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand nicht nur im Fall einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung sondern auch im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unberührt bleiben. Eine Herabstufung des Grades der Behinderung soll daher auch im Falle eines Neufest-setzungsantrages nur bei wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich sein, dies im Interesse der Rechtssicherheit der Betroffenen.

 

Die im § 27 Abs. 1 2. Satz enthaltene Regelung, dass innerhalb der ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig festgestellt oder ein Behindertenpass nach § 40 BBG ausgestellt war, die Richtsatzverordnung nach dem KOVG weiterhin Anwendung findet, stellt einerseits in Verbindung mit § 27 Abs. 1 a einen Eingriff in bestehende Rechte für diejenigen dar, deren Grad der Behinderung bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dieser jedoch unter 50 % liegt, und lässt andererseits einen Eingriff in bestehende Rechte nach Ablauf der 3 Jahre auch bei Personen ab 50 % GdB zu. Ein rechtskräftig festgestellter GdB soll jedoch jedenfalls – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – unberührt bleiben.

 

Die im Entwurf enthaltene 3-Jahres-Regelung benachteiligt überdies Personen mit einem rechtskräftig festgestellten GdB von zumindest 50 %, da sie während dieser Zeit gar nicht in den Genuss der Anwendung der neuen Einschätzungsverordnung kommen können, nach der sie möglicherweise einen höheren Grad der Behinderung erreichen könnten. Die neue Einschätzungsverordnung sollte für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung eingeleitet werden, zur Anwendung kommen, doch muss sichergestellt sein, dass ein bereits rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand nicht berührt wird.

 

Bei Beibehaltung der im Entwurf enthaltenen Regelungen für Neufestsetzungs-anträge wäre die Situation für behinderte Menschen in Wahrheit nur dahingehend beeinflussbar, dass sie – um mögliche Herabstufungen des Grades der Behinderung auf Grund der Anwendung der neuen Einschätzungsverordnung von vornherein zu vermeiden – grundsätzlich keine Anträge auf Neufestsetzung mehr stellen, im Fall der Personen mit rechtskräftig festgestelltem GdB von zumindest 50 % nach Ablauf der 3 Jahre nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung, was wohl nicht die Intention des Gesetzgebers sein kann. Der Betroffene muss darauf vertrauen können, dass er – sofern keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu-standes eingetreten ist – das behält, was er hat, nämlich seinen einmal bereits rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung.

 

Gefordert wird daher, den 2. Satz des § 27 Abs. 1 ersatzlos zu streichen. Weiters wäre § 27 Abs. 1 a  wie folgt zu formulieren:

 

„Ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx nicht berührt. Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheits-zustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt, sofern es nicht auf Grund der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/xxxx) zu einer höheren Einstufung kommt.“

 

Art. 2 Änderung des Bundesbehindertengesetzes:

 

Ad 4. § 55 Abs. 4 und 5:

 

Auf die Anmerkungen zu § 27 Abs. 1 und 1 a BEinstG wird verwiesen.

 

§ 55 Abs. 4 wäre daher wie folgt zu formulieren:

 

„Ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx nicht berührt. Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheits-zustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt, sofern es nicht auf Grund der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/xxxx) zu einer höheren Einstufung kommt.“

 

Der 3. Satz des § 55 Abs. 5 wäre ersatzlos zu streichen.

 

Der KOBV Österreich ersucht um Berücksichtigung seiner Stellungnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

f.d.

Der Präsident:                                  Die Generalsekretärin:

 

 

 

                     Mag. M. Svoboda       eh                      Dr. Regina Baumgartl eh