Betreff: Stellungnahme zum Ministerialentwurf betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2009) geändert wird. Begutachtungsverfahren BMJ-L318.028/0001-II 1/2009
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren!


Verzeihen Sie mir vorab meinen einleitenden plakativen Ausdruck:
"Einen solch' schlechten Text habe ich noch nie gelesen, ich bin enttäuscht"; spätestens bei meinen sechsten Pkt werden sie das auch festgestellt haben; und so darf ich Nachfolgendes anführen:


1.) Der Vorsatz eine Tat durchzuführen kann nicht strafbar sein. Der Täter könnte noch eine Sekunde vor der Tat Reue zeigen und die Tat nicht durchführen. Erkennen wir, dass wir in einer christliche Rechtsordnung leben und da gilt es nun mal auch zu verzeihen, insbesondere dann wenn noch gar nichts passiert ist. Anders formuliert: "Die Gedanken sind frei ...", auch wenn Sie wer im Internet publiziert; nur die Tat muss bestraft werden und nicht schon der Vorsatz, wie sie im Ministerialentwurf §278e(2) vorschlagen.


2.) Sie schreiben " ...
zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. Nr. L. 328 vom 6.12.2008), Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) sowie Empfehlungen des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) ..."

Dabei sollten Sie beachten, dass Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz und Rassendiskriminierung etwas grundsätzlich anderes sind und sicher nicht alle diese Handlungen unter Strafe gesetzt werden dürfen. M.E. ist Intoleranz grundsätzlich nichts schlechtes und besagt nur, dass man seine eigene Kultur, Religion, Ethik, Brauchtum und Sprache verteidigt. Ebenso sollten keinesfalls alle Formen der Xenophobie unter Strafe gestellt werden. Sicherlich ganz anderes verhält es sich mit der Rassendiskriminierung, die letztendlich auch die ethnische Säuberung als auch den Völkermord beinhaltet; und deshalb deliktabhängig unter Strafe gestellt werden muss.
Was auch immer die EU für einen Werk verfasst hat, es bedeutet noch lange nicht, dass man dies ungeprüft ins österreichische Recht übernehmen muss.
 
Ergänzend zum Thema Intoleranz: Es ist z.B. für manche eine ausgeprägte Intoleranz, wenn man einen verpflichtenden Deutschkurs für werdende österreichische Staatsbürger verlangt; so jedoch nicht für mich! Ich bin Österreicher, habe eine Recht, dass der Staat den Fortbestand meiner Kultur, Religion, Ethik, Brauchtum und Sprache garantiert. Ich sehe es also als Intoleranz des Zuwanderers an, wenn er sich nicht zumindest teilweise unserer Lebensweise anpaßt.
Ein weiteres Beispiel: Ich sehe es als strafrechtlich verfolgungswürdig an, wenn ein Tier geschächtet wird (Tierquälerei) und wer das macht ist ausserdem Intolerant gegenüber der österreichischer Kultur. Auch ein Intoleranz gegenüber österreichischer Kultur muss vorrangig unter Strafe gestellt werden.


3.) Wenn eine junge Frau oder ein junger Mann zur Armee geht, auch im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht, wird er auch im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren unterrichtet. Nun plötzlich muss sie/er ein Motiv darlegen warum sie/er sich unterweisen läßt. Wenn sie/er das nicht kann, dann besteht hypothetisch bereits die Möglichkeit einen Nachweis zu erbringen, dass sie/er es für eine terroristische Straftat nach 278e (2) braucht.

In Diktaturen werden auch solche Gesetze geschaffen um eine Verurteilung potentieller Mißgünstlinge zu ermöglichen; sie werden also schon bestraft, nur aufgrund einer Unterweisung. Jeder Chemiestudent/schüler der nicht in der Vorlesung geschlafen hat ist fahig Nitroglyzerin, Trinitrotoluol und ähnliches herzustellen.


4.) §278e (1) verbietet mir jetzt jeglichen Chemieunterricht *.) , jegliche Forschung und Entwicklung, sofern ich nicht ein eindeutiges Motiv habe und auch die Motive meiner Lehrgangs-Teilnehmer geprüft habe; desweiteren sollte ich auch prüfen wer meine Ausführungen künftig lesen wird, und immer den Beisatz dazu anführen: "Der Inhalt darf nicht für terroristische Zwecke genutzt werden"; ansonsten bin ich mir einer Verurteilung nach § 278f. (1) sicher.
 
Also nur mehr Baumeister und Mediziner können ein Interesse nachweisen, wozu sie über die Herstellung von Nitroglyzerin was wissen wollen. Ich würde somit gleich ins Gesetz schreiben, dass das Lesen von Wikipediaseiten über schädlichen oder gefährlichen Stoffe auch verboten ist. Dort finden Sie nämlich auch einige Anweisungen wie man solche Dinge herstellt (im englischsprachigen Wiki zumindest).
 
Tja, vielleicht schreiben Sie Jimmy Wales gleich auch die österreichische Terror-Beobachtungsliste, dann braucht er kein Geld für den Fortbestand der Enzyklopädie mehr zu sammeln.


5.) Zu § 283 (1):
Die bestehende Fassung § 283 sollte bestehen bleiben.
 
Begründung:
Erinnern sie sich noch an den Anfang der neunziger Jahre, als eine andere Armee bereits in österreichische Grenzen eingedrungen war und die damalige Bundesarmee von Jugoslawien rein serbisch dominiert war. Wir würden heute nicht mal was gegen die sagen dürfen, sofern der §283(1) in der von Ihnen vorgeschlagenen Art und Weise besteht. Weil es nämlich Hass hervorrufen würde wenn wir sagen, dass Personen einer anderen Staatsangehörigkeit etwas gegen Österreich haben.
Auch des Geschichtsunterricht wird nicht leicht, man darf ja nicht mal mehr sagen, dass Franzosen und Türken (2x) Wien aushungerten, nur die Polen war die Guten, die haben uns vom Kahlenberg kommend befreit.


6.) Und abschließend glaube ich, dass Sie einen Aprilscherz machen: " ... Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus ..." (Zitat Ihres Gesetzesentwurfs). Niemand hat da die ersten 10 Wörter gelesen. Sicherheitshalber darf ich Ihnen den Richtigen Wortlaut geben: " ... Strafgesetzbuch zur Initiierung von Terrorismus ..."
 
Es gibt auch noch andere Beispiele, warum im Gesetz noch "vieles Schrott" ist.


Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Oberhammer
 
 
 
 
Zur Fußnote:
*.) bin eh nicht Lehrer

 
 


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