Betreff: Stellungnahme zum
Ministerialentwurf betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch
zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2009)
geändert wird. Begutachtungsverfahren BMJ-L318.028/0001-II 1/2009
Sehr geehrte Damen und Herren!
Verzeihen Sie mir vorab meinen einleitenden plakativen Ausdruck:
"Einen solch' schlechten Text habe ich noch nie gelesen, ich
bin enttäuscht"; spätestens bei meinen sechsten Pkt werden sie
das auch festgestellt haben; und so darf ich Nachfolgendes anführen:
1.) Der Vorsatz eine Tat durchzuführen kann nicht strafbar sein. Der
Täter könnte noch eine Sekunde vor der Tat Reue zeigen und die Tat
nicht durchführen. Erkennen wir, dass wir in einer christliche
Rechtsordnung leben und da gilt es nun mal auch zu verzeihen, insbesondere dann
wenn noch gar nichts passiert ist. Anders formuliert: "Die Gedanken sind
frei ...", auch wenn Sie wer im Internet publiziert; nur die Tat muss
bestraft werden und nicht schon der Vorsatz, wie sie im Ministerialentwurf
§278e(2) vorschlagen.
2.) Sie schreiben " ... zur
strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. Nr. L. 328 vom 6.12.2008), Empfehlungen
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) sowie Empfehlungen des Ausschusses für die
Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD)
..."
Dabei
sollten Sie beachten, dass Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz und
Rassendiskriminierung etwas grundsätzlich anderes sind und sicher
nicht alle diese Handlungen unter Strafe gesetzt werden dürfen. M.E. ist
Intoleranz grundsätzlich nichts schlechtes und besagt nur, dass man seine
eigene Kultur, Religion, Ethik, Brauchtum und Sprache verteidigt. Ebenso
sollten keinesfalls alle Formen der Xenophobie unter Strafe gestellt
werden. Sicherlich ganz anderes verhält es sich mit der
Rassendiskriminierung, die letztendlich auch die ethnische Säuberung als
auch den Völkermord beinhaltet; und deshalb deliktabhängig unter
Strafe gestellt werden muss.
Was auch immer die EU für einen Werk verfasst hat, es bedeutet noch lange
nicht, dass man dies ungeprüft ins österreichische Recht
übernehmen muss.
Ergänzend zum Thema Intoleranz: Es ist z.B. für manche eine ausgeprägte
Intoleranz, wenn man einen verpflichtenden Deutschkurs für werdende
österreichische Staatsbürger verlangt; so jedoch nicht für mich!
Ich bin Österreicher, habe eine Recht, dass der Staat den Fortbestand
meiner Kultur, Religion, Ethik, Brauchtum und Sprache garantiert. Ich sehe
es also als Intoleranz des Zuwanderers an, wenn er sich nicht zumindest
teilweise unserer Lebensweise anpaßt.
Ein weiteres Beispiel: Ich sehe es als strafrechtlich
verfolgungswürdig an, wenn ein Tier geschächtet wird (Tierquälerei)
und wer das macht ist ausserdem Intolerant gegenüber der
österreichischer Kultur. Auch ein Intoleranz gegenüber
österreichischer Kultur muss vorrangig unter Strafe gestellt
werden.
3.) Wenn eine junge Frau oder ein junger Mann zur Armee geht, auch im Rahmen
der allgemeinen Wehrpflicht, wird er auch im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer-
oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder
in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren unterrichtet. Nun
plötzlich muss sie/er ein Motiv darlegen warum sie/er sich unterweisen
läßt. Wenn sie/er das nicht kann, dann besteht hypothetisch bereits
die Möglichkeit einen Nachweis zu erbringen, dass sie/er es für eine
terroristische Straftat nach 278e (2) braucht.
In Diktaturen werden auch solche Gesetze geschaffen um eine Verurteilung
potentieller Mißgünstlinge
zu ermöglichen; sie werden also schon bestraft, nur aufgrund einer
Unterweisung. Jeder Chemiestudent/schüler der nicht in der Vorlesung
geschlafen hat ist fahig Nitroglyzerin, Trinitrotoluol und ähnliches
herzustellen.
4.) §278e
(1) verbietet mir jetzt jeglichen Chemieunterricht *.) , jegliche Forschung und
Entwicklung, sofern ich nicht ein eindeutiges Motiv habe und auch die Motive
meiner Lehrgangs-Teilnehmer geprüft habe; desweiteren sollte ich auch
prüfen wer meine Ausführungen künftig lesen wird, und immer den
Beisatz dazu anführen: "Der Inhalt darf nicht für terroristische
Zwecke genutzt werden"; ansonsten bin ich mir einer Verurteilung
nach § 278f.
(1) sicher.
Also nur mehr Baumeister und Mediziner können ein Interesse
nachweisen, wozu sie über die Herstellung von Nitroglyzerin was wissen
wollen. Ich würde somit gleich ins Gesetz schreiben, dass das Lesen von Wikipediaseiten
über schädlichen oder gefährlichen Stoffe auch verboten
ist. Dort finden Sie nämlich auch einige Anweisungen wie man solche Dinge
herstellt (im englischsprachigen Wiki zumindest).
Tja, vielleicht schreiben Sie Jimmy Wales gleich auch die österreichische
Terror-Beobachtungsliste, dann braucht er kein Geld für den Fortbestand
der Enzyklopädie mehr zu sammeln.
5.) Zu § 283 (1):
Die bestehende Fassung § 283 sollte bestehen bleiben.
Begründung:
Erinnern sie sich noch an den Anfang der neunziger Jahre, als eine andere Armee
bereits in österreichische Grenzen eingedrungen war und die damalige
Bundesarmee von Jugoslawien rein serbisch dominiert war. Wir würden heute
nicht mal was gegen die sagen dürfen, sofern der §283(1) in der von
Ihnen vorgeschlagenen Art und Weise besteht. Weil es nämlich Hass
hervorrufen würde wenn wir sagen, dass Personen einer anderen
Staatsangehörigkeit etwas gegen Österreich haben.
Auch des Geschichtsunterricht wird nicht leicht, man darf ja nicht
mal mehr sagen, dass Franzosen und Türken (2x) Wien aushungerten, nur
die Polen war die Guten, die haben uns vom Kahlenberg kommend befreit.
6.) Und abschließend glaube ich, dass Sie einen Aprilscherz machen:
" ... Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus ..." (Zitat
Ihres Gesetzesentwurfs). Niemand hat da die ersten 10 Wörter
gelesen. Sicherheitshalber darf ich Ihnen den Richtigen Wortlaut geben:
" ... Strafgesetzbuch zur Initiierung von Terrorismus ..."
Es gibt auch noch andere Beispiele, warum im Gesetz noch "vieles
Schrott" ist.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Oberhammer
Zur Fußnote:
*.) bin eh nicht Lehrer
Das neue Windows 7: Finden Sie den richtigen PC. Erfahren Sie mehr darüber.