BKA-601.216/0005-V/5/2009                               GBeg Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010) geändert wirdGBeg Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010) geändert wird

 

An das
Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316

Ihr Zeichen BMJ-L318.028/0001-II 1/2009

für Justiz

 

Mit E-Mail: KZL.L@bmj.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010) geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die EU-Rechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

Der Kurztitel „Terrorismuspräventionsgesetz 2010“ wäre nicht nach dem Wort „Terrorismus“, sondern – da er sich auf den gesamtem Titel bezieht – nach der Wendung „geändert wird“ anzuführen.

Zum Inhaltsverzeichnis:

Nach LRL 119 kann jede Stammvorschrift, die länger als etwa 20 Paragrafen ist, ein Inhaltsverzeichnis erhalten. Im Lichte dessen erscheint ein Inhaltsverzeichnis zur vorliegenden, einen Artikel, zwei Buchstaben und sechs Ziffern umfassenden Novelle als entbehrlich.

Zu Art. I:

Da es neben Art. I keine weiteren Artikel gibt, erscheint eine Gliederung in Artikel als entbehrlich.

Zu lit. A:

Nach LRL 121 sind Novellen in (arabische) Zahlen zu gliedern. Angesichts dessen sollte eine Gliederung nach Buchstaben unterbleiben.

Es darf angemerkt werden, dass laut RIS die letzte Novelle zum StGB unter BGBl. I Nr. 98/2009 kundgemacht wurde.

Zu Z 1 (§ 64 Abs. 1 Z 9):

Vor dem Verweis „278e“ wäre ein Paragrafenzeichen einzufügen.

Zu Z 2 (§ 278 Abs. 2):

Zwischen dem Anführungszeichen und der Zahl „307“ befindet sich ein überflüssiger Abstand.

Statt „in 278d Abs. 1“ sollte es „in § 278d Abs. 1“ lauten.

Infolge der Einfügung der Wendung „sowie in [§] 278d Abs. 1 genannten Straftaten“ sollte auch angeordnet werden, dass vor der Wendung „nach den §§ 14 Abs. 2 oder 116 …“ der Begriff „Vergehen“ eingefügt wird.

Zu Z 3 (§ 278c Abs. 1):

Es würde der legistischen Praxis (vgl. LRL 121) entsprechen, Novellierungsanordnungen durchgehend zu nummerieren und nicht mit Buchstabenbezeichnungen zu untergliedern. Dies hätte auch den Vorteil der leichteren Zitierbarkeit der Novellierungsanordnungen, während die im Entwurf gewählte Art der Bezeichnung trotz der zusammenhängenden Bezeichnung von Novellierungsanordnungen, die die gleiche Bestimmung im Stammgesetz betreffen, letztlich keine Vorteile mit sich bringt, weil die einzelnen Bestimmungen betreffenden Novellierungsanordnungen dennoch voneinander unabhängig bleiben.

Zu Z 3 lit. b (Z 9a, 9b, 9c):

§ 278c Abs. 1 StGB idgF definiert terroristische Straftaten. Dabei wird u.a. auf die Eignung der „Tat“, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, abgestellt. Im Zusammenhang mit dem neuen Tatbestand der Z 9a ist mit der erwähnten „Tat“ offenbar die Aufforderung und Gutheißung gemeint und nicht die darauf bezogene mit Strafe bedrohte Handlung; das könnte in den Erläuterungen ausdrücklich klargestellt werden.

In Z 9b sollte es um der Einheitlichkeit willen statt „Gutheißen“ besser „Gutheißung“ lauten.

Zu Z 4 (§§ 278e, 278f):

In der Novellierungsanordnung wäre nach dem Wort „folgende“ ein zweites Paragrafenzeichen anzuführen.

Die in § 278e enthaltene Wendung „Feuer- oder sonstigen Waffen“ erscheint als nicht optimal, da die Schreibweise „Feuer-Waffen“ eher unüblich ist.

In § 278f Abs. 1 wird u.a. auf die „Umstände der Verbreitung“ abgestellt. In den Erläuterungen sollte dies näher dargelegt werden. Ebendort wird in diesem Zusammenhang nur ausgeführt, dass die Umstände der Verbreitung, also des Anbietens oder des Zugänglich-Machens[,] dazu geeignet sein müssen, den Entschluss zur Verübung einer terroristischen Straftat emotionell besonders nahe zu legen. Beispiele für derartige Umstände werden nicht genannt.

Unklar erscheint auch das Tatbestandsmerkmal des „Anbietens“ in Bezug auf Medienwerke; zumindest in den Erläuterungen sollte erklärt werden, ob damit etwa das Herausgeben oder das Verkaufen bzw. Verteilen gemeint ist.

Zu Z 6 (§§ 283):

Da Hass keine Handlung ist, sollte es in Abs. 1 statt „sonstigen feindseligen Handlung“ besser „sonstigen Feindseligkeit“ lauten oder das Wort „sonstigen“ entfallen.

Zu lit. B:

Gemäß LRL 66 sollte eine Novelle keine selbständigen Bestimmungen (wie zB Übergangs- oder Anpassungsbestimmungen oder auch Bestimmungen betreffend das Inkrafttreten) enthalten. Solche Bestimmungen sollten grundsätzlich jeweils in das betreffende Gesetz eingebaut werden.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben ‑ hin, in dem insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt und Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Als Angabe der Kompetenzgrundlage genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94). Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen sollte es statt „Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesverfassungsgesetzes“ zudem korrekterweise „Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ lauten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Z 1 (§ 64 Abs. 1 Z 9 StGB):

Im letzten Satz sollte es statt „Startbarkeit“ „Strafbarkeit“ und statt „wie jener“ „wie jene“ lauten.

Zu Z 2 (§ 278 Abs. 2 StGB):

Der zweite Satz des zweiten Absatzes („Im Hinblick darauf … stören.“) erscheint als überarbeitungsbedürftig.

Zu Z 4 (§§ 278e und 278f StGB):

Im letzten Satz des zweiten Absatzes sollte es statt „Strafbarkeit dieser Bestimmung“ besser „Strafbarkeit nach dieser Bestimmung“ lauten.

Im ersten Satz des dritten Absatzes sollte es statt „der der späteren Begehung“ „der späteren Begehung“ lauten.

Zu Z 5 (§ 282a StGB):

Im ersten Satz des zweiten Absatzes wäre nach dem Wort „Massenverbreitung“ ein Gedankenstrich einzufügen.

IV. Zum Layout:

Es wird ersucht, zwischen Mengen- und Maßangaben mit mehr als drei Stellen, zwischen Gliederungsbezeichnungen und Zahlen, zwischen Maßangaben und Maßeinheiten, zwischen Tag und Monatsangabe in Datumsangaben sowie zwischen sonstigen sprachlogisch zusammengehörigen Begriffen geschützte Leerzeichen zu setzen (vgl. Punkt 2.1.3. der Layout-Richtlinien).

Auch die Formatierung der Zifferngliederung in Art. I Z 3 lit. b (§ 278c Z 9a bis 9c) entspricht nicht den Layout-Richtlinien.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

11. Jänner 2010

Für den Bundeskanzler:

i.V. SPORRER

 

 

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