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Linz, am 12.1.2010 Gruberstraße 20 A 4020 Linz Briefanschrift: A-4010 Linz, Postfach274 Sachbearbeiter: OStA Mag. Zentner Telefon: 05/7601 21 Klappe (DW) Telefax: 05/7601 21 - 11608
Jv 3757/09f - 26 |
REPUBLIK ÖSTERREICH
Oberstaatsanwaltschaft
Linz
An das
Bundesministerium für Justiz
W i e n
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus
(Terrorismuspräventionsgesetz 2009) geändert wird
Zu BMJ-L318.028/0001-II 1/2009
In Übereinstimmung mit den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf wird darauf hingewiesen, dass generell durch die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des Strafgesetzbuches im staatsanwaltschaftlichen Bereich mit einem personellen Mehraufwand gerechnet werden muss. Im Speziellen ist bei den im Entwurf zum Terrorismuspräventionsgesetz 2009 angeführten Tatbeständen ein beträchtlicher Ermittlungs- bzw. Verhandlungsaufwand zu erwarten. Schon die bisherigen Erfahrungswerte zeigen, dass die Aufklärung derartiger Straftaten mit umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen iSd 8. Hauptstückes der StPO sowie komplexen Rechtshilfeersuchen ins Ausland verbunden ist.
Aus Sicht der Oberstaatsanwaltschaft Linz ist zu befürchten, dass weitere zeitintensive Ermittlungsverfahren mit den derzeit bestehenden personellen Ressourcen jedoch nicht mehr durchführbar sind.
Die vom Gesetzgeber angestrebte und begrüßenswerte Zielsetzung könnte daher aus personellen Gründen ins Leere gehen.
Zum Entwurf des § 282a StGB wird ausgeführt, dass der Tatbestand mit Ausnahme der „breiten Öffentlichkeit“ der Bestimmung des § 282 StGB entspricht. Es erscheint daher zweifelhaft, ob der Tatbestand des § 282a StGB erforderlich ist. Gegebenenfalls könnte die Zielsetzung des § 282a StGB durch eine legistische Anpassung der bestehenden Bestimmung des § 282 StGB erreicht werden.
Die Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft:
Dr. Ulrike Althuber eh.