Linz, am 12.1.2010

Gruberstraße 20

A 4020 Linz

Briefanschrift:

A-4010 Linz, Postfach274

Sachbearbeiter:

OStA Mag. Zentner

Telefon: 05/7601 21

Klappe  (DW)

Telefax: 05/7601 21 - 11608

 

 Jv 3757/09f - 26

REPUBLIK ÖSTERREICH                                              

 Oberstaatsanwaltschaft

                  Linz

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

W i e n

 

 

 

Betrifft:         Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

                     Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus

                     (Terrorismuspräventionsgesetz 2009) geändert wird

 

 

 

Zu BMJ-L318.028/0001-II 1/2009

                    

 

                     In Übereinstimmung mit den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf wird darauf hingewiesen, dass generell durch die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des Strafgesetzbuches im staatsanwaltschaftlichen Bereich mit einem personellen Mehraufwand gerechnet werden muss. Im Speziellen ist bei den im Entwurf zum Terrorismuspräventionsgesetz 2009 angeführten Tatbeständen ein beträchtlicher Ermittlungs- bzw. Verhandlungsaufwand zu erwarten. Schon die bisherigen Erfahrungswerte zeigen, dass die Aufklärung derartiger Straftaten mit umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen iSd 8. Hauptstückes der StPO sowie komplexen Rechtshilfeersuchen ins Ausland verbunden ist.

                Aus Sicht der Oberstaatsanwaltschaft Linz ist zu befürchten, dass weitere zeitintensive Ermittlungsverfahren mit den derzeit bestehenden personellen Ressourcen jedoch nicht mehr durchführbar sind.

                     Die vom Gesetzgeber angestrebte und begrüßenswerte Zielsetzung könnte daher aus personellen Gründen ins Leere gehen.

                     Zum Entwurf des § 282a StGB wird ausgeführt, dass der Tatbestand mit Ausnahme der „breiten Öffentlichkeit“ der Bestimmung des § 282 StGB entspricht.  Es erscheint daher zweifelhaft, ob der Tatbestand des § 282a StGB erforderlich ist. Gegebenenfalls könnte die Zielsetzung des § 282a StGB durch eine legistische Anpassung der bestehenden Bestimmung des § 282 StGB erreicht werden.

      

 

Die Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft:

Dr. Ulrike Althuber eh.