An das
Bundesministerium für Justiz
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Museumstraße 7
A-1016 Wien
Gleisdorf, am 13. Jänner 2010
Stellungnahme des Vereins "Die Tier-WeGe"zum Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2009) geändert wird
Begutachtungsverfahren BMJ-L318.028/0001-II 1/2009
1) Vorbemerkung
Laut Erläuterungen soll diese Gesetzesänderung dazu dienen, die Teilnahme an Terrorcamps
– vermutlich im Ausland – und das Abhalten sogenannter „Hasspredigen“ – vermutlich mit
religiös fundamentalistischem Hintergrund – strafbar zu machen.
Sie zielt also darauf ab, das, was man landläufig unter islamistischem Terrorismus versteht, mit Assoziationen zum World Trade Center oder den verheerenden Bombenanschlägen in England und Spanien, zu bekämpfen. Doch die Erfahrung mit der Tierschutzcausa belegt, dass derartige Gesetze dann plötzlich ganz anders angewandt werden können, als das ursprünglich intendiert war. §278a war gegen die Mafia gerichtet, letztendlich wurde er aber mit all seinen weitreichenden Ermittlungsmöglichkeiten für die Polizei gegen Tierschutz-NGOs in Stellung gebracht, die man jahrelang bespitzeln konnte und ihnen zuletzt auch die Büros verwüstete, sodass sie auf Jahre hinaus an einer konstruktiven Tierschutzarbeit gehindert waren.
Sollte also die jetzt vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht dafür gedacht sein, dass
letztendlich wiederum soziale Bewegungen und NGOs ins Schussfeld geraten, muss das
deutlich und ohne Zweifel aus den Formulierungen hervorgehen. Soweit bekannt gibt es keine
„Terrorcamps“ und „Hassprediger“ im Tierschutz in Österreich, jedenfalls wenn man unter
diesen Begriffen das meint, was landläufig darunter verstanden wird. Aber es gab auch keine
„Mafia“ im Tierschutz.
Es darf nicht vergessen werden, dass bereits 2005 ein Sprecher des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) einer Tageszeitung erklärte, es ginge keine Gefährdung von islamistischem Terrorismus in Österreich aus, sondern der „militante Tierschutz“ würde die größte Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen.
Wenn man bedenkt, dass laut Gerichtsakt in der Tierschutzcausa die Polizei jede Demonstration, jede Aktion des zivilen Ungehorsams und sogar so harmlose Veranstaltungen,
wie die – behördlich genehmigte – symbolische Kreuzigung von Personen mit Tiermasken,
als „militant“ bezeichnet, sieht man, in welche Richtung das BVT denkt.
Damals wurde noch über eine solche Aussage gelacht, heute steht uns ein Monsterprozess gegen insgesamt 16 genannte Tierschutzorganisationen wegen 35 Tierschutzkampagnen in den letzten 22 (!) Jahren ins Haus, in dessen Akten weit mehr als 150 Personen als verdächtig eingestuft werden. §278a hat sich zu einer Bedrohung der gesamten Zivilgesellschaft verselbständigt.
2) Änderung von §278a
Eine Mafia zielt immer und ausnahmslos darauf ab, sich zu bereichern. Wird, wie in §278a ebenfalls als definierendes Kriterium angegeben, von einer Mafia Einfluss auf Politik oder Wirtschaft genommen, dann immer mit dem Ziel, sich einen Vorteil zu verschaffen, um die Bereicherungsabsicht verfolgen zu können. In anderen EU-Ländern ist die Bereicherungs-absicht integrales definitorisches Element einer kriminellen Organisation.
Die Ziele des Tierschutzes sind dagegen nicht nur sozialadäquat, sie werden auch von einer
Mehrheit der Menschen geteilt. Etwa 400.000 Menschen finanzieren in Österreich die
Tierschutzarbeit.
Auch der Gesetzgeber muss in der Lage sein, zwischen derart allgemein gewünschten, hehren Zielen und der Bereicherungsabsicht einer Mafia zu differenzieren. Wer zwischen dem – wenn auch gesetzwidrigen – Druck einer Kampagne eines Martin Luther King auf die Wirtschaft, um deren rassistische Praxis zu verändern, und dem Druck eines Ku Klux Klan nicht unterscheiden kann, sondern beide für kriminelle Organisationen erklärt, gefährdet Demokratie und Menschenrechte. Der Gesetzgeber hat mit §278c (3) genau auf diese Frage abgestellt, diese Feststellung aber bei §278a unterlassen und Aspekte von Tier und
Umweltschutz nicht einbezogen.
Um die Anwendung von §278a also auf jene Bereiche zu beschränken, für die diese
Bestimmung gedacht war, würde es naheliegen, Zi 2. auf die folgende Formulierung
umzuändern: 2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang und erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
Das Argument, eine derartige Änderung hätte zu warten, bis es keine laufenden Verfahren
nach §278a mehr gäbe, übersieht, dass es immer laufende Verfahren zu diesem Paragraphen
geben wird. Seit wann warten Gesetzesänderungen auf ein „Anwendungsvakuum“, bevor sie
angegangen werden? Entweder der Gesetzgeber will die Verfolgung von sozialen
Bewegungen auf Basis von §278a, dann möge er das Gesetz unverändert belassen, oder man
will sich tatsächlich mit §278a nur auf mafiaartige Organisationen beziehen, dann muss die
Änderung so rasch wie möglich durchgeführt werden, ganz unabhängig davon, welche
Verfahren gerade laufen.
3) Änderung von §278e und f, sowie §282a
Diese Änderungen sollen folgende Handlungen unter Androhung z.T. sehr hoher
Gefängnisstrafen strafbar machen:
· Unterweisung einer Person in spezifischen Methoden zum Zweck der Begehung einer
terroristischen Straftat
· Sich in spezifischen Methoden zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat
unterweisen zu lassen
· Eine Schrift einer anderen Person zugänglich zu machen, die geeignet ist, als
Anleitung zu einer terroristischen Straftat zu dienen
· Sich eine Schrift zu verschaffen, die geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen
Straftat zu dienen
· Eine Gruppe von mindestens 30 Menschen zu einer terroristischen
Straftat aufzufordern
· Vor einer Gruppe von mindestens 30 Menschen eine terroristische
Straftat gutzuheißen
Die Art der Anwendung dieser Straftatbestände steht und fällt offensichtlich mit der
Definition von terroristischen Straftaten, die sich in §278c findet. Demnach sind kriminelle
Handlungen wie schwere Nötigung, gefährliche Drohung, schwere Sachbeschädigung und das
Gutheißen mit Strafe bedrohter Handlungen jeweils terroristische Straftaten, wenn sie
· geeignet sind, eine schwere oder länger anhaltende Störung des öffentlichen Lebens
oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen
· und mit dem Vorsatz begangen werden, öffentliche Stellen oder eine internationale
Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.
Es steht zu befürchten, dass es wieder möglich werden könnte, normale NGO-Kampagnen
bzw. Kampagnen sozialer Bewegungen unter diese Definition zu subsummieren. Jede
Demonstration ist eine Störung des öffentlichen Lebens. Dauerdemonstrationen, wie sie z.B.
die Kampagnen von Martin Luther King ausnahmslos immer als Aktionsform eingesetzt
haben, sind demnach länger anhaltende Störungen des öffentlichen Lebens.
Ja, sogenannte konfrontative Kampagnen dieser Art (siehe Balluch 2009, „Widerstand in der Demokratie“, Promedia Verlag) zielen gerade auf lang anhaltende Störungen der öffentlichen Ordnung ab, um die politischen GegnerInnen an den Verhandlungstisch zu zwingen. Damit wird auch die zweite obige Voraussetzung erfüllt. Das liegt nicht nur in der Natur dieser Kampagnen, es ist das Grundprinzip der Demokratie und der Partizipation der BürgerInnen im Prozess der Kompromissfindung für den Status Quo in der Gesellschaft.
Wie leicht es geht, den noch fehlenden Aspekt der kriminellen Handlung zu erfüllen, zeigt die
Tierschutzcausa. Erstens gibt es Aktionen des zivilen Ungehorsams, die von der Polizei als
eine entsprechende kriminelle Handlung gedeutet werden können. Zweitens werden von der
Polizei die Androhung einer Kampagne und die Korrespondenz mit dem politischen Gegner
im Rahmen derartiger Kampagnen als gefährliche Drohung und schwere Nötigung gesehen.
Und drittens gibt es für jedes politische Ziel und in ausnahmslos jeder sozialen Bewegung
eine Randgruppe bzw. Einzelpersonen, die für die Erreichung derselben Ziele kriminelle
Handlungen begehen.
Wie in der Tierschutzcausa, wäre es auch möglich, die Handlung Unbekannter, die mit derselben Motivation bzw. demselben Kampagnenziel gesetzt worden sein könnte, den OrganisatorInnen der Kampagne vorzuwerfen.
Mit anderen Worten: es ist nicht auszuschließen, dass auch die Definition der terroristischen
Straftat gegen normale NGO-Kampagnen zur Anwendung gebracht werden könnte. Daher
stellt sich die Frage, warum die Definition der terroristischen Straftat so weit gefasst werden
muss. Wird man mit dieser Definition der landläufigen Ansicht davon, was terroristisch ist,
überhaupt gerecht? Warum werden terroristische Straftaten nicht auf das eingeschränkt, was
man normalerweise darunter versteht, wie Mord bzw. Mordversuch oder die Androhung
derselben?
Vielleicht könnte man noch Sprengstoffanschläge ebenfalls darunter fassen. Aber sieht tatsächlich irgendjemand in Österreich NGO-Kampagnen als terroristische Straftaten an und ist tatsächlich die öffentliche Sicherheit dadurch bedroht? Es wäre daher notwendig, terroristische Straftaten auf diese Art schwerster Verbrechen einzuschränken.
Zusätzlich sollte §278c (3), der das Vorliegen einer terroristischen Straftat verneint, wenn das Ziel die Herstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ist, auf Ziele wie Tierschutz und Umweltschutz entsprechend erweitert werden.
Würde §278c in der angegebenen Weise auch für NGO-Kampagnen gelten, dann würden
durch die neu eingeführten Paragraphen §278e, f und §282a wiederum soziale Bewegungen
schwer getroffen.
Es ist völlig normal für NGOs, Aktivismuscamps anzubieten, in denen AktivistInnen zu Aktionsformen für obige Kampagnen ausgebildet werden. Könnte also durch §278e die Organisation und die Teilnahme an derartigen Camps strafbar werden? Es gibt zahllose Schriften, die sich mit der NGO-Kampagnenarbeit auseinandersetzen, nicht zuletzt das oben zitierte Buch. Könnte §278f die Publikation und den Kauf dieses Buches unter Strafe stellen? Wer könnte unter den gegebenen Voraussetzungen und mit der Erfahrung in der Tierschutzcausa diesen Fall mit Sicherheit ausschließen?
Und nicht zuletzt heißen zahllose Schriften und Medienwerke NGO-Kampagnen für gut und
rufen dazu auf, sich zu beteiligen. Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention –
und damit die Österreichische Verfassung – fordert ein Bestimmtheitsgebot für Gesetze.
Zumindest muss daher in aller Deutlichkeit im Vorfeld bereits gesagt werden, ob das neue
Gesetz auf normale NGO-Kampagnen anwendbar sein wird oder nicht.
Aber daneben gibt es noch zusätzlich Bedenken bzgl. dieser Gesetzesänderungen. Generell
gesprochen ergibt sich das dynamische Gleichgewicht einer funktionierenden Demokratie
durch das Spannungsfeld zwischen einer revolutionär-idealistischen jungen Generation und
einer konservativ-realistischen älteren. Der Motor hinter sozialen Bewegungen und NGO-Kampagnen sind junge Menschen, die Verantwortung für die Gesellschaft übernehmen
wollen und sich dafür einzusetzen bereit sind, die Welt zu verändern.
Diese junge Generation entwickelt im Rahmen von sozialen Bewegungen regelmäßig Protestkulturformen, zu denen auch das Tragen von T-Shirts oder sonstigen Informationsträgern mit „radikalen“ Sprüchen gehört.
Es muss daher auch die Frage gestellt werden, ob obige Strafrechtsänderung z.B. das Tragen
von T-Shirts mit der Aufschrift „Smash McDonalds“ oder „Wenn Hochsitze krachen vergeht
Euch das Lachen“ verbieten würde. Oder wie steht es mit Büchern, die Informationen zu
strafrechtlich relevanten Handlungen im Tier- und Umweltschutz verbreiten, wie z.B. den
„Fieldguide to monkeywrenching“, in dem zu lesen ist, wie man Urwaldbäume mit
Keramikspießen versieht, um das Fällen zu verhindern, oder wie man Felder mit
genmanipulierten Früchten zertrampelt, oder wie man illegale Walfangboote sabotiert.
Sollte der Gesetzgeber diese Art der Anwendung neben normalen NGO-Kampagnen ebenfalls
ausschließen wollen, dann sollte das auch deutlich im Gesetzestext festgelegt werden. Oder
wird in Zukunft jedes „radikale“ T-Shirt zu Gefängnisstrafen führen und werden alle
AltaktivistInnen gezwungen, ihre Bibliothek durchzugehen und die Bücher, die auf diesen
neuen Index kommen, zu verbrennen?
4) Mindestforderung Rechtssicherheit
Allen Personen, die sich in Österreich politisch außerhalb des Parlaments engagieren wollen,
sollte zumindest Rechtssicherheit geboten werden. Es muss im Vorfeld klar sein, was strafbar
ist und was nicht. Die Tierschutzcausa zeigt ohne jeden Zweifel, dass durch §278ff diese Grenze völlig unkenntlich geworden ist und für Menschen mit normalem Rechtsempfinden äußerst überraschend kommt.
Mit den angepeilten neuen Änderungen des Strafgesetzbuches wird diese Rechtsunsicherheit verschärft.
Eine lebendige Demokratie braucht eine Protestkultur. Die Aussagen und Handlungen
mancher PolitikerInnen scheinen dem außenstehenden Beobachter zuweilen zu suggerieren,
dass jeder Protest unerwünscht ist. Innenministerin Fekter hat in einem Interview deutlich
gesagt, dass sie allen BürgerInnen nahelegt, niemals auf eine Demonstration zu gehen, und
dass sie selbst nie auf eine Demonstration gehen würde.
Dieses Demokratieverständnis ist beängstigend. Eigentlich sollten PolitikerInnen in einer Demokratie die Aufgabe haben, die Partizipation der Bevölkerung in politischen Fragen zu fördern und die Information zu jenen Grundrechten, die ein Protestverhalten garantieren, zu verbreiten. Die epochalen Verbrechen der Geschichte wurden von Staaten begangen, deren BürgerInnen zu obrigkeitshörig waren und zum richtigen Zeitpunkt der politischen Entwicklung zu wenig Widerstand entgegengesetzt haben.
Eine stabile und sichere Demokratie braucht also ein politisch waches Volk, das bereit und in der Lage ist, für das Gemeinwohl und die Lebensqualität aller zu konstruktiven Protestformen wie konfrontativen Kampagnen zu schreiten, wenn das notwendig wird.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist diese Protestkultur gefährdet. Die damit einher gehende Rechtsunsicherheit wird zu einer Verminderung der Bereitschaft führen, sich politisch zu engagieren, insbesondere für so eminent wichtige Fragen wie Tier- und
Umweltschutz.
Das ist daher ein Schritt in die falsche Richtung. Es wäre vielmehr notwendig, neue Gesetze zu erlassen, die Protestkulturen vor einem Missbrauch von Gesetzen durch die Staatsgewalt schützen. Man denke nur z.B. an die Tierschutzcausa oder an die Festnahme von mehr als 1200 unschuldigen friedlichen DemonstrantInnen anlässlich des Klimagipfels in Kopenhagen.
Wenn man vor derart ungerechtfertigten und übertriebenen Maßnahmen von Polizeigewalt Angst haben muss, sei es bei internationalen Großkundgebungen oder bei NGO-Kampagnen in Österreich, dann wird man aus Angst dazu genötigt, die berechtigten Anliegen nicht mehr lautstark zu vertreten. Ein Staat, in dem die BürgerInnen aufgrund von Rechtsunsicherheit und restriktiven Gesetzen nicht mehr zu protestieren wagen, kann sich nicht mehr als Demokratie bezeichnen.
Hochachtungsvoll,
Petra Kulmer Nikolaus Kulmer
(Obfrau) (Stv. Obmann)