Zl. 12-REP-43.00/09 Sd/Ht

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                     Wien, 1. Februar 2010

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                            Per E-Mail

Betr.:     Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 (SVÄG 2010)

Bezug:  Ihr E-Mail vom 22. Dezember 2009,
GZ: BMASK-433.001/0062-VI/1/2009

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung, wobei sich die Anmerkungen, die beim ASVG gemacht werden, auch auf die Parallelbestimmungen der übrigen Sozialversicherungsgesetze erstrecken.

Durch die Erhöhung des Ausmaßes der Notstandshilfe ergibt sich zwar eine Erhöhung der Beitragsgrundlage, eine verlässliche Schätzung hinsichtlich der Steigerung der Leistungsaufwendungen (Auswirkungen auf das Krankengeld) ist jedoch nicht möglich.

An den Richtsatz (und damit den Ausgleichszulagenbezug) ist auch die Befreiung von der Rezeptgebühr geknüpft. Es wird durch die vorgesehene Anhebung der Richtsatzerhöhung (§ 293 Abs. 1 ASVG, um € 38,80 pro Kind) zu einem entsprechenden Ansteigen der Zahl der Ausgleichszulagenbezieher kommen.

Damit wird es auch zu einer Steigerung der Zahl der Rezeptgebührenbefreiungen und vergleichbarer Befreiungen kommen (Heilbehelfe und Hilfsmittel, Zuzahlungen für Festigung der Gesundheit und Gesundheitsvorsorge sowie Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation).

Entsprechende finanzielle Begleitmaßnahmen betreffend die Auswirkungen des Gesetzesvorschlages auf die Krankenversicherungsträger, deren schlechte finanzielle Situation bekannt ist, sind im Entwurf nicht enthalten, wären aber zu treffen.

Zu Art. 2 Z 1 - § 292 Abs. 4 lit. c ASVG

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Kinderzuschuss in der österreichischen Sozialversicherung betraglich nicht immer in der gleichen Höhe gebührt.

Zum einen beträgt im Bereich der Pensionsversicherung der Kinderzuschuss pro Kind - auf Grund von Übergangsbestimmungen zum § 262 ASVG - grundsätzlich zwischen € 29,07 und € 47,24 monatlich. Im Zusammenhang mit ausländischen Kürzungsvorschriften kann der monatliche Betrag von € 29,07 aber auch unterschritten werden.

Zum anderen gebührt in der Unfallversicherung– als Leistung für Schwerversehrte - ein Kinderzuschuss für ein und dasselbe Kind bis zum Höchstbetrag von € 76,31.

Ab 1. September 2010 sind Kinderzuschüsse als anrechenbare Nettoeinkommen gemäß § 292 Abs. 1 bis 3 ASVG bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichszulage zu berücksichtigen.

Dies bedeutet de facto für jene nicht unbeträchtliche Anzahl von Fällen, in denen nur ein Kinderzuschuss, aber keine Ausgleichszulagen-Richtsatzerhöhung für das entsprechende Kind gebührt, dass diese Änderung zu einer Verminderung der Ausgleichszulage in der Höhe des Kinderzuschusses (im Extremfall zum Wegfall der Ausgleichszulage) führen würde.

Sollte dies nicht beabsichtigt sein, wäre eine Schutzbestimmung zu schaffen.

Weiters ist anzuführen, dass gemäß § 262 ASVG zu Eigenpensionen ein Kinderzuschuss für jedes Kind im Sinne von § 252 ASVG gebührt. Somit stellt der Kinderzuschuss nur einen Pensionsbestandteil dar, dessen Höhe aber für die Bemessung des monatlichen Krankenversicherungsbeitrages und der Lohnsteuer herangezogen wird.

Der Kinderzuschuss hat daher eine Auswirkung auf die Netto-Auszahlungs­be­träge der Pension. Es sollte klargestellt werden, dass der zu berücksichtigende Kinderzuschuss mit seinem Bruttowert angerechnet wird, da er streng genommen keine Pension im eigentlichen Sinne darstellt (vgl. § 292 Abs. 1 ASVG).

Zu Art. 2 Z 2 - § 293 Abs. 1 zweiter Satz ASVG

Die Anhebung des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG von € 80,95 (2009) auf € 120,96 für jedes Kind hat Auswirkungen auf die Mitversicherung. § 51d Abs. 4 ASVG verweist im zweiten Satz auf § 293 ASVG.

Gemäß § 51d Abs. 4 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hierzu erlassenen Richtlinien von der Einhebung des Zusatzbeitrages abzusehen oder diesen herabzusetzen. „Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt“.

Es ist davon auszugehen, dass es zu einer Erhöhung der Anzahl der beitragsfreien Mitversicherungen kommen wird.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Anhebung der monatlichen Richtsatzerhöhung eine finanzielle Schlechterstellung nicht ausschließt.

Der Grund liegt einerseits in der oben erwähnten unterschiedlichen Höhe des Kinderzuschusses und dessen Berücksichtigung als Nettoeinkommen, andererseits in der Verpflichtung, nunmehr auch dem Kinderzuschuss vergleichbare ausländische (mitgliedstaatliche) Leistungen für die Berechnung der Ausgleichszulage als Nettoeinkommen anzurechnen (z.B. eine schweizerische Kinderrente).

Diese Leistungen sind zum Teil erheblich höher als die österreichischen Kinderzuschüsse.

Somit kann sich – trotz deutlicher Erhöhung des Richtsatzes für ein Kind - der Auszahlungsbetrag an Ausgleichszulage vermindern bzw. diese auch zur Gänze wegfallen.

Ergänzungsvorschlag zu Art. 2 - § 296 Abs. 2 ASVG

Hinsichtlich der Auslegung des § 296 Abs. 2 ASVG Folgendes zu bemerken:

Die Gesetzesänderung tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Während die Erhöhung der Ausgleichszulage ab diesem Zeitpunkt durchzuführen ist, steht dies für den Fall der Verminderung oder des Wegfalles nicht eindeutig fest. Der Gesetzestext dazu lautet wie folgt:

„… Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam “.

Dies ist aus unserer Sicht mehrfach interpretierbar. Bei wortgenauer Interpretation ändert sich das Nettoeinkommen durch die Berücksichtigung des Kinderzuschusses, was eine Herabsetzung zum 1. September 2010 bedeuten würde.

Aus der Betrachtungsweise der Bezieher von Ausgleichszulagen ändert sich in der Höhe des Einkommens aber nichts. Somit wäre die Ausgleichszulage erst ab 1. Oktober 2010 neu fest zu stellen.

Es sollte daher eine für alle Träger einheitliche und verbindliche Interpretation zeitgerecht vereinbart und festgelegt werden, zumal mit In-Kraft-Treten des SVÄG 2010 eine Neufeststellung von Amts wegen erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: