GZ.: BMI-LR1428/0004-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 02. Februar 2010

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMASK

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

Beilage

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1428/0004-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 02. Februar 2010

 

An das

 

Bundesministerium für Arbeit,

Soziales und Konsumentenschutz

 

Stubenring 1

1010   W I E N

 

Zu Zl. BMASK-433.001/0062-VI/1/2009

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMASK

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf grundsätzlich keine Bemerkungen, jedoch darf in Bezug auf die Ausgleichszulage im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltswesens folgendes angemerkt werden:

 

In der jüngster Vergangenheit ergingen zwei in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nachhaltige Erkenntnisse des VwGH (VwGH vom 22.09.2009 Zl. 2008/22/0659 und vom 28.10.2009 Zl. 2007/01/0295). Der VwGH judizierte, dass die Ausgleichszulage „keine Sozialleistung der Gebietskörperschaft“ darstellt sowie deren Inanspruchnahme „keine finanzielle Belastung“ einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bedeutet. Es kommt danach auch nicht auf den tatsächlichen Bezug der Ausgleichszulage, sondern auf den diesbezüglichen gesetzlichen Anspruch an.

 

Diese Judikatur wird aus Sicht der für das Aufenthaltsrecht zuständigen Fachabteilung als problematisch erachtet, da ihre konsequente Umsetzung unter Umständen Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würde.

 

1.) Sie gestattet den Zuzug von Ausländern (Ehegatten, Lebenspartner und Kinder) zu im Inland lebenden Pensionisten, welche die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ausgleichszulage erfüllen. Durch Lukrierung der dafür vorgesehenen und zu erwartenden Beträge können im Inland lebende, „einschlägige“ Ausgleichszulagenbezieher ausreichende finanzielle Mittel geltend machen, um den gesetzlich vorgesehenen Unterhalt für sich und nachziehende Personen gewährleisten zu können. Grund dafür ist, dass Erstanträge von bisher im Ausland lebenden Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern somit Auslöser für die korrespondierende Auszahlung erhöhter Ausgleichszulagen im Inland sein können.

 

2.) Ein erneuter Zuzug von derzeit nicht im Inland lebenden Fremden könnte nun primär aus rein finanziellen Motiven immer dann interessant werden, wenn diese einen eigenen „geringfügigen“ Pensionsanspruch erworben haben, um dann – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ausgleichszulage – die  „Zwergrente“ im Inland entsprechend „aufstocken“ zu lassen (es fehlt die Äquivalenz mit einer Beitragsleistung).

 

Dies würde letztlich sogar schon eine Anknüpfung an den schon rein hypothetischer Anspruch von Ausgleichszulage möglich machen und somit einen fremdenrechtlich nicht erwünschten Effekt (Einkommensberechnung) mit sich bringen.

 

Es wird angeregt, nachstehende Überlegungen bei der Erstellung des Gesetzestextes zu berücksichtigen:

 

1.) Verankerung des „Anspannungsgrundsatzes“ bei der Einkommensermittlung im Ausgleichszulagenrecht des ASVG, welcher etwa im bürgerlichen Recht in den §§ 93 und 140 ABGB gesetzlich fixiert ist. Auf Basis obiger Konstellationen stellt sich die berechtigte Frage nach der Möglichkeit der Einrichtung der Anspannung eines Ausgleichszulagenempfängers sowie des einen erhöhten Ausgleichszulagensatz hervorrufenden „Zuziehenden“ auf ein nach den Gegebenheiten zumutbar erzielbares (höheres) eigenes Einkommen. Mit anderen Worten: die Erwägung der Möglichkeit eines Hintanhaltens von Missbrauchsfällen durch Abstellen auf eine Gesamtsumme von Einkünften, die etwa ein Ausgleichszulagenbezieher zu erwerben in der Lage ist.

 

2.) Angleichung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage in § 292 ASVG an systemverwandte Regelungen im FLAG (§ 3) und KBGG (§ 2 Abs. 1 Z. 5), welche den Erwerb von gesetzlichen Ansprüchen durch Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, an die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in Österreich (§§ 8,9 NAG) binden.

 

3.) Koppelung des Anspruches auf Ausgleichszulage an einen vorhergehenden mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet (im Sinne gemeinschaftsrechtlicher Gleichbehandlung würde dies EWR-Bürger gleichermaßen wie Österreicher treffen).

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt