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GZ ● BKA-600.849/0001-V/8/2010

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Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

5. Februar 2010

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 



 

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Bundesministerium

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.

I. Inhaltliche Anmerkungen zum Gesetzesentwurf:

Zu Art. 1 Z 3 (§ 30a):

Da im vorliegenden Fall sowohl die Beschlagnahme als auch der Verfall durch einen Bescheid erfolgt, sollte auf die Einführung eines Überbegriffs „Verfügung“ verzichtet werden.

Die Erläuterungen zu § 30a weisen darauf hin, dass der Verfall und die Beschlagnahme von Marktordnungswaren als zusätzliche Strafmaßnahme ergänzt werden soll. Diese Feststellung trifft jedoch nicht auf Abs. 2 zu; Abs. 2 erster Satz stellt nämlich auf den Fall ab, dass die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar ist. Der Hinweis in den Erläuterungen wäre daher entsprechend zu ändern.

Die Anordnung in Abs. 2 letzter Satz, wonach der Berufung gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, erscheint in Bezug auf die Beschlagnahme entbehrlich, da sich eine solche Anordnung bereits in § 39 Abs. 6 VStG findet. In Bezug auf den Verfall erweckt der in Abs. 2 letzter Satz normierte generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hingegen verfassungsrechtliche Bedenken in Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot nach einem notwendigen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen im Berufungsverfahren: So ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die schlechthin vorenthaltene Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung mit der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit eines rechtsstaatlich eingerichteten Rechtsmittelverfahrens nicht in Einklang zu bringen (vgl. VfSlg. 16.460/2002). Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 12.683/1991 betont hat, betreffen die Grundsätze vorläufigen Rechtsschutzes während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens alle Arten behördlicher Verfahren.

In besonderen Fallkonstellationen, wie etwa der behördlichen Verfügung einer Baueinstellung, hat der Verfassungsgerichtshof den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen als mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar angesehen (vgl. VfSlg. 17.346/2004). Der Gerichtshof hat in diesem Fall die Entscheidung, dass dem öffentlichen Interesse am effektiven Unterbinden der Fortsetzung eines rechtswidrigen Verhaltens jedenfalls der Vorrang gegenüber der Effektivität des Rechtsbehelfes zukommt, dem rechtspolitischen Gestaltungs­spielraum des Gesetzgebers zugeordnet. Eine ähnliche Fallkonstellation – oder auch eine Konstellation wie sie § 39 Abs. 6 VStG zu Grunde liegt – scheint im gegenständlichen Fall aber nicht vorzuliegen.

Darüber hinaus kann den Erläuterungen zu § 30a nicht entnommen werden, inwieweit im vorliegenden Fall der in Abs. 2 letzter Satz normierte generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B‑VG anzusehen ist.

II. Legistische und sprachliche Anmerkungen zum Gesetzesentwurf:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Zum Titel:

Im Titel einer Novelle sind – sofern vorhanden – die Kurztitel der zu ändernden Rechtsvorschriften zu nennen (vgl. LRL 120). Im vorliegenden Fall sollte daher der Ausdruck „– MOG 2007“ entfallen.

Zu den Einleitungssätzen der Art. 1 und 2:

Nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 55“ wäre jeweils ein Beistrich zu setzen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 30a):

In Abs. 1 müsste es „nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52,“ lauten.

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7).

Im Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ müsste es nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon „Recht der Europäischen Union“ anstelle von „Gemeinschaftsrecht“ lauten.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

5. Februar 2010

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

Elektronisch gefertigt