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Zl.
12-REP-42.07/10 Sd/Ht |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031
WIEN
KUNDMANNGASSE
21
POSTFACH 600 DVR 0024279
VORWAHL Inland: 01, Ausland: +43-1 TEL. 711 32 / Kl. 1211 TELEFAX 711 32 3775
Wien, 25. März 2010
An das Per
E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit
An das Per
E-Mail
Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz
An das
Präsidium des Nationalrats Per
E-Mail
Betr.: 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 (2. SVÄG 2010)
Bezug: Ihr
E-Mail vom 11. Februar 2010,
GZ: BMG-96100/0003-I/B/9/2010
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Diese Bestimmung wird ausdrücklich begrüßt, da sie die Kostenneutralität des Aufwandes im Sinne des § 75 ASVG sicherstellt. Es wird somit entsprechend der für andere Personengruppen seit Jahrzehnten bewährten Regelung vorgegangen werden.
Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben ihre Vorarbeiten für die Vollziehung des Gesetzes bereits begonnen. Diese Arbeiten werden – termingerechte Datenlieferung vorausgesetzt – rechtzeitig so abgeschlossen werden können, dass für die Betroffenen mit 1. September 2010 Versicherungsschutz in der Krankenversicherung gewährleistet werden kann (einschließlich der Ausstellung von e-cards für jene, die noch keine solche Karte besitzen).
Dem entsprechend (und den bisherigen Medieninformationen folgend) geht der Hauptverband davon aus, dass auch die mit § 75a vorgesehenen finanziellen Mittel rechtzeitig, d. h. noch im Herbst 2010, in vollständiger Höhe zur Verfügung gestellt werden, um nicht eine Finanzierungslücke bei den Kassen entstehen zu lassen.
Da allerdings nach dem derzeitigen Wortlaut des § 75a die gesamten Aufwendungen aller Krankenversicherungsträger in Summe die Beiträge übersteigen müssen, um überhaupt einen Finanzausgleich zu initiieren, könnten für einzelne Kassen (von Zufälligkeiten wie der Notwendigkeit hoher Behandlungskosten von Einzelfällen abhängig) finanzielle Nachteile entstehen, falls eine solche Kasse als einziger Träger einen die Beitragseinnahmen übersteigenden Leistungsaufwand hat, in Summe über alle Kassen das geforderte „Defizit“ jedoch nicht erreicht wird.
Dies sollte bei der Formulierung des Gesetzestextes ebenfalls berücksichtigt werden oder dem Hauptverband die Rechtsgrundlage eingeräumt werden, hier für einen sozialversicherungsinternen Lastenausgleich zu sorgen (vgl. §§ 322a f. ASVG).
Weiters wäre klarzustellen, dass die Verpflichtung zur Krankenhilfe der Sozialhilfe dort bestehen bleibt, wo Aufwände für Behandlungen von der Krankenversicherung nicht vollständig zu übernehmen sind und auch keine Befreiungsmöglichkeiten bestehen (z. B. im Bereich Zahnersatz). Dem entsprechend umfasst § 75a ASVG auch Leistungen, die nach § 84 über einen Unterstützungsfonds erbracht werden. Das nicht zuletzt deswegen, weil diese Vorgangsweise im Regelfall kostengünstiger sein wird als eine gesonderte Finanzierung einschlägiger Aufwände im Rahmen von Verfahren vor den Sozialhilfeträgern.
Da nach Art. 8 der Vereinbarung „die gleichen Begünstigungen wie für AusgleichszulagenbezieherInnen“ gelten sollen, wird dies auch für die Befreiung von einschlägigen Zuzahlungen (Rezeptgebühren usw.) zu gelten haben. Die daraus entstehenden Aufwände werden daher ebenfalls vom Bund bzw. den Ländern zu tragen sein.
Die Bedeutung des in § 75a Abs. 1 enthaltenen Teilsatzes „… mit Ausnahme der Beiträge für Anstaltspflege …“ ist unklar.
Es darf nicht übersehen werden, dass jede Änderung in den Beitragseinnahmen der Krankenversicherungsträger aufgrund des § 447f Abs. 1 ASVG dazu führt, dass auch die Zahlungen dieser Träger zur Krankenanstaltenfinanzierung sich entsprechend verändern. Diese Zahlungen wären im Aufwandsersatz ebenfalls zu berücksichtigen (oder in § 447f Abs. 1 ASVG ein vierter Fallstrich dafür vorzusehen, dass die Beitragseinnahmen aus der Mindestsicherungs-Regel nicht in die Berechnung der Steigerungssätze einzubeziehen sind).
Aus dem ausgesandten Text wäre nach unserem Verständnis abzuleiten, dass bei Berechnung der Differenz zwischen Aufwendungen und Beiträgen auf der Aufwandsseite die Zahlungen zur Krankenanstaltenfinanzierung unbeachtlich sein sollen, die eingenommenen Beiträge demgegenüber jedoch nur mit einem Teil (welchem?) ihrer tatsächlichen Höhe anzusetzen sind und der Ausgleich daher auch von diesem Betrag weg zu rechnen wäre.
Ein finanzieller Nachteil für die Kassen darf daraus keinesfalls entstehen.
In diesem Zusammenhang ist für die Ermittlung einer allfälligen Berechnungsbasis zu beachten, dass der Begriff „Anstaltspflege“ im Sinne der Rechnungsvorschriften einerseits nur einen Teil der Zahlungen an die Landesgesundheitsfonds (LKF-Zahlungen) umfasst und andererseits über diese Zahlungen hinausgehende Positionen enthält (z. B. auch Aufwendungen für über den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds finanzierte Krankenanstalten [PRIKRAF-Krankenanstalten] bzw. andere Privatspitäler und Zahlungen für Anstaltspflege im zwischenstaatlichen Bereich).
In den finanziellen Erläuterungen wird damit gerechnet, dass die von den Ländern für SozialhilfeempfängerInnen abgeschlossenen Selbstversicherungen nach § 16 ASVG weiterhin aufrecht bleiben. Allerdings ist nach dem ASVG vorgesehen, dass eine Selbstversicherung bei Eintritt einer Pflichtversicherung endet. Es ist daher im Gegensatz zu den Erläuterungen damit zu rechnen, dass die bestehenden Selbstversicherungen beendet werden.
Bei den einzelnen Trägern ist in diesem Bereich mit einer Beitragsverminderung zu rechnen. Beispielsweise rechnet die STGKK mit jährlichen Mindereinnahmen in Höhe von rund € 2 Mio.
Ähnliche Ausfälle bestehen bei anderen Kassen – umso mehr muss darauf geachtet werden, dass die neue Regelung jedenfalls kostenneutral zu sein hat.
Zur Wortfolge „im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen“ erscheint die Aufnahme eines Hinweises in den Erläuterungen sinnvoll. Ausgehend von den finanziellen Erläuterungen im Besonderen Teil der Erläuterungen schlagen wir daher vor, dass für das Jahr 2010 von September bis Dezember sowie für das Jahr 2011 monatliche Akontozahlungen durch den Bund in Höhe von € 1,83 Mio. geleistet werden.
Präventiv wird darauf hingewiesen, dass bei der Befriedigung eines Ersatzanspruches (§§ 324 Abs. 1 iVm. 327 ASVG) die Aufwendungen der Länder für die Krankenversicherung nicht mehr zu berücksichtigen sein werden. Davon ist schon deswegen auszugehen, weil es ansonsten zu Doppelverrechnungen bzw. ungewollten Finanzeffekten (Übernahme von Versicherungsbeiträgen durch Versicherungsträger) kommen würde. Dies kann dem Gesetz nicht unterstellt werden. § 324 ASVG wäre zur Klarstellung allenfalls zu ändern.
Der Hauptverband spricht sich ausdrücklich gegen diese Bestimmung aus, da im Hinblick auf die finanziell sehr angespannte Situation der Gebietskrankenkassen eine monatliche Bevorschussung im Sinne des Entwurfs zu § 75a Abs. 2 ASVG bereits ab September 2010 erfolgen soll.
§ 122 Abs. 4 letzter Satz soll übersichtlicher gefasst werden und mit einer Ergänzung um Z 5 folgendermaßen lauten:
„… Der Anspruch auf Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 bleibt durch folgende Versicherungen unberührt:
1. Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 16),
2. Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
4. Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,
5. Krankenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 von Personen, die ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben.“
Derzeit kommt es zu einer Ungleichbehandlung von Personen, die aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens keinen Anspruch auf Auszahlung der Notstandshilfe haben. Solche Personen haben dann, wenn sie beitragsfrei mitversichert sind, gemäß § 34 Abs. 2 AlVG keine Krankenversicherung nach § 34 Abs. 1 AlVG. Sie haben gemäß § 138 Abs. 1 ASVG i.V.m. § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG einen Anspruch auf Krankengeld aus ihrer vorhergegangenen Krankenversicherung als BezieherInnen einer Leistung nach dem AlVG.
Jene Versicherten, die nicht beitragsfrei mitversichert sind, sind gemäß § 34 Abs. 1 AlVG krankenversichert. Diese Personen sind gemäß § 122 Abs. 4 dritter Satz ASVG aufgrund des Bestehens einer Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz von der Schutzfrist ausgenommen und haben daher keinen Anspruch auf Krankengeld, weil § 138 Abs. 1 ASVG einen solchen Anspruch (nur) für Anspruchsberechtigte nach (u. a.) § 122 ASVG vorsieht, nicht aber für Anspruchsberechtigte nach § 34 Abs. 1 AlVG. Dieses Ergebnis dürfte nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, der durch Schaffung der Versicherung gemäß § 34 AlVG einen Krankenversicherungsschutz für die betroffene Personengruppe schaffen wollte. Daher soll im § 122 Abs. 4 ASVG eine Ausnahmebestimmung geschaffen werden, nach der der Schutzfristanspruch durch eine Krankenversicherung nach § 34 AlVG nicht berührt wird.
Allein bei der Wiener Gebietskrankenkasse gab es zum Stichtag 16. Februar 2010 317 Personen, die aufgrund einer Krankenversicherung gemäß § 34 Abs. 1 AlVG wegen § 122 Abs. 4 ASVG keinen Schutzfristanspruch auf Krankengeld hatten.
Die Volksanwaltschaft hat in ihrem Bericht an den Nationalrat für das Jahr 2008 folgende Tatsache aufgezeigt:
§ 447f Abs. 7 ASVG sieht (ausgenommen im ambulanten Bereich) für bestimmte Personengruppen einen Kostenbeitrag an den Landesgesundheitsfonds in Höhe von 10 % des „amtlichen Pflegegebührenersatzes“ vor. Der Kostenbeitrag ist längstens für vier Wochen Anstaltspflege pro Kalenderjahr zu zahlen. Beim Versicherungsfall der Mutterschaft ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.
Anders als beim Kostenbeitrag nach den Krankenanstalten-Landesgesetzen ist für den Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 ASVG keine Befreiung bei sozialer Schutzbedürftigkeit vorgesehen. Dies führt aufgrund der Tatsache, dass dieser Selbstbehalt höher ist als der gemäß § 27a KaKuG, dazu, dass sozial schwache Familien besonders belastet werden.
Es erscheint aus Anlass der Einbeziehung der SozialhilfebezieherInnen sinnvoll, § 447f Abs. 7 ASVG zumindest mit einer Ausnahmeregelung bei sozialer Schutzbedürftigkeit zu versehen, wobei zu beachten wäre, dass Veränderungen in diesen Zahlungsströmen nicht im Umweg über die Aufwandsersätze nach § 75a ASVG von der Sozialversicherung zu übernehmen wären.
Diese Beträge werden direkt von den Spitälern eingehoben und werden nicht auf die Überweisungen der Sozialversicherung zur Anstaltsfinanzierung angerechnet. Ihre Höhe betrug im Jahr 2008 für mitversicherte Kinder nach dem ASVG rund € 14 Mio. und für mitversicherte Kinder nach dem BSVG rund € 1 Mio.
Da die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten bereits laufen und die Sozialversicherung ihre Arbeiten für das Inkrafttreten der geplanten Regelungen mit 1. September 2010 zeitgerecht erfüllen wird, wird um rasche Klärung der in diesem Schreiben erwähnten Fragen ersucht.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: