Unabhängiger verwaltungssenat

für die Steiermark

 

     

     

An das

Bundeskanzleramt

- Verfassungsdienst –

Ballhausplatz 2

1014 Wien

v@bka.gv.at

     

     

     

     

     

     

è Der Senatsvorsitzende

                                                                   

8010 Graz, Salzamtsgasse 3

DVR 0752916 - UID ATU37001007

 

Bearbeiterin: Fr. Dampfhofer
Tel.:  0316 80297210     
Fax:   0316 80297215     
E-Mail: uvs@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

Amtsstunden und Parteienverkehr:

Montag –  Freitag 8:00 – 12:30 Uhr

 

Akteneinsicht bitte nach telefonischer Terminvereinbarung.

 

 

GZ:

UVS 00.1-9/2010-2

Bezug:     

BKA-601.999/0001-V/1/2010

Graz, 21. September 2018

 

Ggst.:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010;

Entwurf - Stellungnahme

 


 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundesverfassungsgesetz geändert wird und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010) teilt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit, dass dieser Entwurf ausdrücklich begrüßt wird. Der Entwurf zeigt die konsequente Umsetzung einer 2-gliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche äußerst positive Auswirkungen haben wird.

 

In den Angelegenheiten, welche schon derzeit vom UVS Steiermark im Bereich der Administrativverfahren (zB Betriebsanlagen, Führerscheinangelegenheiten, etc.) vollzogen werden zeigt sich, dass Berufungsverfahren in der Regel in 2 – 3 Monaten abgeschlossen werden und lediglich in etwa 5 % der Fälle beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof eine Anfechtung erfolgt. Die Ablehnungsrate des Verwaltungsgerichtshofes beträgt dabei ca. 90%. Dies zeigt einerseits eine hohe Akzeptanz der Entscheidungen durch die Parteien, andererseits die Güte der Entscheidungen des UVS.

 

Die Abschaffung der unzähligen Kollegialbehörden gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird zu einer erheblichen Kosteneinsparung führen und im Hinblick darauf, dass die Anrufung des Verwaltungs-gerichtshofes möglich ist, auch zu keinerlei Einschränkung eines einheitlichen Vollzuges führen.

 

Der vorgesehene Termin des geplanten Inkrafttretens ist zwar durchaus ambitioniert, im Hinblick auf die vorhandene Struktur der Unabhängigen Verwaltungssenate durchaus einhaltbar.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark

Der Senatsvorsitzende:

(Dr. Peter Schurl)

(Unterschrift am Original im Akt)

 

Ergeht weiters an:

1)      Das Präsidium des Nationalrates (begutachtungsverfahren@parlament.gv.at)   

2)      Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Verfassungsdienst, (fa1f@stmk.gv.at)