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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82321
Telefax: 4000-99-82310
e-mail: post@md-v.wien.gv.at
DVR: 0000191
MD-VD - 261-29/10 Wien, 9. April 2010
Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Novelle 2010;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BKA-601.999/0001-V/1/2010
An das
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Zum gegenständlichen Entwurf haben die Länder eine gemeinsame Länderstellungnahme abgegeben (vgl. das Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 8. April 2010, VSt-6289/9). Auf diese Stellungnahme wird eingangs verwiesen. Ergänzend dazu wird Folgendes ausgeführt:
In allgemeiner Hinsicht:
Die Stadt Wien steht der Einführung der Landesverwaltungsgerichte in inhaltlicher Hinsicht positiv gegenüber. Angeregt wird, eine Klarstellung dahingehend aufzunehmen, dass die Landeskontrolleinrichtungen einschließlich des Kontrollamtes der Stadt Wien[1] befugt sind, die Gebarung des Landesverwaltungsgerichtes des jeweiligen Landes zu prüfen. Diese Prüfbefugnis sollte all jene Bereiche umfassen, die nicht von der richterlichen Unabhängigkeit erfasst sind.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen:
Zu Z 35 (Art. 130 Abs. 4 B-VG):
Diese Bestimmung regelt jene Fälle, in denen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Durch diese Bestimmung wird ein wesentliches Ansteigen der Zahl kassatorischer Entscheidungen und damit auch eine Ausweitung der Verfahrensdauer gegenüber den bisherigen Gegebenheiten erwartet. Die Bestimmung sollte daher dahingehend geändert werden, dass das Landesverwaltungsgericht in allen Fällen in der Sache selbst entscheidet und notwendige Ergänzungen des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat. Ausgenommen werden sollten hievon nur jene Fälle, die mit § 66 Abs. 2 AVG vergleichbar sind.
Zu Z 35 (Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG):
Nach Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten.[2] Diesem sollte daher auch die Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof übertragen werden.
Zur Anlage Punkt A:
Zu den aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden zählt gemäß der Anlage Punkt A Z 25 auch die Datenschutzkommission. Bei der Auflösung dieser Behörde wäre zu bedenken, dass von der Datenschutzkommission in erster Linie Aufgaben wahrgenommen werden, die nicht auf die Verwaltungsgerichte übergehen, wie z. B. die Genehmigung der Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland gemäß § 13 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), die Führung des Datenverarbeitungsregisters gemäß § 16 DSG 2000, die Ausübung der Kontrollbefugnisse gemäß § 30 DSG 2000 und die Entscheidung über Beschwerden gemäß § 31 DSG 2000.
Für den Landesamtsdirektor:
Dr. Peter Krasa
SR Mag. Michael Raffler Obersenatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MDZ
5. MD-OS
6. MD-PR
7. MD-BD
8. MA 1 8. bis 16. jeweils mit dem Ersuchen um
10. MA 7 Dienststellen
11. MA 22
12. MA 40
13. MA 56
14. MA 63
15. MA 64
16. MA 65
17. Frau
Leiterin des MBA 1/8
SR Dr. Christine Keller
18. Kontrollamt
19. UVS Wien