UNABHÄNGIGER VERWALTUNGSSENAT WIEN

1190 Wien, Muthgasse 64

Telefon 4000-38516, Telefax 4000-99-38516

DVR 0641324

 

 

 

UVS – LEG 85/2010-5                                                                         Wien, 9.4.2010

 

Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes,

mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz

geändert wird und einige Bundesverfassungs-

gesetze und in einfachen Bundesgesetzen

enthaltene Verfassungsbestimmungen

aufgehoben werden (Verwaltungsgerichts-

barkeits-Novelle 2010); Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BKA‑601.999/0001-V/1/2010

 

 

An das

Bundeskanzleramt

Verfassungsdienst

Ballhausplatz 2

1014 Wien

per E-Mail: v@bka.gv.at

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat (im Folgenden: UVS) Wien gibt zum Entwurf der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2010 fol­gende Stellungnahme ab:

 

 

I. Allgemeine Bemerkungen

 

  1. Die Einrichtung von Verwaltungsgerichten als Weiterentwicklung der unab­hängi­gen Verwaltungssenate (im Folgenden ebenfalls: UVS) wird ausdrücklich begrüßt.

 

 

  2. Allerdings muss deutlich ausgesprochen werden, dass die Verwaltungsgerichte der Länder keine Einsparungen, sondern Mehrkosten mit sich bringen werden.

 

  2.1. Denn erstens müssen die Verwaltungsgerichte der Länder alle Aufgaben über­neh­men, die die UVS schon derzeit haben. Die UVS sind sehr effizient. Verwaltungs­gerichte der Länder können bei gleicher Effizienz nicht sparsamer arbeiten als die UVS. Die Verwaltungsgerichte der Länder müssen daher für die Bearbeitung jener Agen­den, die schon derzeit den UVS zukommen, mindestens die gleiche Zahl an Mitglie­dern (Richtern) aufweisen wie derzeit die UVS.

 

Der UVS Wien hat derzeit 57 Mitglieder.

 

  2.2. Zweitens müssen zusätzliche Mitglieder (Richter) für jene Aufgaben ernannt werden, für die die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig gemacht werden sollen und für die bis­her nicht die UVS, sondern andere Landesbehörden zuständig waren.

 

   Ü   Hierbei müssen bisher ehrenamtliche Entscheidungsträger durch hauptbe­ruf­liche Mitglieder ersetzt werden.

 

Ü  Weiters müssen Entscheidungsträger, die bisher nur nebenberuflich tätig waren, durch hauptberufliche Mitglieder ersetzt werden.

 

Ü  Auch müssen bisherige Entscheidungsträger, die keine Juristen waren, durch Mitglieder ersetzt werden.

 

 

  2.3. Drittens müssen bei den Verwaltungsgerichten der Länder zusätzliche Mitglie­der (Richter) auch für Aufgaben ernannt werden, die ihnen der Bund übertragen wird. Diese Agenden sind aufgrund des derzeitigen Entwurfs überhaupt noch nicht in ihrem Gesamtumfang einschätzbar.

 

Vermutlich werden aber die Verwaltungsgerichte der Länder jedenfalls für alle Auf­ent­halts­ver­bots- und Ausweisungsverfahren zuständig gemacht werden, also auch für jene, die der­zeit nicht von den UVS, sondern von den Sicherheitsdirektionen durch­­geführt werden (derzeit ist die Zuständigkeit noch geteilt).

 

Weiters werden vermutlich auch die Agenden der verschiedenen Disziplinarsenate oder Disziplinarkommissionen u. ä. (z.B. nach dem Patentanwaltsgesetz, dem Zivil­tech­niker­­­kammergesetz, dem Tierärzte­gesetz, dem Heeresdisziplinargesetz, der Öster­­­­­reichi­­­schen Ärztekammer, der Öster­reichischen Zahnärztekammer, der Öster­reichi­­schen Apothekerkammer und der Rechtsanwälte) zu den Verwaltungsgerichten der Länder wandern.

 

Auch bei diesen Aufgaben (und den noch gar nicht abschätzbaren weiteren Agen­den) ist darauf hinzuweisen, dass viele der auf die Verwaltungsgerichte der Länder zukommenden Aufgaben derzeit ehrenamtlich, nebenberuflich oder nicht von Juristen ausgeübt werden.

 

  2.4. Es ist daher sicher nicht unrealistisch, wenn der Mehrbedarf an Mitgliedern eines Verwaltungsgerichtes des Landes Wien (gegenüber dem derzeitigen Mitglie­der­stand des UVS Wien) für die Übernahme der Agen­den der im Land Wien aufzu­lö­sen­den Behörden (Anlage, Punkt J. des Ent­wurfs) und für jene Auf­gaben, die seitens des Bundes den Verwaltungsgerichten der Länder zusätzlich über­tragen werden werden, auf mindestens 35 Mitglieder geschätzt wird.

 

Ebenso müssten diesen zusätzlichen Mit­glie­­dern zusätzlich rund 60  andere Mitar­bei­­ter/innen (wie Geschäftsabteilungsleiter/innen, Schreibkräfte, zusätz­liches Perso­nal für die Protokoll- und Einlaufstelle und die Evidenzstelle, Amtsgehilfen etc.) zur Verfügung gestellt werden.

 

Dass mit dem wesentlich erhöhten Personalaufwand eines Verwaltungs­ge­richtes für das Land Wien auch ein wesentlich größerer Raumbedarf einhergehen wird, versteht sich von selbst.

 

  3. Dazu kommt noch, das es undenkbar ist, dass ein Verwaltungsgericht des Landes Wien binnen ein oder zwei Jahren – wie unter Punkt 2.4. dargelegt – rund 35 Mit­glieder (Juristen) zusätzlich rekrutieren kann.

 

Schon bei den bisherigen Ausschreibungen und Hearings des UVS Wien, die alle paar Jahre statt­finden, zeigt sich, dass sich zwar jeweils 20 bis 30 Juristen bewer­ben, aber meist nur drei bis maxi­mal fünf Bewerber sowohl als fachlich sehr gut geeignet als auch als sozial kompe­tent beurteilt werden können.

 

Bei der Einrichtung der Verwaltungsgerichte der Länder in der im Entwurf vorge­sehenen Form würden aber die Verwaltungsgerichte der Länder Burgenland, Nieder­österreich und Wien (und vermutlich auch die beiden Verwaltungsgerichte des Bundes) gleichzeitig Ausschreibungen durchführen müssen und sich gegen­­seitig bei der Rekrutierung von Juristen konkurrenzieren, was die Findung ausgezeichneter neuer Mitglieder zusätz­lich erschweren wird.

 

Die Annahme, dass die Zahl der von den Verwaltungsgerichten der Länder zusätz­lich (also über die Zahl der bisherigen UVS‑Mitglieder hinaus) benötigten Mitglieder (Juristen) durch Juristen der aufzulösenden Behörden ab­ge­deckt werden kann, ist nach Ansicht des UVS Wien verfehlt. Denn in den aufzulösenden Behörden waren auch teils Nichtjuristen, teils ehrenamtliche und teils nebenberuflich agierende Ent­schei­dungsträger tätig. Ebenso ist die Annahme nicht realistisch, dass sich alle Juristen der aufzulösenden Behörden bei einem Verwaltungsgericht der Länder be­wer­ben bzw. dass alle Bewerber das Hearingverfahren bestehen werden.

 

 

  4. Nach Ansicht des UVS Wien können die Verwaltungsgerichte der Länder nur dann eine qualitativ hochwertige Arbeit leisten, wenn ihnen die bestgeeigneten Juri­sten zur Verfügung stehen.

 

Dies ist aber nur dann zu erreichen, wenn die Verwaltungs­gerichte der Länder nicht schlagartig, also binnen ein oder zwei Jahren, alle im Entwurf vorgesehenen bzw. laut Entwurf möglichen neuen Aufgaben übertragen bekommen, sondern wenn sie für diese neuen Aufgaben schrittweise (alle zwei bis drei Jahre für einige neue Auf­gaben) zuständig gemacht werden.

 

Es ist daher nicht zielführend, alle in der Anlage angeführten Behörden gleichzeitig aufzulösen und deren Kompetenzen den Verwaltungsgerichten der Länder mit einem Schlag zu übertragen.

 

Die Verwaltungsgerichte der Länder sollten aus den unter Punkt 2. und 3. aufge­zeig­ten Gründen vielmehr die Möglichkeit erhalten, langsam zu wachsen.

 

 

  5. Auch eine wesentliche Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Entwurf nicht erblickt werden.

 

Denn der UVS Wien wurde bei rund 11.000 Erledigungen im Jahr nur in rund zwei Prozent der Fälle mit höchstgerichtlichen Beschwerden gegen seine Entschei­dungen konfrontiert. Eine niedrigere Rate an höchstgerichtlichen Beschwerden kann wohl auch von einem Landesverwaltungsgericht nicht erreicht werden.

 

Eine Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes käme daher nur dadurch zustande, dass der Verwaltungsgerichtshof das im Entwurf vorgesehene erweiterte Ab­leh­nungs­recht auch tatsächlich in Anspruch nimmt und die Behandlung von Beschwer­den in größerem Aus­maß als bisher ablehnt.

 

Kontraproduktiv für eine Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber jedenfalls die im Entwurf enthaltene Über­tragung neuer Aufgaben an den Ver­waltungsge­richts­hof (Entscheidung über be­stim­mte Kompetenzkonflikte).

 


II. Zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfs

 

  A. Zu Z 35 des Entwurfs (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

 

  1. Die Erläuterungen zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Entwurfs sind unver­ständ­lich, wenn erklärt wird, dass streng zwischen Zuständigkeit, Beschwerdegegenstand, Prüfungsmaßstab und Berechtigung zur Beschwerdeerhebung unterschieden wer­den muss und die Z 1 bis 4 lediglich den Beschwerdegegenstand und Prüfungs­maßstab enthalten. Dass es sich bei Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Entwurfs natürlich auch um „Zuständigkeiten“ handelt, geht ja schon aus dem letzten Satz auf Seite 7 der Erläuterungen (ganz unten) hervor, wenn erklärt wird, dass „der vorgeschlagene Art. 130 Abs. 1 jene Zuständigkeiten“ enthält, die den Verwaltungsgerichten von Ver­fassung wegen zukommen sollen. Auch geht dies aus Art. 130 Abs. 2 des Entwurfs hervor, der von den „sonstigen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte“ spricht, die die Bundes- oder Landesgesetze normieren können.

 

  2. Nach dem jetzigen Entwurf ist die Kompetenzverteilung zwischen den Ver­waltungsgerichten der Länder und den Verwaltungsgerichten des Bundes keines­wegs klar und eindeutig.

 

Zwar gibt Art. 131 Abs. 1 des Entwurfs den Verwaltungsgerichten der Länder die Generalkompetenz, „soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt“ und legt Abs. 2 scheinbar eine Kompetenz des Verwaltungsgerichtes des Bundes fest, da dieses (soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt) über Beschwerden in Ange­le­gen­­heiten der Vollziehung, die unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden, entscheiden soll. Abs. 3 normiert die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen in Angelegenheiten des Zoll- und Abgabenwesens, soweit sie unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

 

Jedoch beseitigt Art. 131 Abs. 4 des Entwurfs jede Klarheit, da auch Rechtssachen ge­mäß Abs. 2 und 3 durch Bundesgesetze in die Zuständigkeit der Verwaltungs­ge­richte der Länder übertragen werden können und andererseits Bundesgesetze auch vorsehen können, dass Rechtssachen, die nicht unmittelbar von Bundesbe­hör­den be­sorgt werden (und daher laut dem oben Gesagten in die Zuständigkeit der Ver­­waltungsgerichte der Länder fallen) sowie Angelegenheiten des eigenen Wir­kungs­be­reiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers in die Kom­pe­tenz des Verwaltungsgerichtes des Bundes fallen.

 

Nach Ansicht des UVS Wien sollte der Bundesverfassungsgesetzgeber derartige Unschärfen vermeiden und ausdrücklich Materien festlegen, die jedenfalls in die Kom­­­­petenz des Verwaltungsgerichtes des Bundes fallen sollen und die nicht vom ein­fachen Bundesgesetzgeber in die Zustän­dig­keit der Verwaltungsgerichte der Länder verschoben werden können.

 

 

  3. Zu Art. 133 Abs. 1 Z 3 des Entwurfs

 

Es ist nach Ansicht des UVS Wien unsystematisch, wenn der Verwaltungsgerichtshof als Kompetenzgerichtshof installiert wird, zumal die Entscheidung über Kompetenz­konflikte bisher allein dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Es ist daher nicht einzu­sehen, warum der Verwaltungsgerichtshof Kompetenzen auf diesem Gebiet erhalten soll, zumal der Verwaltungsgerichtshof ohnehin seit vielen Jahren über Überlastung klagt.

 

 

  4. Zu Art. 134 Abs. 2 des Entwurfs

 

Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Land Wien seit Jahren ein (ausge­lagertes) Hearingverfahren (bei dem der Präsident und der Vizepräsident des UVS Wien, ein Richter des Oberlandesgerichtes Wien, der Leiter des Ver­fassungsdienstes des Landes Wien, ein Universitätsprofessor und ein Unternehmensberater die Hearing­kommission bilden) bei der Ernen­nung von Mit­gliedern des UVS Wien äußerst be­währt hat. Pro Bewerber werden rund eineinhalb Stunden Zeit veranschlagt, in der sich der Kandidat präsentieren und anschließend sowohl viele Fachfragen als auch Fragen, die auf seine soziale Kompetenz schließen lassen, beantworten muss.

 

Ein Hearing dieser Qualität in der Voll­ver­sammlung des Landesver­waltungsgerichtes durch­­zu­führen, wird für völlig unmög­lich erachtet, zumal das Landes­verwaltungs­ge­richt Wien aufgrund der zusätzlichen Kom­pe­tenzen – wie oben aufgezeigt – min­des­tens 92 Richter (der UVS Wien hat derzeit 57 Mitglieder) aufweisen müsste.

 

Ein seriöses und in die Tiefe gehendes Hearing­verfahren kann aber realistischer­weise nicht abgewickelt werden, wenn die Hearingkommission aus mehr als zehn Personen besteht.

 

Eine im B‑VG normierte verpflichtende Einholung von Dreiervorschlägen der Vollver­sammlung durch die Landesregierung wird daher abgelehnt. Es sollte vielmehr dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob die Landesregierung Dreiervorschläge der Vollversammlung des Landesverwaltungs­gerichtes einzuholen hat oder nicht und ob sie verpflichtend sind oder nicht.

 

 

  5. Zu Art. 135 Abs. 1 des Entwurfs

 

Es wird bemerkt, dass die aus drei Mit­gliedern bestehenden Kammern des UVS Wien, die in Kammersachen gemein­sam zu entscheiden haben, nicht   von der Voll­­­­versammlung zusammen­gesetzt, sondern vom Geschäftsver­teilungsausschuss bestimmt werden.

 

Auch bei den Verwaltungsgerichten der Länder sollte diese Aufgabe einem Ge­schäfts­verteilungsausschuss zukommen.

 

Hierbei darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Geschäftsverteilungs­aus­schuss wesentlich flexibler ist und auch viel schneller  zusammentreten kann als die Vollversammlung (nämlich oft sogar schon am Tag der Einladung), zumal zu einer Sitzung der Vollversammlung vom Präsidenten nach obiger Schätzung 92 Mitglieder geladen werden müssten und die Vor­bereitungszeit für eine Sitzung der Vollver­sammlung minde­stens zwei Wochen beträgt. Auch die Fassung von Beschlüssen erfolgt im Ge­schäfts­­ver­tei­lungs­­aus­schuss in der Regel wesentlich rascher als in der Vollver­sammlung.

 

Weiters muss bedacht werden, dass eine Änderung der Zusammensetzung von Kammern (bei den Verwaltungsgerichten: Senaten) aber auch mehrmals pro Jahr er­for­der­­lich sein kann, sei es, dass ein Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, sei es, dass neue Mitglieder ernannt wurden oder sei es, dass sich die drei Mitglieder einer Einheit nicht (mehr) vertragen und in andere Kammern (Senate) wechseln möchten. Die Einschaltung der Vollversammlung in diesen Fällen ist mehr als unzweck­­mäßig.

 

Es sollte daher in Art. 135 Abs. 1 des Entwurfs – analog zu Art. 135 Abs. 2 – klarge­stellt werden, dass die einzelnen Senate von der Vollver­sammlung oder von einem aus der Mitte der Voll­ver­sammlung zu bildenden Aus­schuss (das ist im UVS Wien derzeit der Geschäftsverteilungsausschuss) bestimmt werden.

 

Bemerkt wird, dass auch beim Asylgerichtshof (Art. 136c Abs. 1 des Entwurfs) nor­miert ist, dass die Senate entweder von der Vollversammlung oder von einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, in dem der Präsident den Vorsitz hat, zu bilden sind.

 

 

  6. Zu Art. 135 Abs. 3 des Entwurfs

 

Eine Abnahme von bereits zugewiesenen Sachen sollte nur bei tatsächlicher Ver­hinderung (län­gere Krankheit, Karenzurlaub etc.) eines Mitglieds erfolgen, nicht je­doch wegen des „Um­fanges seiner Auf­gaben“. Dass einem Mitglied, das anwesend (also nicht ver­hindert) ist, bereits zugewiesene Akten abgenommen werden, wider­spricht völlig dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung. Hat das Mitglied „zu um­fangreiche“ Aufgaben, sollten ihm nicht bereits zugewiesene Sachen abgenom­men, sondern statt dessen eine Zeit lang keine neuen Sachen mehr zugewiesen werden.

 

 

B. Zu Z 55 des Entwurfs

  

  1. Zu Art. 151 Abs. 42 Z 2 lit. a)

 

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass die o. a. Bestimmung grundsätzlich die Über­nah­me aller Mitglieder der UVS (die zu einem bestimmten Stichtag deren Mitglieder sind) in die Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht, wenn diese die persönliche und fach­liche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben aufweisen.

 

 

  2. Zu Art. 151 Abs. 42 Z 4 und 7

 

Nach Ansicht des UVS Wien wird in hunderten Administrativver­fahren Säumnis ein­treten, wenn diese Ver­fahren nicht von jenen Behörden finalisiert werden können, bei denen sie am 31.12.2012 anhängig sind. Dies gilt ins­be­sondere dann, wenn die Ver­waltungs­gerichte der Länder wegen des Un­mittel­­bar­keits­grundsatzes Verfahrens­schritte (die in den aufgelösten Behörden schon vorge­nommen worden waren) wieder­holen oder eine mündliche Verhandlung anbe­raumen müssen, aber bis zum Ein­tritt der Säumnis nur noch wenige Wochen verbleiben.

 

Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die aufzulösenden Behörden bemühen werden, möglichst viele der bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende zu führen, um den Verwaltungsgerichten der Länder Arbeit zu ersparen.

 

Bei Administrativverfahren würde also beim Übergang der Bearbeitung der anhän­gigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte der Länder die sechsmonatige (und in manchen Fällen sogar kürzere) Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden können. Damit, dass die Entscheidungsfrist für die Verwaltungsgerichte der Länder zu Ungunsten der Parteien mit der Anhängigkeit bei den Verwaltungsgerichten neu zu laufen be­ginnen wird, wird wohl nicht gerechnet werden können. Die Landesver­­waltungsgerichte würden daher in vielen Fällen säumig werden, was zu einem sprung­haften Anstieg von Säumnisbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof führen würde.

In Bezug auf die in Art. 151 Abs. 42 Z 7 genannten Behörden wird daher angeregt, die bei den in der Anlage aufge­zählten Behörden anhängigen Ver­fahren   nicht  an die Landesverwaltungs­gerichte „weiter­­zureichen“, sondern von den in der An­lage genannten Behörden selbst fertig entscheiden zu lassen. Es dürften daher die in der Anlage zitierten Behörden nicht bereits ein Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit der Ver­waltungsgerichte der Länder aufgelöst werden, sondern müsste ein fließender Über­gang vorgesehen werden.

 

 

  3. Zu Art. 151 Abs. 42 Z 5

 

Gemäß dieser Bestimmung im Entwurf ist nach der Aufhebung eines Bescheides einer unabhängigen Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof ab dem 1.1.2012 das Verfahren im betreffenden Fall vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

 

Dies bedeutet aber eine konkurrierende Zuständigkeit:

 

Einerseits sind die in der Anlage genannten unabhängigen Verwaltungsbehörden noch bis zum 31.12.2012 für alle neu anhängig werdenden Fälle zuständig, anderer­seits können (im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungs­gerichtshof oder Verfassungsgerichtshof) die Verwaltungsgerichte schon ab dem 1.1.2012 für die gleichen Verfahren zuständig gemacht werden.

 

Eine solche konkurrierende Zuständigkeit ist abzulehnen.

 

 

 

 

                                                                                        DDr. Schönberger

                                                                                              Präsidentin

 

 

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

 

1) Präsidium des Nationalrates (per E-Mail)

 

2) Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Recht,

Gruppe Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten (per E-Mail)