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GZ ● BKA‑603.858/0002‑V/8/2008 Abteilungsmail ● V@bka.gv.at bearbeiter ● MMag. Thomas Zavadil Pers. E-mail ● thomas.zavadil@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/4264 |
An die Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien |
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
20. Jänner 2009
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt
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GZ ● BKA‑603.858/0002‑V/8/2008 Abteilungsmail ● V@bka.gv.at bearbeiter ● MMag. Thomas Zavadil Pers. E-mail ● thomas.zavadil@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/4264 Ihr Zeichen ● BMWA‑551.100/0050‑IV/1/2008
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An das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring 1 1011 Wien |
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) zugänglich sind.
Die Regierungsvorlage sollte – so wie bereits der Begutachtungsentwurf – eine Textgegenüberstellung enthalten (vgl. Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979).
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.
Da in Gesetzen definitionsgemäß Regelungen erlassen werden, erscheint es überflüssig, diesen Umstand im Titel besonders hervorzuheben; statt „Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden“ könnte der Titel einfach „Gesetz über die Erdgaswirtschaft“ lauten. Es wäre daher zu erwägen, aus Anlass der geplanten Novelle den Titel des Gesetzes anzupassen.
Es muss „Bundesgesetz, mit dem das [...]“ heißen.
Wenn eine Rechtsvorschrift einen Kurztitel hat, so ist dieser (und nicht der Langtitel) im Einleitungssatz anzuführen (vgl. LRL 124).
Verweise auf Anlagen und Anhänge sind mit der Formatvorlage „993_Fett“ zu formatieren (Layout-Richtlinie 2.4.1).
Es wird angeregt, die Gründe für die Zusammenfassung der Netze mehrerer Netzbetreiber „jeweils innerhalb eines Bundeslandes“ näher auszuführen.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
20. Jänner 2009
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt