GZ ● BKA‑603.858/0002‑V/8/2008

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

20. Jänner 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

Elektronisch gefertigt


 

 

GZ ● BKA‑603.858/0002‑V/8/2008

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

Ihr Zeichen ● BMWA‑551.100/0050‑IV/1/2008

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) zugänglich sind.

Die Regierungsvorlage sollte – so wie bereits der Begutachtungsentwurf – eine Textgegenüberstellung enthalten (vgl. Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979).

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

Da in Gesetzen definitionsgemäß Regelungen erlassen werden, erscheint es überflüssig, diesen Umstand im Titel besonders hervorzuheben; statt „Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden“ könnte der Titel einfach „Gesetz über die Erdgaswirtschaft“ lauten. Es wäre daher zu erwägen, aus Anlass der geplanten Novelle den Titel des Gesetzes anzupassen.

Zum Titel:

Es muss „Bundesgesetz, mit dem das [...]“ heißen.

Zum Einleitungssatz:

Wenn eine Rechtsvorschrift einen Kurztitel hat, so ist dieser (und nicht der Langtitel) im Einleitungssatz anzuführen (vgl. LRL 124).

Zur Neufassung des § 23b Abs. 2 Z 2:

Verweise auf Anlagen und Anhänge sind mit der Formatvorlage „993_Fett“ zu formatieren (Layout-Richtlinie 2.4.1).

III.  Zu den Erläuterungen:

Es wird angeregt, die Gründe für die Zusammenfassung der Netze mehrerer Netzbetreiber „jeweils innerhalb eines Bundeslandes“ näher auszuführen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

20. Jänner 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

Elektronisch gefertigt