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Arbeitsgemeinschaft der Abendgymnasien Österreichs

p. A. Mag. Annemarie Lukas, Lichtenfelsgasse 3-5, 8010 Graz, priv. Tel. 0316/57-33-55,
priv. Fax: 0316/57-33-554, Tel. Nr. Schule: 0316/31 88 99 (nur abends)
E-Mail:
annemarie@lukas.cd

 

 

Die Arbeitsgemeinschaft der Abendgymnasien Österreichs hat sich in ihrer Schulvertreterkonferenz in Schladming, an der Schulvertreter aller Schulstandorte (Wien, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Graz, Salzburg, Villach, Wr. Neustadt) am 15. und 16. März 2010 teilnahmen, eingehend und verantwortungsbewusst mit dem Begutachtungsentwurf des SchUG-B befasst und gibt dazu folgende, wohlüberlegte und einstimmig beschlossene, gemeinsame Stellungnahme ab.

 

Stellungnahme

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren (BMUKK-12.950/0001-III/2/2010 vom 2. März 2010)

 

Vorbemerkung

 

Die gesetzliche Regelung im Sinne einer Modularisierung im vorliegenden Entwurf ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, insbesondere da einige Standorte die Modularisierung in ähnlicher Form, wie es das Gesetz vorsieht, im Rahmen eines Schulversuches bereits – teils jahrelang - erproben. Wir erlauben ins, im Folgenden einige allgemeine Aspekte dazu anzumerken:

 

Wir bedauern außerordentlich und vermissen für die Beurteilung des SchUG-B Entwurfes das Vorliegen der geplanten Novelle zum Schulorganisationsgesetz (SchOG), die laut Erläuterungen zum SchUG-B die rechtlichen Grundlagen für die Eröffnungs- und Teilungszahlen neu festlegen, uns vom Anwendungsbereich der Eröffnungs- und Teilungszahlen­verordnung ausnehmen soll.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Eröffnung und Teilung von Modulen erscheint uns als sichere Planungsgrundlagen als unerlässlich. Analog zu den Bestimmungen zur Tagesschule sollten keine Module über 30 (in Fremdsprachen 25) geführt werden. Zur Vermeidung von Abweisungen soll diese Zahl um bis zu 20 v.H. überschritten werden dürfen. Teilungen in Informatik mit 12 sind Standard. Zur Sicherung des Mindestbedarfes soll bei Modulen, die laut Lehrplan alternative Pflichtgegenstände bzw. typenbildende Pflichtgegenstände sind, für die Eröffnung die Mindestzahl 10 bzw. im Falle von DG die Mindestzahl  5 weiterhin gelten (Weiterführung auch darunter möglich); Teilungen auf der vorletzten Schulstufe sollen in der letzten Schulstufe aufrecht bleiben.

 


Ersatz für Klassenvorstand:

Im vorliegenden Entwurf werden die Funktion und die Vergütung für den Klassenvorstand ersatzlos gestrichen. Aus den Erläuterungen wird ersichtlich, dass Studienkoordinatoren bei gleichzeitiger Neufestsetzung ihrer Funktionen als Ersatz gedacht sind. Die dazu geplante Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer liegt uns noch nicht vor.

Eine Akzeptanz des SchUG-B Entwurfs hängt eng mit der Umsetzung angekündigter Maßnahmen (Ersatz des Klassenvorstandes durch mindestens eine gleich große Anzahl von Studienkoordinatoren, finanzielle Abgeltung nicht schlechter als beim Klassenvorstand) zusammen. Gerade im modularen System wird die administrative, soziale und pädagogische Betreuung der Studierenden Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Modulsystem sein. Ein wesentliches Ergebnis der an einigen AHS für Berufstätige bereits seit mehreren Jahren laufenden Schulversuche zur Modularisierung ist die Unverzichtbarkeit der Funktion des „Klassenvorstandes im Modulsystem“ in seiner veränderten Rolle als „Tutor“ oder „Coach“, die erst recht bei Auflösung des Klassenverbandes erfüllt werden muss. Der schon bisher für die Koordination des Fernstudiums bestellte Studienkoordinator (Einrechnung in Werteinheiten) muss im Umfang der derzeit geltenden Einrechnung erhalten bleiben (siehe auch Stellungnahme zu § 52 des Entwurfs).

 

 

Soziales:

Die Auswirkungen des vorliegenden Entwurfes auf Schulbuchaktion, soziale Leistungen an Studierende (Schülerbeihilfengesetz, …) sind uns noch unbekannt und sollten raschest einer Klärung zugeführt werden.

 

 

Administratives:

Eine dem Schultyp angepasste, personenzentrierte Schüler­verwaltung, die die besonderen Anforderungen des Modulsystems erfüllt, ist dringend erforderlich. Experten aus unserem Bereich mögen in Grundsatzdiskussionen dazu eingebunden sein.

Eine Unterrichtsverwaltungssoftware, die die verwaltungstechnischen Anforderungen durch das Modulsystem erfüllt, ist unabdingbare Voraussetzung für ein funktionierendes Modulsystem. Grundsätzlich sollte Zeit sein, dieses auch im Schulalltag zu erproben. Die Kompatibilität des Modulsystems mit UPIS, UNTIS und der Bildungsdokumentation muss bei Einführung des Modulsystems gewährleistet sein.

Wir begrüßen ausdrücklich die Ankündigung einer in den Erläuterungen vorgesehenen Unterrichtssoftware. Wir würden uns als eine Begleitmaßnahme für das Modulsystem die Ausstattung der Schulen mit dem „Kursstundenplan“ wünschen.

 

 

In den folgenden Ausführungen sind einige Änderungswünsche angeführt, die sich auf das SchUG-B beziehen.

 


Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen

 

§ 4  Z  5.) letzter Satz:
Die Zahl 23 soll durch 19 ersetzt werden.

 

Begründung: Die Zahl 23 stellt für unsere Schulen eine große Härte dar. An unseren Schulen besteht ein erhöhter Verwaltungsaufwand durch zweimaligen Schulbeginn und das Modulsystem, daher soll die Zahl 19 angewandt werden und ab Beginn des Wintersemesters für das gesamte Schuljahr geltend gemacht werden.

 

 

§ 11 Abs. 1 erster Halbsatz - hier soll eingefügt werden:

Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module ….

… vereinbarter durch vereinbarer ersetzen

Begründung: Die Regelung wird so klarer und eindeutig und entspricht der ursprünglichen Formulierung
vermutlich  ein Tippfehler

 

 

§ 12 Abs. 1 Anmerkung:  Der vorliegende SchUG-B Entwurf lässt völlig offen, aufgrund welcher Kriterien die Festlegung für die Basis der rechtsgültigen Modulwahl zu treffen sein wird.

In den Erläuterungen dazu finden sich einige Hinweise.

Völlig unklar ist uns der Satz :„Es ist beabsichtigt, im Rahmen von pädagogischen Fachkonferenzen diese entscheidenden Fragen auf Expertenebene zu diskutieren und einer Lösung zuzuführen, die eine Grundlage für die gemäß §12 des Entwurfes im Zuge der Ausschreibung des Studienangebotes zu treffenden Entscheidungen bilden kann (Modelllösung).“

Was ist mit „Fachkonferenzen auf Expertenebene“ und „Modelllösung“ gemeint?

 

 

§ 12 Abs. (2) sollte angefügt werden:

Diese Bestimmung gilt nicht für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie, wo durch den Dienstgeber (BMLVS) das Studienangebot vorgegeben wird, das durch die Studierenden zu bewältigen ist.

 

Begründung: Die Studierenden des Realgymnasiums für Berufstätige/ Theresianische Militärakademie Wr. Neustadt (Soldaten in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) sind für das Studium 3 Jahre lang (6 Semester Halbjahre) freigestellt und werden dafür bezahlt, dass sie in 3 Jahren jene Qualifikationen (Reifeprüfung) erwerben, die sie dazu befähigen, die Offizierslaufbahn einzuschlagen: Es kann nicht im Interesse des Schulerhalters (BMLVS) sein, dass die Studierenden bestimmen können, welche Module sie wählen bzw. in welcher Zeit sie das Studium bewältigen wollen.

§ 12 Abs. 4, Z 3: zu streichen ist:
….. sowie allenfalls sonstiger Prüfungsmodalitäten

 

Begründung: Dies soll durch den unterrichtenden Lehrer zu Beginn des Moduls erklärt werden. Der unterrichtende Lehrer steht zum Zeitpunkt des Kundmachens des Studienangebotes nicht fix fest.

 

Zu § 12      Für die Wahl des Studienangebotes durch Studierende empfiehlt sich folgende Vorgangsweise: Der Schulleiter erstellt die Lehrfächerverteilung. Die Studierenden werden über das Angebot zu Semesterende informiert. Möglichst viele Wünsche werden erhoben und stellen zusammen mit den Neuanmeldungen die Grundlage für das tatsächliche Studienangebot (=Stundenplanung) zu Beginn des jeweiligen Semesters dar. Aufgrund dieses Angebotes erfolgt in der ersten Woche die Modulwahl (Inskription), die spätestens zu Ende der zweiten Woche verbindlich wird.

Für den Fall, dass nicht alle Aufnahmswerber in ein Modul, (auch nicht im Falle einer Teilung) aufgenommen werden können, muss im Gesetz eine Möglichkeit geschaffen werden, Studierende bei „Überbelegung“ in das jeweilige Modul nicht aufzunehmen.

Eine analoge Vorgangsweise wie für die Aufnahme nach § 7 könnte für die Aufnahme in ein Modul gelten.

 

  Erklärung:        Erst ein verbindlicher Zeitplan ermöglicht eine sinnvolle Modulwahl. Ähnlich der Universität kann diese Wahl erst im zu Semesterbeginn aufgrund letzter Planungsdaten erfolgen.

 

Zu § 12 (3) 2. Satz ist einzufügen:

 …. gelten entsprechend ihrer Bekanntgabe nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen und pädagogischer Aspekte als für das jeweilige Modul angemeldet.

Begründung: Es muss möglich sein, eine zu große Anmeldung von Studierenden zu einem Modul abzuweisen. Im Gesetz wäre zu unterscheiden zwischen der Anmeldung zu einem Modul und der verbindlichen Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Anmerkung zu § 12).

 

 

§ 13 Abs.1 1. Satz: zu ergänzen ist:
… alternative oder typenbildende Pflichtgegenstände

 

 

§ 13 Abs. (2)     zu ergänzen ist:
… alternative oder typenbildende Pflichtgegenstände

 

 

§ 13 Abs. 4  Z 2: eingefügt werden soll:
… ausgestatteten höheren Schule …

 

 

§ 23 Abs. 7  Zur Formulierung: „Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien …“

 

Hier ist unklar: bedeutet ein nicht beurteiltes Kolloquium (infolge des nicht Erscheinens des Kandidaten)  einen Terminverlust? oder ist an dieser Stelle ein „unbeurteilt“ als Leistungsfeststellung gemeint?

 

 

§ 24 (8) zu ersetzen: … unterrichtende Lehrer“ durch „Studienkoordinator“.

 

Begründung: Es gibt keinen „unterrichtenden Lehrer“, da das Zeugnis einen Nachweis über alle in diesem Halbjahr oder zu einem bestimmten Zeitpunkt absolvierten Module darstellt.
Ansonsten: organisatorischer und finanzieller Mehraufwand.

 

 

§ 24  Abs. 1 Hier ist eine Z 9  einzufügen:

abgelegte vorgezogene Teilprüfungen der Reifeprüfung sind auszuweisen

 

Begründung: Die vorgezogene Teilprüfung der Reifeprüfung (§ 35 Abs. 4)  soll wie bisher im Zeugnis aufscheinen.

 

 

§25 Abs. 3 zu streichen: Z 8 sowie  Abs. 4

Begründung: Z 8: Die Unterschrift des unterrichtenden Lehrers ist nicht mehr nötig, die keine Leistungsbeurteilung mehr aufscheint.
Abs. 4: kein Unterdruckpapier nötig; Kosteneinsparung

Grundsätzlich: Die Schulbesuchsbestätigung ist ihrem Charakter nach eine „Inskriptionsbestätigung“.

 

 

§ 30 Erster Absatz: ergänzen „höhere“……. ausgestatteten   höheren Schule

 

§ 32 Abs. (1) Z 4 sollte ergänzt werden:

 … , wenn in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr (durchlaufende Zählung) Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern …..

 

Begründung: Dieser in den Erläuterungen sehr sinnvolle Hinweis sollte besser im Gesetz verankert sein.

 

§ 39 Abs. 3 zu ersetzen: Modulnachweis durch Zeugnis

 

Begründung: Der Begriff „Modulnachweis“ kommt im vorliegenden Entwurf nicht vor.

 

 

§ 45 Das Wort „schriftlich“ ist durch „in zeitgemäßer Form“ zu ersetzen.

 

Begründung: Kosten- und Verwaltungsaufwand einsparen

 


§ 52:  Studienkoordinator

 

In den Erläuterungen zu Z 53,54,55   „ ….. soll die Funktion des Klassenvorstandes unter gleichzeitiger Neufestlegung der Aufgaben des Studienkoordinators ERSATZLOS gestrichen werden“. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, wird nun erst durch Verordnung festgelegt. Als AHS für Berufstätige stellen wir den Anspruch auf eine zumindest gleich große Zahl an Studienkoordinatoren gemäß den bisherigen Bestimmungen für die Klassenvorstände; der für das Fernstudium bereits bestellte und zuständige Studienkoordinator muss erhalten bleiben (siehe auch Vorbemerkung).

Die Beschreibung des Aufgabenbereichs des Studienkoordinators wird als positiv angesehen. Für den jederzeitigen Zugang zu Studierendendaten in der elektronischen Schülerverwaltung, die für das Coaching relevant sind, ist zu sorgen.

 

 

Begründung: Gerade in modularen Systemen ist Koordination/Beratung umso wichtiger. Ein wesentliches Ergebnis der an einigen AHS für Berufstätige laufenden Schulversuche zur Modularisierung ist die Unverzichtbarkeit der Funktion des „Klassenvorstandes im Modulsystem“ in seiner veränderten Rolle als „Tutor“ oder „Coach“. Der Funktionswandel ist von größerer Tragweite als erwartet: viele intensive Einzelberatungs­gespräche zur Inskription (welche Gegenstände; Hilfe bei der Zusammenstallung des Stundenplanes für den jeweiligen Studierenden, zur Schullaufbahnberatung, Beratung um Drop – out vorzubeugen, Mitarbeit am Aufbau einer Lerngemeinschaft der Studierenden, Ausgabe der Schulbücher, engste Zusammenarbeit mit der Administration, und Direktion).