STELLUNGNAHME
zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) geändert wird
Allgemeine Bemerkungen
Die derzeitige Regelung stellt für die Studierenden, welche den kompletten Ausbildungsgang zu absolvieren haben, den laufbahnoptimalen Weg dar. Jede Abweichung durch Verschieben einzelner Module führt, aufgrund ihrer gegenseitigen Abhängigkeiten, zwangsläufig zu einer Verlängerung der Studiendauer. Die verbesserte Möglichkeit der Anrechnung nachgewiesener Vorkenntnisse bzw. deren Nachweis durch eine „Modulprüfung“ stellt eine Verbesserung dar.
Derzeit findet die
Abendschule in der Regel an 4 Abenden in der Woche statt, wobei die Stunden
zeitlich optimal angeordnet sind. Da fast alle Fächer aufbauend sind, kann
eine erhöhte Flexibilisierung nur durch ein zusätzliches Angebot
einzelner Module erreicht werden. Um eine effektive Verkürzung der
Studiendauer zu erreichen müssten daher einzelne Inhalte redundant, an
5 Abenden in der Woche, angeboten werden; dies würde – insbesondere
an einzügig geführten Abendschulen – einen größeren
Ressourceneinsatz erfordern.
Die im Entwurf vorgeschlagene Auflösung des Klassenverbandes, führt sicher nicht zu einer Verbesserung. Gerade der Klassenverband ist ein wesentliches Auffangnetz für Studierende die aufgrund beruflicher Verpflichtungen nicht am Unterricht teilnehmen können. Derzeit leistet der KV einen hohen Unterstützungsaufwand um die Abendschüler rasch zum Abschluss zu bringen. Er hat auch einen hohen organisatorischen Aufwand (z.B. detaillierte Anwesenheitsbestätigungen etc.). Ob ein Studiengangsleiter mit einer höheren Zahl von Studierenden dies leisten kann ist mehr als fraglich. Es erscheint daher zweckmäßig eine dem Klassenverband entsprechende Anzahl von „Betreuungsgruppen“ vorzusehen und diesen jeweils eine Betreuungsperson zuzuordnen. Die Funktion des Studienkoordinators könnte im bisherigen Umfang beibehalten werden.
Die derzeitige Schülerverwaltungssoftware erlaubt keine Verwaltung eines Modulsystems. Die vorgesehene kurzfristige Einführung eines neuen Systems ab dem Schuljahr 2010/11 erscheint unrealistisch.
Die Abendschule für Berufstätige ist im Allgemeinen personalorganisatorisch stark mit der Tagesschule verknüpft. Entsprechend dem Entwurf ist für jedes Semester eine eigene Lehrfächerverteilung zu erstellen. Da die betreffenden LehrerInnen meist sowohl an der Tages- als auch an der Abendschule unterrichten, kann dies zur Folge haben, dass auch für die Tagesschule jedes Semester eine neue LFV zu erstellen ist (aufgrund geplanter aber nicht zustande gekommener Module, kann es zB. zu einer Unterschreitung der Lehrverpflichtung einzelner Lehrpersonen kommen).
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Des Weiteren darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Novelle untrennbar mit einer entsprechenden Novelle des SchOG verbunden ist. Eine solche SchOG-Novelle ist aber noch nicht in Begutachtung und ist deshalb somit nicht wirklich sinnvoll, eine Änderung des SchUG für Berufstätige jetzt zu beschließen.
Begründung:
Eine SchOG-Novelle muss der geänderten Terminologie im SchUG-B Rechnung tragen, damit die Schulen, für die das SchUG-B gilt, nicht durch die Modularisierung aus dem Wirkungsfeld der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung fallen und damit die Rechtsgrundlage für die Ressourcenzuteilung verlieren. Auch für Abendgymnasien müssen selbstverständlich weiterhin Eröffnungs- und Teilungszahlen gelten, von denen wie an jeder anderen Schule autonom abgewichen werden kann, die aber die Summe der Ressourcen sicherstellen.
Dass die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung für modularisierte Abendgymnasien spezifische Bestimmungen enthalten muss, wie dies in ihr schon jetzt für spezielle Schulen der Fall ist, darf keinesfalls dazu führen, dass man die Abendgymnasien aus der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung einfach herausfallen lässt und dadurch diskriminiert. Ohne entsprechende SchOG-Novelle würde aber genau dies geschehen.
Seitens des Landesschulrates für Niederösterreich wird bezweifelt, ob eine kostenneutrale Umsetzung dieser Gesetzesnovelle möglich ist. Gerade im Modularsystem besteht ein erhöhter Aufwand in der Begleitung der Studierenden. Diese individuelle Betreuung ist auch ein wesentlicher Beitrag dazu, dass in Zukunft Studienabbrecher reduziert werden können.
Des Weiteren werden vom Landesschulrat für Niederösterreich Begleitmaßnahmen zum Schutz der Studierenden angeregt.
Die Auswirkungen des vorliegenden Entwurfes auf soziale Leistungen an Studierende (Schulbuchaktion, Schülerbeihilfengesetz, …) sind in den entsprechenden Gesetzes sicherzustellen. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber die Modularisierung der Abendgymnasien nicht zur sozialen Benachteiligung ihrer Studierenden führen lässt.
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Vorbereitungslehrgang für Studierende mit nicht ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache:
Der Entwurf versäumt auch die Möglichkeit der Einführung eines Vorbereitungslehrgangs für Studierende mit nicht ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache, der deren Chancen auf einen raschen Abschluss der Schule deutlich erhöhen könnte.
Stellungnahmen zu den einzelnen Punkten des Begutachtungsentwurfes:
ad § 11 Abs. 1:
Hier sieht der Entwurf zwei Textänderungen gegenüber dem derzeit gültigen Text vor, die sich weder aus der Modularisierung ergeben noch in den Erläuterungen angesprochen werden. Es wird ein redaktioneller Fehler vermutet und um die Ergänzung des Wortes „lehrplanmäßigen“ vor „Wochenstunden“ und den Ersatz des Wortes „vereinbarter“ durch „vereinbarer“ ersucht.
ad § 12:
analog zur Klasseneröffnungszahl wäre festzulegen, ab welcher Mindestanzahl von Studierenden ein Modul geführt werden darf; auf Grund der Möglichkeit, den Studienverlauf individuell zu gestalten bzw. ein Modul durch eine „Modulprüfung“ ohne Besuch des Unterrichts zu absolvieren, kann es zu sehr unterschiedlicher Studierendenzahl in einzelnen Modulen kommen.
Weiters wäre
die zulässige Höchstzahl an Studierenden in einem Modul sowie die
Teilungszahlen festzulegen (Ergänzung der Eröffnungs- und
TeilungszahlenVO im Hinblick auf die durch das
SchUG-B geregelten Schulen)
ad § 12 Abs. 2:
Aufgrund des bestehenden Situation am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie schlägt der Landesschulrat für Niederösterreich folgende Ergänzung zu § 12 Abs. 2 vor:
„Diese Bestimmung gilt nicht für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie, wo durch den Dienstgeber (BMLVS) das Studienangebot vorgegeben wird, das durch die Studierenden zu bewältigen ist.“
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Begründung:
Die Studierenden des Realgymnasiums für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie (Soldaten in einem Dienstverhältnis zum BMLVS) sind für das Studium 3 Jahre lang (6 Semester = Halbjahre) freigestellt und werden dafür bezahlt, dass die in 3 Jahren jene Qualifikationen (Reifeprüfung) erwerben, die sie dazu befähigen, die Offizierslaufbahn einzuschlagen: Es kann nicht im Interesse des Schulerhalters (BMLVS) sein, dass die Studierenden bestimmen können, welche Module sie wählen bzw. in welcher Zeit sie das Studium bewältigen wollen.
ad § 12 Abs. 3:
Das Gesetz lässt den Fall unberücksichtigt, dass aus Platzgründen nicht alle Aufnahmswerber in ein Modul aufgenommen werden können und eine Teilung des Moduls nicht möglich ist. Es muss für diesen Ausnahmefall eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, Studierende in ein Modul nicht aufzunehmen. Es muss der Schule auch möglich sein, Module, für die sich z. B. nur ein Studierender angemeldet hat, nicht durchzuführen.
Wir schlagen daher vor, im letzten Satz zwischen den Worten „entsprechend ihrer Bekanntgabe“ und „als für das jeweilige Modul abgemeldet“ die Worte „nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen“ einzufügen.
ad § 12 Abs. 4:
Die abschließende Ziffer 3 („die Anzahl der in einem Modul vorgesehenen Schularbeiten sowie allenfalls sonstiger Prüfungsmodalitäten“) wäre ersatzlos zu streichen.
Begründung: Die Anzahl der Schularbeiten und sonstige Prüfungsmodalitäten sind von der unterrichtenden Lehrkraft im Rahmen rechtlicher Vorgaben am Beginn des Moduls zu klären. Diese Lehrkraft steht aber zum Zeitpunkt der Kundmachung des Studienangebotes noch nicht fest, da die endgültige Diensteinteilung erst nach der Wahl, die von den Studierenden zu treffen ist, erfolgen kann.
ad § 13 Abs. 4 Z 2:
Im Interesse der Qualitätssicherung ersuchen wir, die Worte „ausgestatteten Schule“ auf „ausgestatteten höheren Schule“ zu erweitern.
ad § 24 Abs. 2 Z 8:
Die Worte „unterrichtende Lehrer“ sind durch „Studienkoordinator“ zu ersetzen.
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Begründung: Es gibt nicht einen „unterrichtenden Lehrer“, da das Zeugnis einen Nachweis über alle in diesem Halbjahr oder zu einem bestimmten Zeitpunkt absolvierten Module darstellt.
ad § 24 Abs. 2:
Nach der Ziffer 8 ist folgender Wortlaut zu ergänzen:
„9. abgelegte vorgezogene Teilprüfungen der Reifeprüfung“
Begründung: Die vorgezogene Teilprüfung der Reifeprüfung (§ 35 Abs. 4) soll wie bisher im Zeugnis aufscheinen.
ad § 28:
Auch in Bezug auf diese Bestimmung erlaubt sich der Landesschulrat für Niederösterreich auf die besondere Situation am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie hinzuweisen. Nicht unproblematisch ist dort auch die vorgesehene Möglichkeit, dass einzelne Module (etwa M6 = Mathematik 6. Semester) wiederholt werden können. Aufgrund der geringen Gesamtzahl der Studierenden (max. 50) ist ein Wiederholungsangebot für einzelne Studierende nur schwer zu realisieren. Ein solches Modul kann maximal in jedem 2. Semester (Halbjahr) angeboten werden und auch in diesem Fall kann wohl ein Studierender, wenn er beispielsweise das 6. Semester (Halbjahr) sonst bereits abgeschlossen hat, nicht nur für 1 Modul (max. 5 Stunden pro Woche) vom Dienst freigestellt werden, zumal seine Dienststelle ja irgendwo in Österreich sein kann.
ad § 30:
Auch hier sollen im Interesse der Qualitätssicherung die Worte „ausgestatteten Schule“ auf „ausgestatteten höheren Schule“ erweitert werden.
ad § 35 Abs. 4:
Vorgezogene Teilprüfungen der Abschließenden Prüfung (Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung)
Textvorschlag vorletzter Satz: … Vorgezogene Teilprüfungen sind innerhalb der ersten sechs Wochen desjenigen Halbjahres durchzuführen, welches dem Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Pflichtgegenstandes (Moduls) folgt.
Begründung: Die verfügbare Unterrichtszeit in jenem Halbjahr, in dem der betreffende Pflichtgegenstand geführt wird, soll bestmöglich genützt werden
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ad § 39 Abs. 3:
Die Worte „neues Semesterzeugnis“ sollen nicht durch das Wort „Modulnachweis“, sondern durch das Wort „Zeugnis“ ersetzt werden.
Begründung: Der Begriff „Modulnachweis“ kommt im vorliegenden Entwurf nicht vor und ist somit nicht definiert.
ad § 47 Abs. 2:
Vorschlag zur Ergänzung (Analogie zu § 51 Abs. 2 SchUG):
„… und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungs-angebote zu besuchen“
ad § 52:
Da erst eine Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festlegen soll, an welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, sind folgende Feststellungen wichtig:
1. Für die StudienkoordinatorInnen werden wesentlich mehr Ressourcen notwendig sein als bisher für die Klassenvorstände. Der für das Fernstudium zuständige Studienkoordinator muss zusätzlich erhalten bleiben.
2. Die StudienkoordinatorInnen müssen zur elektronischen Schülerverwaltung jederzeit Zugang zu jenen Studierendendaten haben, die für das Coaching der Studierenden relevant sind.
Gerade in modularen Systemen sind Koordination und Beratung besonders wichtig. Pilotversuche zur Modularisierung haben gezeigt, dass das Wirken von Tutoren oder Coaches für den Erfolg unverzichtbar ist. Viele intensive Einzelgespräche sind erforderlich, um die Studierenden individuell zu beraten, ihnen im System Orientierung zu geben und sie vor einem Aussteigen zu bewahren.
ad § 69 Abs. 6:
Ein Inkrafttreten
mit 1. September 2010 lässt den Schulen angesichts des noch erforderlichen
Procederes bis zur Gesetzwerdung viel zu wenig Zeit, um Vorkehrungen für
eine derart grundlegende organisatorische Umstellung zu treffen. Daran
ändert auch der Auftrag an den zuständigen Minister, per Verordnung
zu entscheiden, welche Schulen mit 1. September 2010 und welche mit
1. September 2011 umzustellen haben, nichts. Schulen, die der zuständige
Minister im Mai oder
Juni 2010 – früher erscheint es kaum möglich – dafür
auswählt, werden kaum ab September 2010 in der Lage sein, die
Modularisierung ohne Probleme einzuführen.
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Ein Inkrafttreten mit 1. September 2011 erlaubt es dem Gesetzgeber bzw. dem zuständigen Minister, die in unserer Stellungnahme angesprochenen rechtlichen Maßnahmen (SchOG-Novelle, Novelle zur Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Novelle zur Nebenleistungsverordnung, …) zu setzen, eine nachweislich funktionierende Verwaltungssoftware zur Verfügung zu stellen und gibt anschließend den Schulen die Zeit, die Modularisierung vor Ort zu organisieren.
Der Landesschulrat für Niederösterreich regt daher an, die vorgesehene Novelle erst mit 01.09.2011 in Kraft zu setzen.