
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird – Begutachtungs- und Konsultationsverfahren
Stellungnahme des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Burgenland
· Die mit der geplanten Änderung des Hochschulgesetzes 2005 intendierten Ziele (Funktionalitäten von „PH-Cards“, Möglichkeit hochschulischer Nach-qualifizierung für Absolvent/innen von Pädagogischen Akademien zu BEd, Nostrifizierungsmöglichkeit, Verankerung einer gendersensiblen Didaktik sowie erforderliche redaktionelle Änderungen) werden begrüßt.
· Die geplanten Änderungen der §§ 4, 7, 9, 12, 13, 14, 15 werden befürwortet.
· § 16 (1a)
Die Ausweitung des „Personalpools“ um dienstzugeteilte Lehrer/innen für mögliche Betrauungen mit der Leitung eines Instituts ist grundsätzlich positiv zu beurteilen, allerdings sollte eine Dienstzuteilung des/der betroffenen Lehrers/Lehrerin für die gesamte Funktionsperiode der Institutsleitung durch die Dienstbehörde sichergestellt sein.
· Die geplanten Änderungen der §§ 18, 27, 28, 35, 38 werden befürwortet.
· § 39 (2)
Der einschränkende Halbsatz „…, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind.“ sollte gestrichen werden, da sich in der Umsetzungspraxis in vielen Fällen ein solcher Bezug interpretieren lässt und sich daher Probleme bei der Genehmigung ergeben könnten.
· Die geplanten Änderungen der §§ 44, 50, 51, 54, 55, 57, 59 werden befürwortet.
· § 65 (1) und (2)
Private Pädagogische Hochschulen dürfen keine Bescheide ausstellen. Es sollte ein Zusatz in den Gesetzestext aufgenommen werden, der eine einheit-liche Bezeichnung für die äquivalente Erledigung der Privaten PH´s festlegt (z.B. „Verleihungsurkunde“, etc.).
· § 65a
Wenn die geplanten 45 ECTS (36 + 9) zwingende Voraussetzung für die Anschlussfähigkeit eines Masterstudiums sind, dann sollte zumindest eine flexible bzw. individuelle Handhabung durch entsprechende
- Anrechnungsmöglichkeiten
- Sozial- und Individualphasen
sichergestellt sein.
Das Hochschulgesetz sollte folgende Modul-Präzisierung festlegen:
3 Kernmodule à 6 ECTS (bundesweit einheitlich)
2 Wahlpflichtmodule à 6 ECTS (Berücksichtigung regionaler Erfordernisse und Schwerpunktsetzungen)
1 Diplomandenmodul à 6 ECTS (zur Vorbereitung und Unterstützung der BEd-Arbeit)
Bachelorarbeit – 9 ECTS
Ergänzend dazu sind bundesweit einheitliche Umsetzungsrichtlinien unbedingt erforderlich bezüglich:
- Studieninhalte in den Kernmodulen mit dem Ziel der Sicherstellung einer Umsetzung aktueller bildungspolitischer Intentionen (z.B. Neue Lernkultur, Kompetenzorientierung, Schulentwicklung, etc.) sowie mit dem Ziel der hochschulischen Qualitätssicherung (z.B. Forschung, internationale Aspekte, etc.)
- Festlegung des Verhältnisses von Sozial- und Individualphasen
- Anrechnungskriterien für erfolgreich absolvierte Studieninhalte (sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch aus Fort- und Weiterbildungen) und für die Bachelorarbeit.
· Die geplanten Änderungen des § 65 (5) und (6) sowie der §§ 67, 68, 69, 70, 71 und 79 werden befürwortet.
Eisenstadt, 31. März 2010
Mag. Dr. Walter Degendorfer
Rektor