Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

6. April 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6379/4-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesluftreinhaltegesetz geändert wird;

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesluftreinhaltegesetz geändert wird, übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Novak

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

6. April 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6379/4-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesluftreinhaltegesetz geändert wird;

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Stubenbastei 5

1010  W I E N

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 2. März 2010, GZ. BMLFUW-UW.1.3.3/0004-V/4/2010, zur        Stellungnahme übermittelten Entwurf einer Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

 

                                                                                                           I.    Allgemeines:

 

 

Grundsätzliches:

Grundsätzlich ist es sehr zu begrüßen, dass mit dem vorliegenden Entwurf eine Zusammenführung des Bundesluftreinhaltegesetzes und des Bundesgesetzes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen erfolgt. Dadurch wird nun der langjährigen Forderung nach mehr Übersichtlichkeit entsprochen. Durch die Regelung der Verbrennungstatbestände für biogene und nicht biogene Materialien in einem gemeinsamen Gesetz werden eine bessere Lesbarkeit und eine Vereinfachung für die Vollziehung erzielt.

 

Die aktuelle Luftgütesituation in Österreich, speziell die Grenzwertüberschreitungen bei PM10, zeigen deutlich, dass ein dringender Handlungsbedarf in diesem Bereich gegeben ist. Der im vorliegenden Entwurf vorgesehene Entfall von ex lege Ausnahmen erscheint daher sinnvoll und notwendig, auch um die Setzung von erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität nicht unnötig zu erschweren.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Wegfall der Differenzierung zwischen punktuellem und flächenhaftem Verbrennen, zwischen landwirtschaftlich intensiv genutztem Bereich und landwirtschaftlich nicht intensiv genutztem Haus- und Hofbereich sowie dem Entfall einiger den Vollzug erschwerender Ausnahmeregelungen, kommt es zu einer Vereinfachung in der Vollziehung.

 

Die neu eingeführte Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann zur Erlassung von zeitlichen und räumlichen Ausnahmen vom Verbrennungsverbot bedeuten zwar für sich gesehen einen Mehraufwand, dieser wird aber durch die zuvor angeführte Vollzugserleichterung jedenfalls kompensiert. Der vorliegende Gesetzesentwurf erscheint somit aus ha. Sicht kostenneutral.

 

 

                                                                                                      II.    Besonderer Teil

 

Zu Z 2 (§ 1a Abs. 1 bis 6):

Durch die Zusammenführung des Bundesluftreinhaltegesetzes und des Bundesgesetzes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen in ein gemeinsames Gesetz stellt § 1a nun eine übersichtliche Zusammenschau aller notwendigen Begriffsbestimmungen dar; durch die Aufnahme biogener Materialien in das Bundesluftreinhaltegesetz wird das Gesetz nun deutlich leichter lesbar.

 

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 bis 4):

Der Wegfall der Unterscheidung zwischen punktuellem und flächenhaftem Verbrennen mit den daran anknüpfenden unterschiedlichen Ausnahmeregelungen, wird als Erleichterung für den Vollzug gesehen und begrüßt. Ebenso wird der Wegfall der zeitlich auf Herbst und Winter (16. September bis 30. April) begrenzten Ausnahme für den landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich als Beitrag zur Luftreinhaltung sehr begrüßt, da gerade in den Wintermonaten die PM10-Belastung ein großes Problem darstellt.

Generell ist die Einschränkung der ex lege Ausnahmen im Hinblick auf die Ziele der Luftreinhaltung wünschenswert.

 

Im vorliegenden Entwurf wurden Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen aus dem Katalog der ex lege Ausnahmen gestrichen und somit grundsätzlich verboten. Aus Sicht der Luftreinhaltung ist es jedenfalls zu begrüßen, dass diesbezüglich nun nur mehr Lager- und Grillfeuer von den Ausnahmen umfasst sind.

 

Jedenfalls überdacht werden sollte nun der in § 15a IG-L enthaltene Verweis auf das künftig nicht mehr existente Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialen.

 

Zu Z 5 (§ 3a Abs. 1 bis 3):

Der Landeshauptmann soll nun durch Verordnung Ausnahmen vom Verbrennungsverbot erlassen können. Dieser Ausnahmenkatalog ist taxativ geregelt und ermöglicht es, in einer Verordnung auch auf örtliche Besonderheiten Bedacht nehmen zu können.

 

Nach dem vorliegenden Entwurf sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen  nun grundsätzlich verboten, jedoch kann der jeweilige Landeshauptmann durch Verordnung unter anderem auch Brauchtumsfeuer gestatten.

 

In Abs. 2 wird darüber hinaus die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, mittels Bescheid Ausnahmen für das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien zu gestatten. Dies erscheint sinnvoll, da in solchen Fällen (Feuerbrand) oft unverzügliches Handeln nötig sein kann.

 

Die Formulierung in Abs. 3, wonach bei Ausnahmen vom Verbrennungsverbot „Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden“ sind, erscheint völlig unklar, da beim Verbrennungsprozess zwangsläufig eine Luftbelastung entsteht und somit die Sinnhaftigkeit dieser Bestimmung klarer dargelegt werden sollte.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Novak