An das

Bundesministerium für

GZ ● BKA‑601.929/0001‑V/8/2010

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bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

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Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

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1012   Wien

 

 

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesluftreinhaltegesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum vorliegenden Gesetzes­entwurf wie folgt Stellung:

I.  Inhaltliche Anmerkungen:

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.

Allgemeines:

Wenn die Begriffe „biogen“ und „nicht biogen“ in kontradiktorischem Gegensatz stehen (es also keine Materialien gibt, die nicht entweder „biogen“ oder „nicht biogen“ sind), stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Gegenüberstellung dieser beiden Begriffe im Gesetzestitel und in einzelnen Gesetzesbestimmungen (§ 1a Abs. 3, Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 2). Gleiches gilt für die Gegen­satzpaare „bewachsene Böden“ und „unbewachsene Böden“ (§ 1a Abs. 5, § 3 Abs. 3 Z 4) sowie „punktuelles Verbrennen“ und „flächenhaftes Verbrennen“ (§ 3 Abs. 1).

Zu Z 2 (§ 1a samt Überschrift):

Falls die unter „Allgemeines“ formulierte Annahme zutrifft, würde es naheliegen, einen der beiden Begriffe des Abs. 1 und 2 zu definieren und auszusprechen, dass alle anderen Materialien vom anderen Begriff erfasst sind.

Unklar ist, ob mit dem Relativsatz „deren unsachgemäße Verbrennung die Luft verunreinigt“ ein Begriffsmerkmal für sämtliche nicht biogenen Materialien normiert werden soll.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2):

Es ist unklar, welche anderen Belästigungen als solche durch Rauch und Gerüche im Bundesluftreinhaltegesetz geregelt werden sollten. Es ist daher zu prüfen, ob das Wort „insbesondere“ nicht als irreführend zu entfallen hat.

Zu Z 5 (§ 3a samt Überschrift):

Abs. 1:

Die Formulierung „ , wenn die örtliche Situation es erfordert,“ in Abs. 1 lässt es offen, auf welche Aspekte der jeweiligen „örtlichen Situation“ abgestellt wird. Es sollte geprüft werden, die Wortfolge entweder näher zu determinieren oder sie – in Hinblick auf die in den Ziffern angeführten Tatbestandselemente – zur Gänze entfallen zu lassen.

Es ist unklar, warum einerseits von „schädlingsbefallenen“ Materialien die Rede ist, andererseits jedoch von „Schädlingen und Krankheiten“; auch in § 1a Abs. 5 werden nur „Schadorganismen“ erwähnt. Im Übrigen müsste es wohl „Schädlingen oder Krankheiten“ heißen.

Wenn das Verbrennen von schädlingsbefallenen Materialien „zur Vernichtung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich“ ist, so dürfte dies bereits implizieren, dass „keine ökologisch verträgliche Alternativmethode anwendbar“ ist. Es wird angeregt, ein einziges Tatbestandselement zu schaffen: „das Verbrennen von schädlingsbefallenen Materialien, wenn es keine andere ökologisch verträgliche Methode gibt, mit der die Schädlinge [bzw. Krankheiten] wirksam bekämpft werden können,“.

Abs. 2:

Zur Wortfolge „wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist“ vgl. die Hinweise zu Abs. 1. Abgesehen davon stellt sich die Frage, warum bei einer bescheidmäßig festgelegten Ausnahme die Frage einer ökologisch vertretbaren Alternativmethode keine Rolle spielen soll.

Zu Z 6 (§ 7 samt Überschrift):

Dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 zufolge sollen Verordnungen, die auf Grundlage des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 405/1993 erlassen wurden, „weiterhin in Geltung“ bleiben. Soweit derartige Verordnungen in der Verordnungsermächtigung des vorgeschlagenen § 3a Abs. 1 keine Deckung finden, stellt sich die Frage, inwieweit es zweckmäßig ist, derartige Verordnungen – auf Dauer – in Geltung zu belassen, die mit der durch die Novelle geschaffenen Rechtslage nicht in Einklang stehen; es sollte daher geprüft werden, lediglich eine befristete Weitergeltung vorzusehen.

II.  Anmerkungen vornehmlich legistischer und sprachlicher Natur:

1.  Allgemeines:

Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“) und der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979, zugänglich sind.

Zum Einleitungssatz:

Der Begriff „Bundesgendarmerie“ in § 6 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes wurde gemäß Art. 5 Abs. 1 der SPG‑Novelle 2005 durch den Begriff „Bundespolizei“ ersetzt. Es sollte daher „[...], BGBl. I Nr. 137/2000, in der Fassung der SPG‑Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, wird [...]:“ heißen.

Zu Z 1 (Titel):

Es wird angeregt, das Komma zwischen Kurztitel und Abkürzung durch einen Gedankenstrich zu ersetzen.

Zu Z 2 (§ 1a samt Überschrift):

Es könnte zweckmäßig sein, die Eigenschaft von Materialien als „unbehandelt“ in die Definition des Begriffs „biogene Stoffe“ einfließen zu lassen.

Bei der Umschreibung eines Tatbestandes sollten keine Elemente angeführt werden, auf die es für die Subsumierung unter den Tatbestand gerade nicht ankommt. Wenn etwa in § 1a Abs. 5 nicht von der „Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden“, sondern einfach nur von der „Hitzebehandlung von Böden“ die Rede ist, so ergibt sich dennoch – lege non distinguente –, dass sowohl bewachsene als auch unbewachsene Böden erfasst sind. Allenfalls kann in den Erläuterungen auf diesen Punkt besonders hingewiesen werden.

Angesichts des Umstandes, dass der Begriff „Abflammen“ – soweit ersichtlich – nur ein Mal vorkommt, wäre zu überlegen, die Wortfolgen „als Maßnahme des Pflanzenschutzes“ bzw. „im integrierten oder biologischen Landbau“ aus § 3 Abs. 3 Z 4 in die Begriffsbestimmung des Abs. 5 zu transferieren oder umgekehrt überhaupt auf eine Begriffsbestimmung zu verzichten und die Regelung zur Gänze in § 3 Abs. 3 Z 4 zu treffen.

Zu Z 4 (§ 3 samt Überschrift):

Novellierungsanordnung:

Die Novellierungsanordnungen 4 und 5 könnten zu einer einzigen zusammengefasst werden:

§ 3 samt Überschrift wird durch folgende §§ 3 und 3a samt Überschriften ersetzt:

Abs. 2:

In Abs. 2 sollte es wohl „und bei Nichtbefolgung“ heißen.

Abs. 3:

Es wird angeregt, den Doppelpunkt am Ende des Einleitungsteils entfallen zu lassen, die Strichpunkte am Ende der Z 1 und 2 durch Beistriche und den Strichpunkt am Ende der Z 3 durch ein „und“ zu ersetzen.

In der Z 4 sollte kein Tatbestandselement wiederholt werden, das bereits in der Begriffsbestimmung des § 1a Abs. 5 (vgl. dazu die Hinweise oben) enthalten ist.

Abs. 4:

Es muss „des Immissionsschutzgesetzes – Luft“ heißen.

Zu Z 5 (§ 3a samt Überschrift):

Abs. 1:

Der Begriff „Vernichtung“ erscheint – jedenfalls in Bezug auf Krankheiten – sehr weitgehend. Möglicherweise könnte von der „wirksamen Bekämpfung“ (statt von der „Vernichtung“) gesprochen werden.

Es wird angeregt, die Strichpunkte am Ende der Z 1 bis 3 durch Beistriche und den Strichpunkt am Ende der Z 4 durch ein „und“ zu ersetzen.

Am Ende des Abs. 1 wurde versehentlich ein Anführungszeichen gesetzt.

Abs. 2:

Die Wortfolge „des Verbrennens biogener Materialien“ kann entfallen, da in weiterer Folge ohnehin vom „Verbrennen von [...] biogenen Materialien“ die Rede ist.

Abs. 3:

Je nachdem, ob der Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird, kann es sich nur um eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder nur um eine solche gemäß Abs. 2 handeln. Es sollte daher nicht „Abs. 1 und 2“, sondern „Abs. 1 bzw. 2“ heißen.

Zu Z 6 (§ 7 samt Überschrift):

Novellierungsanordnung:

Die Novellierungsanordnung sollte „§ 7 samt Überschrift lautet:“ lauten.

Abs. 2:

Es wird auf die Inkohärenz zwischen erstem Halbsatz (wonach das Bundesheer in bestimmten Fällen „diesem Bundesgesetz“ schlechthin nicht unterliegt) und zweitem Halbsatz (der gerade für diese Fälle eine Anordnung trifft) aufmerksam gemacht. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

(2) Bei Einsätzen des Bundesheeres [...], bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden. Im Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.

Nach dem Ausdruck „Nr. 146/2001“ (es reicht auch: „Nr. 146“ – vgl. LRL 132) sollte ein Komma gesetzt werden.

Abs. 3:

Es wird eine Verkürzung des Absatzes angeregt:

(3) Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Abs. 4:

Die Zitierung einzelner Paragraphen oder Artikel in Verbindung mit dem Titel oder dem Kurztitel hat stets nach dem Muster „§ ... des ...gesetzes“ zu erfolgen (vgl. LRL 136).

Nach dem Ausdruck „Nr. 34/2003“ sollte ein Komma gesetzt werden.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4):

Die Novellierungsanordnung sollte folgendermaßen lauten:

In § 8 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

Zu Z 9 (§ 10):

Mit „dieses Gesetzes“ dürfte wohl nicht das Bundesluftreinhaltegesetz gemeint sein, sondern vielmehr die gegenständliche Novelle. Richtigerweise sind folgende zwei Anordnungen zu treffen:

Die Überschrift zu § 10 lautet:

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dem bisherigen Text des § 10 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 2, die §§ 3, 3a und 7 samt Überschriften, § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Überschrift zu § 10 sowie § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt das Bundesgesetz […] , BGBl. Nr. 405/1993, außer Kraft.“

Es wird darauf hingewiesen, dass der Titel des außer Kraft tretenden Bundesgesetzes im vorgeschlagenen § 7 Abs. 1 bzw. im vorgeschlagenen § 10 Abs. 2 jeweils unterschiedlich wiedergegeben wird.

III.  Zu den Erläuterungen:

1.  Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Zur Bezeichnung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 405/1993 kann zwar – für Zwecke der vorliegenden Erläuterungen – der nicht-amtliche Kurztitel „Verbrennungsverbots­gesetz“ eingeführt werden. Von der Verwendung der Abkürzung „VVG“ ist jedoch Abstand zu nehmen, da es sich dabei um die amtliche Abkürzung des Verwaltungs­vollstreckungsgesetzes 1991 handelt.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet. Dabei genügt es nicht, die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG anzuführen; vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

2.  Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Abkürzung „BLRG“ soll erst mit der geplanten Novelle eingeführt werden; in Bezug auf die bisherige Fassung des Bundesgesetzes ist daher ausnahmslos der Kurztitel zu verwenden. Zur Abkürzung „VVG“ vgl. den Hinweis zum Allgemeinen Teil.

IV.  Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erinnert aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ BKA-600.614/0001‑V/2/2007. Die aussendenden Stellen werden ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundes­gesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglich­keit im eRechts-Workflow oder im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu senden.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

8. April 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

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