Textfeld: Bundesministerium für Land- und Forstwirt-schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenbastei 5
1010 Wien

Eisenstadt, am 14.04.2010

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2344

Dr.in Martina Weinhandl

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B244-10005-3-2010

Betr: Bundesgesetz, mit dem das Bundesluftreinhaltegesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme

 

Bezug:    BMLFUW-UW.1.3.3/0004-V/4/2010         

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesluftreinhaltegesetz geändert wird, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Z 5 (§ 3a Ausnahmen)

Durch die Novelle soll die Ausnahme betreffend das Verbot des punktuellen Verbrennens im Freien, wie sie derzeit für biogene Materialien aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich in den Winter- und Frühjahrsmonaten gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, gilt, entfallen.

Bei 4 - 5 jährigen Weingärten ist damit zu rechnen, dass pro Hektar ca. 20m3 Rebschnitt anfällt. Der Rebschnitt muss, wenn die Ausnahmeregelung entfällt, aus den Weingärten entfernt werden, zu den Sammelstellen transportiert und verwertet werden. Das Rebholz ist äußerst sperrig beim Transport und kann außer durch Verbrennen anders nicht verwertet werden. Das bedeutet für die Landwirte viel Transportarbeit mit Traktoren, wobei wieder viele Luftschadstoffe emittiert werden.

Es wird daher ersucht, die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen so wie bisher zu belassen (Zulässigkeit des punktuellen Verbrennens nur in der Zeit von 16. September bis 30. April jeden Jahres).

In Abs. 2 wird die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des § 3 Abs. 1 durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschlagen. Es sollte jedoch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, so wie bisher, die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung beim Bürgermeister belassen werden. Die Ausnahmegenehmigung mit Bescheid gemäß § 3a Abs. 2 sollte neben dem Tatbestand des „Verbrennens von schädlingsbefallenen biogenen Materialien, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist“ (vgl. § 3a Abs. 1 Z 1) auch für die Fälle des § 3a Abs. 1 Z 5 („Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist“) zugelassen werden. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum lediglich mittels Verordnung des Landeshauptmanns die Ausnahme gemäß § 3a Abs. 1 Z 5 festgelegt werden kann, die Bezirksverwaltungsbehörde diese Ausnahmegenehmigung hingegen mit Bescheid gemäß § 3a Abs. 2 nicht erteilen können soll. Dies ist vor allem auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der derzeitigen Rechtslage des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen für die Gemeinde (Bürgermeister) eine entsprechende Ermächtigung bestanden hat. Es ist oftmals problematisch für die Landwirtschaft, dass bei Trockenheit der Boden hart und das Einackern der Stoppelfelder als Vorbereitung des Anbaues von Wintergetreide oder Raps nicht möglich ist, weil eine Verrottung des Strohs im Boden nicht erfolgt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 14.04.2010

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller