Zl. 12-REP-43.00/10 Sd/Ht

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                        Wien, 24. März 2010

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für Finanzen

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                            Per E-Mail

Betr.:     Bewertungsgesetz-Novelle 2010
(BewG-Novelle 2010)

Bezug:  Ihr E-Mail vom 15. März 2010,
GZ: BMF-010000/0009-VI/A/2010

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt, insbesondere auf Basis der Stellungnahme der hauptbetroffenen Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), wie folgt Stellung:

Es soll ausdrücklich eine Verpflichtung der SVB zur Übermittlung von Daten an die Abgabenbehörden des Bundes geschaffen werden.

Aus den Erläuterungen geht hervor, dass dieser Regelung die Auffassung zugrunde liegt, dass die SVB über die zu übermittelnden Daten bereits verfügt. Derzeit liegen der SVB jedoch nicht alle erwünschten Daten, insbesondere keine Daten im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 2 BewG (Betriebsgrundstücke) vor, die laut Gesetzesentwurf zukünftig zu berücksichtigen wären. Die betreffenden Bewirtschaftungsverhältnisse wären erst zu klären und danach die Bezug habenden Daten zu erfassen. Dies bedeutet für die SVB abhängig von der Anzahl der Betriebsgrundstücke einen massiven Aufwand in der Vorbereitung auf die Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung.

Dieser Aufwand könnte – nachdem er erstmals zu tätigen wäre – ebenso von den zuständigen Abgabenbehörden getätigt werden. Im Ergebnis liegt aus unserer Sicht somit keine bloße Erweiterung der Amtshilferegeln, sondern eine Aufgabenübertragung vor, die nach den Bestimmungen des Finanzverfassungsrechts (vgl. auch Art. 120c Abs. 2 B-VG über die Finanzierung der Selbstverwaltungskörper) der SVB über „sonstige Mittel“ iSd zit. B-VG gesondert zu entgelten wäre.

Der Hauptverband ersucht um Verständnis dafür, dass angesichts der finanziellen Lage der Sozialversicherungsträger keine zusätzlichen Aufgaben ohne gesicherte Finanzierung übertragen werden sollten.

Im Einzelnen ist zu Art. 1 des Entwurfes Folgendes auszuführen:

Zu Art. 1 Z 4 lit. a  - § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a BewG - Wertfortschreibung

Die Anhebung der Wertfortschreibungsgrenze von € 200 auf € 300 ist vom Standpunkt der Rechtswahrheit abzulehnen. Durch diese Änderung kommt es seltener zu neuen Bescheiden. Die tatsächlichen Verhältnisse finden weniger Eingang in den Einheitswertbescheid, der die Basis für Pflichtversicherung und Beitragsgrundlage nach dem BSVG ist. Damit entfernt sich die Basis für diese Beiträge von den tatsächlichen Verhältnissen.

Zu Art. 1 Z 10 lit. b - § 32 Abs. 4 BewG - Zuschläge

Diese Neuregelung bedingt möglicherweise Änderungen im BSVG (nutzerbezogener Zuschlagsbescheid!). Die Regelung, dass Zuschläge dem Nutzer zugerechnet werden können, entspricht etwa der Situation bei der Anrechnung von Förderungen bei dem im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung geplanten Bescheid.

Zu Art. 1 Z 22 - § 60 Abs. 4 und 5 BewG - Betriebsgrundstücke

Die Betriebsgrundstücke sind laut Entwurf als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Die Betriebsgrundstücke sind der SVB derzeit nicht bekannt. Die Übermittlung der Bezug habenden Daten durch die Abgabenbehörden in elektronischer Form an die SVB ist vorzusehen. Dies bedeutet auch, dass alle derzeit aktuellen Einheitswertbescheide gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 BewG in einer Erstmeldung fristgerecht zu übermitteln wären. Die Änderung des § 217 BSVG ist anzudenken, sofern die Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 BewG durch die Gesetzesänderung nicht automatisch als land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß §§ 29 bis 50 BewG anzusehen sind. Die Ergänzung der Wortfolge „gemäß §§ 29 bis 50 BewG“ am Ende des § 60 Abs. 5 BewG wird zur Klarstellung vorgeschlagen.

Zu Art. 1 Z 23 - § 80 Abs. 6 Z 2 - Einheitswertaktenzeichen

Technisch gibt es kein Einheitswertaktenzeichen des Betriebes. Dies ist nur in jenem Fall gegeben, in dem der LAG-Betrieb (Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes) von einem Unternehmer geführt wird und in diesem LAG-Betrieb genau ein Bewertungsbetrieb (= Einheitswertbescheid) als Eigentum zugeordnet ist. Es kann nun vorkommen, dass der LAG-Betrieb einerseits mehrere Bewertungsbetriebe umfasst (mit ein bis vielen Eigentümern) und andererseits von mehreren Personen gemeinsam bewirtschaftet wird und diese ihr jeweiliges Eigentum in den LAG-Betrieb eingebracht haben.

Unklar ist, ob in diesen Fällen nur jene Einheitswertaktenzeichen beim Bewirtschafter anzuführen sind, bei denen er als Eigentümer aufscheint. Weiters wäre zu klären, was in jenen Fällen gilt, in denen zum Stichtag zwar der Bewirtschafter bereits Eigentümer ist (z.B. Zukauf), aber noch kein neuer Einheitswertbescheid erstellt wurde.

Zu Art. 1 Z 24 - § 86 Abs. 13 BewG - Datenübermittlung

Der Wortlaut deutet auf eine chronologische Gesamtschau aller innerhalb eines Jahres sich ergebenden Änderungen. Sollte dies tatsächlich so gemeint sein, ist dies einerseits gleichbedeutend mit einer zusätzlichen Erschwernis hinsichtlich der technischen Programmierung sowie andererseits mit der Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Aussage bezüglich der Auflistung der unterjährigen Änderungen sowie der Vorgabe einschlägiger Stichtage als Rahmenvorgabe des abzugrenzenden Zeitraumes. Abhängig von der derzeit unbekannten Anzahl von Betriebsgrundstücken ist aus heutiger Sicht nicht abschätzbar, ob der im Entwurf vorgesehene Termin eingehalten werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: