|
|
|
Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001
AUSKUNFT Dr. Michael Rainer Tel: (01) 711 00 DW 6354 Fax: +43 (1) 7158256 Michael.Rainer@bmask.gv.at
E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse post@bmask.gv.at zu richten. |
|
BM für Finanzen Hintere Zollamtsstraße 2b 1010 Wien |
|
GZ: BMASK-21240/0002-II/A/1/2010 |
Wien, 29.03.2010 |
|
Betreff: |
Entwurf einer Bewertungsgesetz‑Novelle 2010; Stellungnahme |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bezieht sich auf den unter der GZ. BMF‑010000/0009‑VI/A/2010 übermittelten Entwurf einer Bewertungsgesetz‑Novelle 2010 und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Zu Art. 1 Z 3 des vorliegenden Entwurfes (Verschiebung der Hauptfeststellung der Einheitswerte durch Einfügung eines neuen § 20c in das Bewertungsgesetz 1955):
Die geltenden Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 sehen die Durchführung einer Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2010 vor.
Durch § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 idF des Entwurfes soll diese Hauptfeststellung auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Es ist nämlich vorgesehen, dass ein neuer Termin für die verschobene Hauptfeststellung „gesondert durch Bundesgesetz“ festzusetzen ist.
Durch diese Verschiebung würde die ohnehin niedrige Beitragsdeckung in der bäuerlichen Pensionsversicherung perpetuiert werden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass schon 1 % mehr an Eigenbeiträgen die Beitragsdeckung um 0,20 Prozentpunkte anheben würde.
Darüber hinaus hat das Sozialressort nach dem Bundesfinanzrahmen 2011 bis 2014 bereits im Jahr 2011 246 Mio. € an Bundesmitteln, die in die Pensionsversicherung einfließen würden, einzusparen (Basis WIFO Dezember 2009). Eine Erhöhung des Deckungsgrades der Pensionsversicherung nach dem BSVG durch die Durchführung der Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 01. Jänner 2010 erscheint demzufolge nahezu unumgänglich.
Abzulehnen ist aber auch die Festsetzung der verschobenen Hauptfeststellung durch Bundesgesetz. Nach Auffassung des Sozialressorts muss in § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 jedenfalls ein neues konkretes Datum festgesetzt werden (die nächste reguläre Hauptfeststellung wäre erst im Jahr 2019 durchzuführen).
Auffallend ist in diesem Zusammenhang der Passus in den Erläuterungen, wonach eine solche Festsetzung mit Bundesgesetz nur im Bedarfsfall erfolgen soll. Es stellt sich die Frage, was ein solcher Bedarfsfall ist, wer ihn definiert und wessen Bedarf maßgebend ist. Neben einer leicht zu vollziehenden Steuermaterie ist dabei jedenfalls auch das Interesse der Sozialversicherung an adäquaten Beiträgen zu berücksichtigen.
Aus der Sicht des Sozialressorts sind die Argumente in den Erläuterungen, die diese Maßnahme als eine solche der „Verwaltungsökonomie“ darstellen, nicht stichhaltig. Sie geht letztendlich zu Lasten der Sozialversicherung und ihrem Interesse an entsprechenden Beitragseingängen.
Die Verschiebung der Hauptfeststellung, namentlich auf unbestimmte Zeit und ohne den Standpunkt der Sozialversicherung zu berücksichtigen, ist daher aus der Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Reinhard Sommer
Elektronisch gefertigt.