BKA-601.844/0001-V/5/2010                              GBeg Waffengesetz-Novelle 2010  (Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird);

Begutachtungsverfahren

 GBeg Waffengesetz-Novelle 2010  (Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird);

Begutachtungsverfahren

 

 

An das
Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Frau mag. Elisabeth Wutzl

FRAU DR. ANGELA JULCHER

Herr Mag. Alexander Flendrovsky[1]

Pers. E-mail Elisabeth.wutzl@bka.gv.at

alexander.flendrovsky@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316

Ihr Zeichen BMI-LR1305/0006-III/1/2010

für Inneres

Herrengasse 7
1014   Wien

mailto: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz - Novelle 2010);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst – vorbehaltlich der primär vom do. Ressort in Beurteilung zu nehmenden Unionsrechtskonformität – wie folgt Stellung:

I. Rechtliche Anmerkungen zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 45 (§§ 30 bis 34):

1. Die Einräumung der Befugnis zur Durchführung von Registrierungen durch den Gewerbetreibenden stellt – wie auch in den Erläuterungen ausgeführt wird – eine Beleihung dar. Es sind daher die vom Verfassungsgerichtshof definierten verfassungsrechtlichen Grenzen für Beleihungen einzuhalten (vgl. insb. VfSlg. 14.473/1996, 16.400/2001). Verfassungsrechtliche Determinanten einer Beleihung sind das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot; weiters dürfen lediglich vereinzelte Aufgaben übertragen werden und Kernbereiche der staatlichen Verwaltung dürfen überhaupt nicht an Private übertragen werden. Der Beliehene muss ausdrücklich den Weisungen eines obersten Organs unterstellt werden, und für den Fall der Nichtbefolgung von Weisungen sind Sanktionen vorzusehen (siehe etwa Korinek, Staatsrechtliche Bedingungen und Grenzen der Ausgliederung und Beleihung, ÖZW 2000, 46; Kucsko-Stadlmayer, Grenzen der Ausgliederung, 15. ÖJT I/1 [2003]; Baumgartner, Ausgliederung der Zivildienstverwaltung – eine juristische Nachlese. Zur Dogmatik der Ausgliederung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung, in FS Schäffer [2006] 69; Öhlinger, Verfassungsrecht, 8. Auflage, 2009, Rz. 571).

1.1 Bei der Übertragung der Registrierung von Waffen auf Waffenhändler wird die Sachlichkeit und Effizienz zu bejahen sein. Fraglich ist, ob es sich um eine ausgliederungsfeste Kernaufgabe der staatlichen Verwaltung handelt; zu diesen Kernaufgaben zählt der Verfassungsgerichtshof unter anderem auch die Vorsorge für die Sicherheit im Inneren. Der Bereich der inneren Sicherheit wird durch eine behördliche Registrierung von Waffen berührt, es handelt sich aber um eine nur vereinzelte, nicht zentrale Aufgabe, die zudem nicht eingriffsintensiv im Hinblick auf Grundrechte ist (vgl. zur Relevanz dieses Kriteriums mit zahlreichen weiteren Nachweisen Lachmayer, Ausgliederungen und Beleihungen im Spannungsfeld der Verfassung, JBl 2007, 750), sodass man im Ergebnis wohl von der Zulässigkeit einer Übertragung dieser Aufgabe auf Private ausgehen kann (vgl. dazu auch Korinek, aaO, der für ein bewegliches System eintritt, wonach im „Kernbereich“ der staatlichen Verwaltung ganz vereinzelte Aufgaben an Private übertragen werden können, während außerhalb des „Kernbereichs“ der Umfang der übertragenen Aufgaben größer sein kann).

1.2 Eine Bindung an Weisungen des zuständigen obersten Organs ist dem Entwurf nicht zu entnehmen und müsste vorgesehen werden; eine bloß vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung von Weisungen wäre nicht ausreichend. Der in Abs. 10 geregelte Entzug der Ermächtigung zur Registrierung (oder allenfalls eine andere wirksame Sanktion) müsste auch für Fälle der Nichtbefolgung der Weisungen (und überdies wohl auch bei Verstößen gegen die in Abs. 9 genannten waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten) vorgesehen werden.

1.3 Eine Beleihung hat nach hM durch Hoheitsakt (Gesetz oder auf dessen Grundlage Bescheid oder Verordnung) zu erfolgen. Nach dem Entwurf soll sich die Ermächtigung zur Registrierung unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sofern eine Verpflichtungserklärung gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 abgegeben wird (und eine entsprechende technische Ausstattung vorhanden ist). Die Verpflichtungserklärung ist demnach nur ein Tatbestandsmerkmal für die gesetzliche Aufgabenübertragung. Aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Gewerbetreibenden als auch für die Registrierungspflichtigen wäre es allerdings vorzuziehen, in Anlehnung an § 57a Abs. 2 KFG die Ermächtigung jeweils im Einzelfall (durch Bescheid) zu erteilen; jedenfalls sollte eine Bestätigung über die Ermächtigung ausgestellt werden.

2. Die Verdeutlichung der Beleihung ist auch datenschutzrechtlich von Relevanz: Das DSG 2000 selbst ermöglicht nämlich in seinem § 10 Abs. 1 nur die Heranziehung von Dienstleistern auf privatrechtlicher Grundlage („Vereinbarungen“, siehe noch deutlicher § 11 Abs. 1 leg. cit.). Dies dürfte im vorliegenden Fall aber – wie sich etwa aus § 33 Abs. 10 schließen lässt, der eine Entziehung regelt – nicht gemeint sein. Abs. 8 ist undeutlich, wenn er davon spricht, dass die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 eine Vereinbarung nach den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 DSG 2000 „ersetzt“. Zutreffend ist, dass die beiden Bestimmungen bei einer öffentlich-rechtlichen Begründung des Dienstleistungsverhältnisses wohl nicht zur Anwendung gelangen können. Konsequenter wäre es, die Verpflichtung zur Einhaltung der Datensicherheitsvorkehrungen unmittelbar im Gesetz – als Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung – zu regeln.

Abgesehen davon sollten in § 33 Abs. 1 Z 2 im Einklang mit § 14 DSG 2000 besser von „Datensicherheitsmaßnahmen“ (statt „Datensicherheitsvorkehrungen“) gesprochen werden (Legistischen Richtlinien 1990 [im Folgenden zitiert mit „LRL …“]  31). Solche Maßnahmen sind im Übrigen nicht nur im Datenfernverkehr, sondern ganz allgemein bei der Verwendung personenbezogener Daten einzuhalten.

3. Zu § 33 Abs. 2 ist anzumerken, dass die im letzten Satz geregelte Informationspflicht der Behörde gegenüber dem Wohnsitzstaat eine Informationspflicht des beliehenen Gewerbetreibenden gegenüber der Behörde voraussetzt.

4. Im Hinblick auf Art. 18 B‑VG müsste genauer bestimmt werden, wann eine Begründung „zulässig“ ist. Das könnte entweder durch eine taxative Aufzählung der zulässigen Begründungen erfolgen (Entfall des Worts „insbesondere“ im vorgeschlagenen § 33 Abs. 3) oder durch eine abstrakte Umschreibung (allenfalls in Verbindung mit einer demonstrativen Aufzählung).

5. Auch das Entgelt, das dem Gewerbetreibenden nach § 33 Abs. 5 für die Registrierung zusteht, sollte durch Verordnung geregelt werden.

6. Unklar ist, wie im Fall der Verweigerung der Registrierung vorzugehen ist. Nach § 33 Abs. 6 hat der Gewerbetreibende das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an die zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Es fehlt jedoch eine Regelung über das Vorgehen der Waffenbehörde in einem solchen Fall. Eine mögliche Lösung wäre, dass die Zuständigkeit zur Registrierung auf die Behörde übergeht und diese, wenn die Voraussetzungen (weiterhin) nicht vorliegen, einen negativen Bescheid zu erlassen hat. Jedenfalls wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich.

7. In systematischer Hinsicht wird empfohlen, Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Widerruf der Beleihung einerseits (derzeit in § 33 Abs. 1, 8, 9 und 10) und Bestimmungen über Voraussetzungen und Verfahren für die Registrierung andererseits (derzeit in § 32 sowie in § 33 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 7) jeweils in einem Paragraphen oder zumindest in aufeinanderfolgenden Absätzen zusammenzufassen.

Zu Z 77 (§ 55 Abs. 3 neu):

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu bemerken, dass abgesehen von der Übermittlung an militärische Organe ein Zweck der Übermittlungen nicht erkennbar ist. Dies scheint im Lichte des § 1 Abs. 2 DSG 2000 und des für das gesamte Datenschutzrecht kennzeichnenden Zweckbindungsgrundsatzes (vgl. § 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 und VfSlg. 18.146/2007) bedenklich.

Die Anordnung erscheint aber auch kompetenzrechtlich bedenklich, soweit sie Zwecke außerhalb des Waffenrechts verfolgt, für die keine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes besteht. Die Übermittlung von Daten an Jagdbehörden wäre primär in den Jagdgesetzen der Länder zu regeln; bundesgesetzlich könnten lediglich daran anknüpfend die grundsätzliche Ermächtigung, überhaupt Daten zu übermitteln, und das einzuhaltende Prozedere geregelt werden. Soweit die vorgesehene Ermächtigung in diesem Sinn zu verstehen ist, wäre sie aus kompetenzrechtlicher Sicht zulässig; zumindest in den Erläuterungen sollte diesbezüglich eine Klarstellung erfolgen.

Zu Z 81 (§ 58):

Mit dem „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes“ ist anscheinend der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Novelle gemeint. Das müsste durch das Einfügen der Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010“ verdeutlicht werden.

Zu Z 86 (§ 62 Abs. 9) iVm Z 45 (§ 32 Abs. 5):

Gemäß § 32 Abs. 5 wird der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung jenen Zeitpunkt festzulegen, ab dem die in § 32 Abs. 1 vorgesehene Registrierungspflicht eintreten soll. Aus systematischen Gründen wäre eine solche Regelung in den Bestimmungen über das Inkrafttreten zu treffen. Vor allem stellt sich aber folgendes Problem: In § 62 Abs. 9 wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens aller im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen (inklusive § 32 Abs. 5) ebenfalls mit dem gemäß § 32 Abs. 5 festgelegten Zeitpunkt festgesetzt. Der Verordnungsgeber wird damit ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens gesetzlicher Bestimmungen inklusive der eigenen Verordnungsermächtigung festzusetzen. Dadurch entsteht eine dem Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) widersprechende Rechtslage: Dem Verordnungsgeber fehlt es an der gesetzlichen Grundlage für die Erlassung der Verordnung, da diese erst mit der verordnungsmäßigen Festlegung der Registrierungspflicht in Kraft tritt. Zumindest der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsermächtigung müsste also unmittelbar im Gesetz geregelt werden.

Darüber hinaus ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich, durch Verordnung den Zeitpunkt des Inkrafttretens gesetzlicher Bestimmungen „festzulegen“. Zulässig wäre es, das Inkrafttreten an den Eintritt hinreichend bestimmter Bedingungen – wozu auch die Erlassung einer (gesetzlich in einer dem Art. 18 B‑VG entsprechenden Weise determinierten) Verordnung gehören kann – zu knüpfen.

Vorzuziehen wäre es allerdings, den Zeitpunkt des Inkrafttretens – zumindest des Großteils der Bestimmungen – unmittelbar im Gesetz zu regeln und dabei gegebenenfalls eine ausreichend lange Legisvakanz vorzusehen.

II. Legistische und sprachliche Anmerkungen:

1. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990,

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

2. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

Der Gedankenstrich im Kurztitel zwischen den Worten „Waffengesetz“ und „Novelle“ wäre durch einen Bindestrich zu ersetzen.

Zum Einleitungssatz:

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministerien­gesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderten Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA‑601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).

Zu Z 1 bis 12:

Das Inhaltsverzeichnis besteht aus Einträgen, weshalb bei einer Änderung des Inhaltsverzeichnisses bloß diese Einträge und nicht etwa Paragraphen geändert werden. Die diesbezüglichen Novellierungsanordnungen der Ziffern 1 bis 12 wären entsprechend der folgenden Vorgehensweise zu ändern:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:

„(…)“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 16a. (…)“

Zu Z 19 (§ 12 Abs. 4):

Es fällt auf, dass der Einschub „soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht“ – wie er in der geltenden Fassung des § 12 Abs. 4 enthalten ist – im vorliegenden Entwurf fehlt. Dieser Entfall sollte erläutert werden.

Zu Z 20 (§ 12 Abs. 6):

Der erste Halbsatz sollte besser lauten: „Richtet sich ein Waffenverbot gegen jemanden, (…)“

Zu Z 25 (§ 18 Abs. 3a):

Es fragt sich, was unter „vergleichbaren Persönlichkeiten“ zu verstehen ist. Dies bedürfte auch angesichts der Reichweite der Bestimmung, die eine Ausnahme hinsichtlich des Besitzes und Führens von Kriegsmaterial vorsieht, einer Konkretisierung. Auch in den Erläuterungen zu § 18 Abs. 3a findet sich nur ein Hinweis auf das Sicherheitspersonal, welches bei Staatsbesuchen als Begleitpersonal teilnimmt. Ein Hinweis bzw. eine Erläuterung, wer unter den Begriff „vergleichbare Persönlichkeiten“ fallen soll, findet sich nicht.

Zu Z 34 (§ 21 Abs. 5 und 6):

In Abs. 5 genügt die Zitierung des DSG 2000 mit Kurztitel und Abkürzung (LRL 131). Außerdem sollte es statt „des Auftraggebers“ im Hinblick auf die Systematik des Absatzes besser „der ausstellenden Behörde“ lauten.

In Abs. 6 stellt sich die Frage, ob nicht gesetzlich präzisiert werden könnte, wofür der Dienstleister die Daten nach Versendung der Waffenbesitzkarte bzw. des Waffenpasses noch personenbezogen aufbewahren darf. Wenn keine Aufgaben des Dienstleisters mehr denkbar sind, hätte eine sofortige Löschung (bzw. Rücküberlassung an den Auftraggeber) zu erfolgen.

Zu Z 39 (§ 25 Abs. 3):

Die Beistriche nach dem Wort „Zustand“ und dem Wort „Frist“ sollten besser entfallen.

Zu Z 59 (§ 41a):

Die Wortfolge „solcher Schusswaffen“ sollte entfallen.

Zu Z 81 (§ 58):

In Abs. 1 sollte es statt „mittels der Bürgerkarte“ besser „mittels Bürgerkarte im Sinne des § 2 Z 10 E-GovG“ lauten.

Es fällt auf, dass gemäß § 58 die Registrierungspflicht – entgegen dem Erfordernis der Aushändigung einer Registrierungsbestätigung nach § 32 Abs. 1 – bereits als erfüllt gelten soll, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Zumindest in den Erläuterungen wäre zu präzisieren, wann das Kriterium der nachweislichen Bekanntgabe als erfüllt zu betrachten ist. Auch sollte in den Erläuterungen auf den letzten Satz des Abs. 1 („Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen“) eingegangen werden.

3. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Z 52 und 54 (§ 37):

In den Erläuterungen zu § 37 sollte es statt „Abs. 8“ wohl „Abs. 7“ lauten.

3. Zur Textgegenüberstellung:

In der Textgegenüberstellung wäre bei § 31 vor dem Klammerausdruck ein Leerzeichen einzufügen.

Zu § 55 Abs. 1 darf darauf hingewiesen werden, dass der Satz „Darüber hinaus haben die Waffenbehörden die Daten gemäß § 33 Abs. 2 und die Begründung für den Besitz der Schusswaffe in dieser Informationssammlung zu verarbeiten“ nach der Novellierungsanordnung der Z 75 in § 55 Abs. 1 nach dem ersten Satz einzufügen wäre.

In § 55 Abs. 3 fehlt in der Textgegenüberstellung bei der Darstellung der vorgeschlagenen Fassung der gesamte erste Satz.

Bei § 56 fehlt in der Darstellung der vorgeschlagenen Fassung die Paragraphennummer „§ 56.“.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

15. April 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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[1] Aus datenschutzrechtlicher Sicht.