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Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Postfach 108

A-1051  Wien                                                Wien, 30.03.2010

ZVR-Nr.: 462790102

DVR: 0932191

 

 

An das

Parlament                                                                                                           

Dr. Karl Renner Ring 3

1017  Wien

 

 

Betrifft: Stellungnahme der IWÖ (Interessengemeinschaft für liberales Waffenrecht in Österreich) ZVR 462790102, 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 31, zum

Begutachtungsentwurf  des Bundesministeriums für Inneres

Zl. BMI-LR1305/0006-III/2010

betreffend das Waffengesetz vorgelegt am 5. März 2010

Ende der Begutachtungsfrist: 16. April 2010

 

 

Vorausgeschickt wird, daß die IWÖ nicht zur Begutachtung eingeladen worden ist. Das ist nicht verständlich, denn die IWÖ ist die Interessenvertretung aller Besitzer legaler Waffen (Jäger, Sportschützen, Waffensammler und sonstiger) in Österreich. Zusammen mit den ihr angeschlossenen Vereinen und Verbänden vertritt die IWÖ etwa 40.000 Menschen, die alle von einem Waffengesetz betroffen sind.

 

Seitens der IWÖ wird zum Begutachtungsentwurf wie folgt Stellung genommen:

 

Der vorliegende Entwurf setzt die EU-Waffenrichtlinie in österreichisches Recht um. Neben der notwendigen Änderung des WaffG 1996 enthält der Entwurf allerdings überflüssige und nicht erforderliche Verschärfungen, welche von der RL nicht verlangt werden und die Betroffenen ungerechtfertigten Belastungen unterwerfen. Weiters verzichtet der Entwurf auf Vereinfachungen des geltenden Gesetzes, die überdies bedeutende Verwaltungskostenersparnisse und personelle Einsparungen brächten.

 

 

 

Anlaß für die Änderung des WaffG:

Die EU-Waffenrichtlinie 2008 vom 28.7.2008

 

Sie verlangt u. a. die behördliche, zentrale (auch dezentrale) Registrierung aller Schußwaffen.

Die Richtlinie ist, was die Registrierung anbelangt, strenger als das ö. Gesetz, daher muß hier nachgebessert werden.

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf hat dies dadurch gelöst, daß die Registrierung bei Waffenfachhändlern und Büchsenmachern, vorgenommen wird. Die Daten werden von dort an das BRZ weitergeleitet. Es erfolgt also eine zentrale Registrierung.

Die Lösung ist im Prinzip gut und brauchbar. Es entstehen dennoch hohe Kosten.

Diese Kosten entstehen nur auf Grund der umzusetzenden EU-RL, sind also von der EU direkt verursacht, daher sollte die EU ersucht werden, der Republik Österreich und den Waffenbesitzern diese Kosten zu ersetzen.

Die Registrierung legaler Waffen hat keinen sicherheitspolitischen Effekt.

 

Verschärfungen, die von der EU-RL nicht verlangt werden:

 

Das neue Gesetz sieht Verwahrungsvorschriften für C- und D-Waffen, sowie Munition vor, (§16a), was bedeutet, daß in Hinkunft auch Jäger und Sportschützen, die bisher nicht kontrolliert wurden, hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwahrung kontrolliert werden können.

Außerdem könnte zukünftig durch Verordnung eine Verwahrung „nach dem Stand der Technik“ (biometrische oder elektronische Sperrsysteme) vorgeschrieben werden, was den legalen Waffenbesitzern (und nur diesen) unabsehbare Kosten bescheren könnte.

Konsequenz: Hoher Personalaufwand bei der Exekutive, der nicht bewältigt werden kann. Unabsehbarer sinnloser Verwaltungsaufwand mit hohen Kosten im Sicherheitsbereich.

Lösungsmöglichkeit: Bestimmung im Waffengesetz, daß es für C- und D-Waffen keine Verwahrungsüberprüfung gibt, komplette Streichung des § 16a.

 

Die Vererbung von Kat A-Waffen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber zementiert hier eine fragwürdige Praxis mancher Waffenbehörden. Ursprünglich wurde die Vererblichkeit dieser Waffen zugesichert. Im Vertrauen auf diese Zusicherung haben die Waffenbesitzer ihre Kat. A-Waffen gemeldet.

Lösungsmöglichkeit: Im § 43 (4) eine solche Vererbungsmöglichkeit vorzusehen. Sicherheitspolitisch unbedenklich.

 

 

Der Begriff „Überlassen“ und damit die „Innehabung“ ist im Gesetz nur negativ definiert und nicht beispielhaft angeführt (§ 6 Abs 2). Hätte dort mit „insbesonders“ versehen werden sollen.

Lösungsmöglichkeit: Besser wäre, das Überlassen und die Innehabung nach dem Begriff des AbGB zu definieren, so daß das bloße Angreifen und Hantieren mit einer Waffe ohne selbständige Verfügungsmacht und Besitzwille und ohne mögliches Gefahrenpotential nicht zum Straftatbestand wird.

 

 

Nach § 2 Abs 3 ist es nicht mehr möglich, eine Kriegswaffe unbrauchbar zu machen. Es gibt aber unzählige solcher Waffen, die vom Bundesheer selbst unbrauchbar gemacht wurden und als Deko-Waffen frei verkauft worden sind. Die Besitzer wären jetzt auf einmal alle strafbar. Eine rückwirkende Kriminalisierung unbescholtener Bürger.

 

Lösungsmöglichkeit: Streichung der diesbezüglichen Bestimmung über Kriegswaffen in § (3)

 

 

Überdies nimmt der Entwurf keine einzige Gelegenheit wahr, Verwaltungsvereinfachungen und Einsparungen zu ermöglichen. Das wären insbesonders:

 

Stückzahlbegrenzung der Waffen der Kat.B. zu vereinfachen. Diese Bestimmung verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand. Auch werden in den verschiedenen Waffenbehörden Anträge um Erweiterung völlig unterschiedlich behandelt. Bei Wegfall dieser Bestimmung könnte etwa die Hälfte der Planposten bei den Waffenbehörden eingespart werden. Außerdem: Ein einheitlicher Vollzug wäre garantiert. Derzeit gibt es nämlich keinen österreichweiten einheitlichen Vollzug des Waffengesetzes in Österreich, obwohl es ein Bundesgesetz ist.

Die Stückzahlbegrenzung hat darüberhinaus keinerlei sicherheitspolitische Bedeutung.

 

Lösungsmöglichkeit: Entfall dieser gesetzlichen Beschränkung.(§ 23 Abs.2 und 3) Wäre auch in Hinblick auf den für 2012 von der EU geplanten Entfall der beiden Kategorien C und D sinnvoll, um dann die Jäger und die Sportschützen nicht zu belasten.

Es wäre auch eine Stufenlösung (stufenweise jährliche Erweiterung unter Ausschluß behördlichen Ermessens) denkbar. Jedenfalls sollte die Erweiterung der Stückzahl dem behördlichen Ermessen entzogen werden.

Die EU-RL sieht im keine solche Stückzahlbeschränkung vor. Eine solche Vereinfachung wäre also richtlinienkonform.

 

Verwahrungskontrolle: Belastet die Exekutive ungemein und hat keine nützliche Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit.

Lösungsmöglichkeit: Eine Kontrolle bei erstmaliger Ausstellung eines Waffendokumentes würde ausreichen. Eine bedeutende Verwaltungsvereinfachung wäre zu erzielen.

 

Kriegswaffenliste: Sollte modernisiert und an die EU-RL angepaßt werden. Halbautomatische Waffen werden schon lange nicht mehr als Kriegswaffen verwendet, sind daher aus dieser Liste zu entfernen. Auch die Vorderschaftrepetierflinten gehören laut EU-RL in Kat. B und nicht in Kat. A.

 

Waffenpaß: Völlig uneinheitlicher Vollzug. Dadurch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vor allem in Anbetracht der derzeitigen Kriminalitätssituation. Auch hier besteht ein großer, überflüssiger Verwaltungsaufwand.

Lösungsmöglichkeit: Wegfall des Bedürfnisses, das dem behördlichen Ermessen unterliegt. Der Waffenpaß soll an eine psychologische Begutachtung und die Prüfung von Fertigkeiten geknüpft werden. Würde auch Frauen eine wirksame Gegenwehr gegen kriminelle Angriffe ermöglichen.

 

Altersgrenze nach § 45, derzeit 1871. Stammt aus dem NS-Reichswaffengesetz und hätte schon deshalb längst modernisiert werden müssen. Sinnvoll wäre 1900. Auch damit wäre eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen.

 

Völlig fehlt im neuen Gesetz eine Amnestiebestimmung, die in der Lage wäre, illegale Waffen in legalen Besitz überzuführen.

Besonders wichtig deshalb, weil seit 1996 immer wieder im legalen Besitz befindliche Waffen rechtlich anderen Bestimmungen unterworfen werden und daher viele legale Waffenbesitzer (vor allem Jäger und Landwirte) unwissentlich einen illegalen Waffenbestand besitzen.

Eine solche Amnestiebestimmung mit einer Eigentumsgarantie könnte aus illegalen Waffen legale Waffen machen, die der Behörde bekannt sind und daher einer Kontrolle unterliegen. Vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit wäre dies sehr begrüßenswert. Legale Waffen sind kaum deliktsrelevant.

 

Die vorgeschlagenen Adaptierungen und Änderungen würden bedeutende Verwaltungsvereinfachungen und Kosteneinsparungen bringen, was vor allem in Zeiten einer angespannten Budgetsituation im Sicherheitsbereich von großer Bedeutung wäre.

Sicherheitspolitische Bedenken bestünden diesbezüglich nicht, vor allem auch deshalb, weil legale Waffen deliktisch kaum in Erscheinung treten.

Überdies ist auf Grund von internationalen Studien erwiesen, daß liberale Waffengesetze eine kriminalitätsdämpfende Wirkung entfalten (USA), während Versschärfungen im Waffenrecht stets zu einer Erhöhung der Kriminalitätsrate führen (GB, Aus).

 

Dr. Georg Zakrajsek

Generalsekretär der IWÖ