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BKA-602.007/0001-V/5/2010 GBeg Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz - IRÄ-BG
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Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Dr Gerald EBERHARD Pers. E-mail ● gerald.eberhard@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2316 Ihr Zeichen ● BMJ-B13.076/0004-I
5/2010 |
für Justiz, für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit und für Wirtschaft, Familie und Jugend |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Betrifft: Entwurf für ein Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
1. Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
2. § 275 Abs. 2 der Insolvenzordnung in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes (IRÄG) 2010 sieht Folgendes vor:
„(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen der Konkursordnung verwiesen ist, wird das Zitat ,Konkursordnung’ durch das Zitat ,Insolvenzordnung’ und das Zitat ,KO’ durch das Zitat ,IO’ ersetzt.“
In den Bezug habenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage 612 BlgNR, 24. GP (S. 36) wird angemerkt:
„Mit Abs. 2 sollen Verweise in anderen Bundesgesetzen generell auf den neuen Kurztitel „Insolvenzordnung“ (anstatt „Konkursordnung“) bzw. auf die die neue Abkürzung „IO“ (anstatt „KO“) umgestellt werden.“
Das vorliegende Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz, das auf eine Reihe von insbesondere terminologischen Anpassungen in anderen Gesetzen im Hinblick auf das IRÄG 2010 abzielt, überschneidet sich demnach mit § 275 Abs. 2 der Insolvenzordnung, soweit es (ebenfalls) das Zitat „Konkursordnung“ durch das Zitat „Insolvenzordnung“ ersetzt (vgl. etwa Art. 1 Z 4 [§ 67 Abs. 7 Z 6 ASVG] und 5 [§ 67a Abs. 4 ASVG], Art. 37 Z 2 [§ 25 GBG 1955], Art. 49 Z 18 [§ 188 Abs. 3 UGB] des IRÄ-BG).
3. Das IRÄ-BG verweist an mehreren Stellen auf die „Insolvenzordnung“ bzw. „IO“ Gemäß LRL 131b sind im Text einer Rechtsvorschrift andere Rechtsvorschriften beim ersten Zitat mit der Fundstelle der Stammfassung (im vorliegenden Fall: RGBl. Nr. 337/1914) zu zitieren. Soll auf die Insolvenzordnung dynamisch verwiesen werden, wäre dem Zitat der Fundstelle die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“ anzufügen (LRL 61), es sei denn, es gibt eine generelle dynamische Verweisungsregel (wie zB § 544 ASVG).
Die gendergerechte Formulierung sollte einheitlich erfolgen.
Vorbehaltlich der obigen Anmerkungen unter Punkt I.1. sollte nicht bloß der Ausdruck „Konkursordnung“ durch den Ausdruck „Insolvenzordnung“ geändert, sondern auch die derzeitige Formulierung „… unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/ErstesHauptstück …“ durch die Formulierung „… unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles …“ ersetzt werden.
Die gendergerechte Formulierung sollte einheitlich erfolgen.
Die Novellierungsanordnung hätte zu lauten: „§ 17a Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:“
Die letzte Änderung des ArbVG erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009.
Die letzte Änderung des BUAG erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009.
Das Zitat hätte zu lauten: „§ 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung, BGBl. …“ (LRL 131, 136).
Die letzte Änderung des Angestelltengesetzes erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009.
Die letzte Änderung des Gutsangestelltengesetzes erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009.
Die letzte Änderung des BPG erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009.
Paragraphenbezeichnungen vor einem Gesetzestitel (nicht hingegen vor einer mit ihrer Abkürzung zitierten Rechtsvorschrift) ist der bestimmte Artikel nachzustellen (LRL 136). Wird die Abkürzung einer Rechtsvorschrift verwendet („EStG 1988“), ist sie beim ersten Zitat des Gesetzestitels in Klammer nachzusetzen (LRL 133).
Die letzte Änderung des VKG erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009.
Die letzte Änderung des MSchG erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009.
Unter Berücksichtigung des Ministerialentwurfes für ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 1989, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (vgl. Art. 3 Z 4) wäre nicht ein Abs. 29, sondern ein Abs. 30 anzufügen.
Unter Berücksichtigung des Ministerialentwurfes für ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 1989, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (vgl. Art. 5 Z 4) wäre nicht ein Abs. 7, sondern ein Abs. 8 anzufügen.
Da § 79 des Zahlungsdienstegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2009 bereits über zwei Absätze verfügt, wäre nicht ein Abs. 2, sondern ein Abs. 3 anzufügen.
Das Einkommensteuergesetz wurde zuletzt (nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2009, sondern) durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010 geändert.
Das Körperschaftsteuergesetz wurde zuletzt (nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, sondern) durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geändert. Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang auch auf das in Begutachtung stehende Abgabenänderungsgesetz 2010, das auch das Körperschaftsteuergesetz betrifft.
Statt „BGBl. 1965 Nr. 98“ sollte es der üblichen Zitierweise entsprechend „BGBl. Nr. 98/1965“ lauten.
Nach „BGBl“ wäre ein Punkt einzufügen (vgl. LRL Anhang 1)
Das Anführungszeichen vor der Wendung „im Wege eines …“ sollte nicht hochgestellt sein.
Nach „BGBl“ wäre ein Punkt einzufügen.
Statt „In § 7 Abs. 4 wird“ sollte es „In § 7 Abs. 4 werden“ lauten.
Nach „BGBl“ wäre ein Punkt einzufügen. Statt „mit 30. Juni 2010“ sollte es besser „mit Ablauf des 30. Juni 2010“ lauten.
Statt „BGBl. Nr. 58/1906“ sollte es „RGBl. Nr. 58/1906“ und statt „72/2009“ richtigerweise „70/2008“ lauten.
Nach „BGBl“ wäre ein Punkt einzufügen.
Dem Kurztitel des Bundesgesetzes vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher entsprechend sollte es besser „Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955“ lauten.
Vor dem Wort „Grundbuchsgesetz“ wäre das Wort „Allgemeine“ einzufügen.
Statt „BGBl. Nr. 88/1983“ sollte es „BGBl. Nr. 88/1993“ lauten.
Im ersten Satz wäre nach „BGBl“ ein Punkt einzufügen.
Im zweiten Satz sollte nach der Wendung „§ 26c Abs. 1“ um der Klarheit willen nochmals die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes …“ eingefügt werden.
In der Novellierungsanordnung fehlt zwischen dem Paragrafenzeichen und der Zahl 19 ein Abstand. Nach „BGBl“ wäre ein Punkt einzufügen.
Nach der Abkürzung „dRGBl.“ wäre der Buchstabe „S“ einzufügen. Statt „Nr. 71/2009“ sollte es „Nr. 140/2009“ lauten.
Das Anführungszeichen vor der Wendung „im Weg eines …“ sollte nicht hochgestellt sein.
Nach dem Zitat „889“ sollte „Abs. 1“ eingefügt werden. Unklar ist, warum § 38 Abs. 5, § 146 Abs. 3 und die Überschrift vor § 188 bei der Regelung des Inkrafttretens nicht erwähnt werden.
Nach dem Wort „Versicherungsvertragsgesetz“ sollte das Jahr „1958“ eingefügt werden.
Es würde der legistischen Praxis (vgl. LRL 121) entsprechen, Novellierungsanordnungen durchgehend zu nummerieren und nicht mit Buchstabenbezeichnungen zu untergliedern. Dies hätte auch den Vorteil der leichteren Zitierbarkeit der Novellierungsanordnungen, während die im Entwurf gewählte Art der Bezeichnung trotz der zusammenhängenden Bezeichnung von Novellierungsanordnungen, die die gleiche Bestimmung im Stammgesetz betreffen, letztlich keine Vorteile mit sich bringt, weil die einzelnen Bestimmungen betreffenden Novellierungsanordnungen dennoch voneinander unabhängig bleiben.
Im novellierten Text hat die Wendung „§ 177“ zu entfallen.
In der Novellierungsanordnung fehlt zwischen der Abkürzung „Abs.“ und der Zahl 10 ein Abstand.
Im novellierten Text sollte es statt „bis zum 30. Juni 2010 bestehenden Vorschriften“ besser „bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 geltenden Vorschriften“ lauten.
Nach dem Wort „Wechselgesetzes“ wäre das Jahr „1955“ einzufügen.
Statt „Nr. 306/1978“ sollte es „10/1991“ lauten.
Statt „zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 124/2006“ sollte es „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2009“ lauten.
Vor der Abkürzung „RGBl.“ wäre ein Beistrich einzufügen.
In der Novellierungsanordnung wäre vor „§ 555“ das Wort „In“ einzufügen.
Im novellierten Text sollte es unter Berücksichtung der LRL 136 und des korrekten Kurztitels statt „Art. 44 Abs. 6 Wechselgesetz“ „Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes 1955“ lauten.
Nach dem Wort „Justizministers“ wäre die Wortfolge „im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 21. März 1918“ einzufügen.
Es würde der legistischen Praxis (vgl. LRL 121) entsprechen, Novellierungsanordnungen durchgehend zu nummerieren und nicht mit Buchstabenbezeichnungen zu untergliedern.
In den Novellierungsanordnungen in Z 3 lit. a und b, Z 4 lit. a und b sowie Z 9 lit. b wäre nach dem Wort „Klammerausdruck“ jeweils ein Doppelpunkt einzufügen.
Es wird – schon aus Gründen der Einheitlichkeit – angeregt, bei der Fundstelle der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 (so wie dies bei der Fundstelle der Gewerbeordnung 1994 erfolgt ist) die Angabe der Jahreszahl entfallen zu lassen.
Angeregt wird, den zweiten Satz zu gliedern, um auf diese Weise das Verhältnis der durch die Konjunktionen „und“ und „oder“ verbundenen Tatbestandselemente zueinander deutlicher zu machen. Gemeint sein dürfte:
(4) [...] Dieser Ausschlussgrund liegt nicht vor,
1. wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Sanierungsplan bestätigt hat und der Sanierungsplan erfüllt wurde oder
2. wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und
a) der Zahlungsplan erfüllt wurde oder
b) nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Nach dem Ausdruck „§ 41 Abs. 1 Z 4“ ist ein Komma zu setzen.
Statt „§ 42 Abs. 1 Z 5“ muss es „§ 42 Abs. 2 Z 5“ lauten.
Das Komma nach dem Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010“ sollte entfallen.
Statt „tritt [...] in Kraft“ muss es „treten [...] in Kraft“ lauten.
Da § 376 Z 34c als Ganzes aufgehoben wird, erscheint die Formulierung „tritt in Kraft“ hier nicht zutreffend. Es wird folgende Neufassung des Abs. xx angeregt:
(xx) § 13 Abs. 3 Z 1 [...] und § 87 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft; gleichzeitig tritt § 376 Z 34c außer Kraft.
Nach gängiger legistischer Praxis richtet sich bei (absteigend geordneten) Gliederungszitaten der Numerus nach der obersten Gliederungseinheit. Es sollte daher „§ 80 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:“ heißen.
Angeordnet werden müsste „Dem bisherigen Text des § 97 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt [...]“; tatsächlich besteht jedoch der § 97 bereits aus zwei Absätzen. Die Novellierungsanordnung hat daher zu lauten: „Dem § 97 wird folgender Abs. 3 angefügt:“
In Hinblick auf das Wort „alle“ im Einleitungsteil des Absatzes muss es „[...] sonstigen Rechtsträger“ lauten.
Es wird auf das Fehlen des (geschützten) Leerzeichens im Ausdruck „Abs.4“ in der Novellierungsanordnung aufmerksam gemacht.
Es sollte „§ 99 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:“ heißen.
Dem § 227 ist nicht ein Abs. 6, sondern ein Abs. 7 anzufügen.
Unklar ist, warum § 158 Abs. 1 Z 2 bei der Regelung des Inkrafttretens nicht erwähnt wird.
Es sollte „§ 5 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:“ heißen.
Die geplante Novelle könnte überdies zum Anlass genommen werden, um folgende Richtigstellungen vorzunehmen: „In § 5 Abs. 3 wird der Doppelpunkt am Ende des Einleitungsteils durch einen Beistrich ersetzt; der Beistrich am Ende der Z 5 wird durch das Wort ,und’ ersetzt.“
Es sollte „lautet“ heißen.
Unklar ist, warum § 33 Abs. 2 Z 3 und § 34 Abs. 2 Z 3 bei der Regelung des Inkrafttretens nicht erwähnt werden.
Gemäß LRL 66 sollte eine Novelle keine selbständigen Bestimmungen (wie zB Übergangs- oder Anpassungsbestimmungen oder Bestimmungen betreffend das Inkrafttreten) enthalten. Solche Bestimmungen sollten grundsätzlich in das betreffende Gesetz jeweils eingebaut werden.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben – hin, in dem insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.
Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete Alternative in Frage.
Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 30. September 2008, GZ 600.824/0004-V/2/2008 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Klimaverträglichkeitsprüfung – wäre unter den Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch auf Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 1. September 2009, GZ 600.824/0003-V/2/2009 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen – wäre unter den Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen bedacht zu nehmen.
Der Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ hätte gemäß dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ BKA-600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – spezifischere Aussagen zu enthalten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.
Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.
Sub titulo „Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010“ hat unter dem 4. Spiegelstrich der Gedankenstrich nach der Wendung „wie bisher“ zu entfallen.
Sub titulo „Allgemeines“ wäre vor dem Wort „bloße“ das Wort „um“ einzufügen. In den Erläuterungen zu Art. 38 (Änderung des Handelsvertretergesetzes) sollte es auf S. 8 im 4. Absatz statt „während aufrechten und nach beendetem Agenturverhältnis“ „während aufrechtem …“ und im vorletzten Absatz statt „BGBl I 2006/103“ besser „BGBl. I Nr. 103/2006“ lauten. Im Vergleich zur angeführten Rechtssatznummer „RS0116867“ erscheint die Angabe der Geschäftszahlen der verwiesenen Urteile (8ObA56/02x; 9ObA81/02f; 8ObA65/06a; 1Ob204/07t) als praktikabler.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
9. April 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
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