Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

Verfassungsdienst

 


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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbe­dienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personal­vertretungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden; Begutachtung; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1127/384
03.02.2009

 

 

Zu GZ. BKA-920.196/0002-III/1/2009 vom 9. Jänner 2009

Zum angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

I. Allgemeines:

 

Erfahrungsgemäß werden Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften des Bundes regelmäßig in die Landesrechtsordnungen übernommen. Die vorliegende Stellungnahme enthält daher insbesondere Vor­schläge, die nach Ansicht des Landes Tirol eine Erleichterung bei der zu erwartenden Rezipierung in die Landesrechtsordnung erwarten lassen.

 

II. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Art. 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):

Durch die geplanten Regelungen der §§ 79c ff werden lediglich Kontrollmöglichkeiten zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur und zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit sowie bei be­gründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung durch Beamte geschaffen. Beide Anwen­dungsbereiche für Kontrollen durch den Dienstgeber sollten in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen. Sie könnten nach Ansicht des Landes Tirol wohl überhaupt vermieden werden, wenn eine gesetzliche Grundlage für eine proaktive Auswertung (z.B. der Internetnutzung im Hinblick auf Zeit, Dauer, Zieladressen usw.) durch die IT-Stelle, die dem jeweils verantwortlichen Dienststellenleiter in der Folge als Kontrollinstrument zur Verfügung gestellt wird, geschaffen würde.

Der § 14 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000 stellt dafür keine taugliche gesetzliche Grundlage dar, weil Protokoll- und Dokumentationsdaten nicht für Zwecke verwendet werden dürfen, die mit ihrem Ermitt­lungszweck - das ist im vorliegenden Fall die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollier­ten oder dokumentierten Datenbestandes - unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterver­wendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthal­ten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zuge­griffen haben, wenn dies aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung ge­schieht. Ausgenommen davon ist lediglich die Verwendung dieser Daten zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt.

Im Regelbetrieb ist der Dienststellenleiter ohne ein proaktives Reportsystem jedenfalls nicht in der Lage zu beurteilen, ob durch die private Nutzung von Internetdiensten z.B. eine Beeinträchtigung des Ansehens des Dienstgebers eingetreten (etwa Surfen auf rechtsradikalen Seiten) oder ein ungebührlicher Zeitauf­wand während der Dienstzeit entstanden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 des zeitgleich zur Begutachtung ausgesandten Entwurfes der IKT-Nutzungsverordnung).

Zu § 79c:

Personenbezogene Daten der IKT-Nutzung (Abs. 2) beziehen sich auf die IKT-Infrastruktur, das sind nach § 79g Z. 2 und 3 die Hard- und Software. Es sollte in diesem Zusammenhang klargestellt werden, dass Einträge in ein Kanzleiinformationssystem, in Fachanwendungen udgl. nicht vom Regime des § 79c um­fasst sind, da personenbezogene Auswertungen aus diesen Systemen zu den ureigensten Dienstauf­sichtspflichten des Vorgesetzten gehören und ebenfalls der Verhinderung von gröblichen Dienstpflicht­verletzungen dienen (z.B. Abfrage nach unerledigten Aktenbeständen, richtlinien- oder erlasswidrige Ab­lehnung eines Förderansuchens usw.).

Die Regelung des Abs. 4 versagt, wenn die übergeordnete Einheit nur sehr wenige Bedienstete aufweist oder es keine übergeordnete Einheit gibt. Eine Rezipierung dieser Bestimmung in das Landesbeamtenge­setz 1998 scheint jedenfalls nicht sinnvoll, weil beispielsweise zahlreiche Referate an den Tiroler Bezirks­hauptmannschaften einen Personalstand von weniger als fünf Bediensteten aufweisen. Es wäre un­zweckmäßig und kontraproduktiv, die entsprechenden Kontrollmaßnahmen in derartigen Fällen auf alle Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft auszudehnen. Nach den Erläuternden Bemerkungen soll der Kreis der Kontrollierten einerseits nicht zu eng gezogen werden, was die Anonymität der Betroffenen ge­währleisten soll, andererseits aber auch nicht so weit, dass sich die Kontrollmaßnahmen auf eine zu große Zahl an Bediensteten erstreckt, die mit den IKT-Nutzungen, aufgrund deren ein Kontrollverfahren einge­leitet wird, an sich nichts zu tun haben. Diese Argumentation geht bei der Kontrolle von kleinen Einheiten beim Amt der Landesregierung oder an den Bezirkshauptmannschaften ins Leere.

Für eine Übernahme in das Landesrecht wäre zudem eine gesetzliche Klarstellung der Begriffe "Dienst­stelle" und "IT-Stelle" wünschenswert, dies vor allem im Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen dem in Tirol eingerichteten Sachgebiet Verwaltungsentwicklung als IT-Koordination und der Datenverarbeitung Tirol GmbH (DVT) bzw. den dezentralen Systembetreuern.

Zu § 79g:

Bei der Ausnahme von Fernsprechanlagen aus dem Begriff "IKT-Infrastruktur" in der Z. 2 ist zu berück­sichtigen, dass die Zukunft der Telefonie im "Festnetzbereich" in so genannten „Voice over IP Anlagen“ liegt, die reine IKT-Anlagen sind und umfangreiche Funktionen, wie Unified messaging (Anrufbeantworter im Outlook, Rückrufliste im Outlook) oder CTI (Computer Telephon Integration) aufweisen. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass mittlerweile auch mit jedem leistungsfähigen Handy der Zugang zu Internet oder E-Mail möglich ist.

 

Zu Art. 5 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Die durch die Änderung des § 113c LDG 1984 vorgesehene Übernahme der §§ 79c Abs. 2 bis 4 und 79c bis 79g BDG 1979 in das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz scheint nicht sachgerecht.

Die im BDG 1979 getroffenen Regelungen knüpfen daran an, dass die IKT-Infrastruktur durch den Dienst­geber bereit gestellt wird. Dies ist im Schulbereich aber nur im Bereich der Bundeslehrer (im Hinblick auf die Identität von Dienstgeber und Schulerhalter) der Fall.

Was den Vollzugsbereich des LDG 1984 anlangt, zählt die Ausstattung mit IKT-Infrastruktur zu den Auf­gaben des Schulerhalters, der nur bei den berufsbildenden Pflichtschulen und bei einzelnen (in Tirol drei) allgemein bildenden Pflichtschulen mit dem Dienstgeber ident ist.

§ 79g Z. 2 definiert als „IKT-Infrastruktur“ alle Geräte („Hardware“) die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden.

Diese Definition stellt auf den eingangs erwähnten Regelfall ab, lässt aber außer acht, dass Dienstgeber und Schulerhalter im Bereich der Landeslehrer verschieden sind. Davon abgesehen stehen im Lehrer­bereich IKT-Geräte in aller Regel nur den Schulleitern zur Verfügung, sodass alle anderen Lehrkräfte als Adressaten von Nutzungsregelungen praktisch ausscheiden.

Nicht zuletzt scheint eine Kontrolle durch den Dienstgeber zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infra­struktur problematisch, da dieser – soweit er nicht Schulerhalter ist – auch nicht potentieller Geschädigter sein kann.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor