BKA-601.687/0003-V/2/2010 GBeg. Schulorganisationsgesetz - Änderung

An das
Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag Tatjana CARDONA

Pers. E-mail Tatjana.CARDONA@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2767

Ihr Zeichen BMUKK-12.690/0001-III/2/2010

Für Unterricht, Kunst und Kultur

 

Mit E-Mail: begutachtung@bmukk.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

1. Die kurze Begutachtungsfrist von wenig mehr als drei Wochen ist einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Entwurf abträglich, vor allem weil insgesamt vier Gesetzesentwürfe des BMUKK zur Begutachtung mit dieser kurzen Frist an das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt wurden (mit Fristablauf an einem Sonntag). Es darf daran erinnert werden, dass den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen sollte (vgl. insbesondere die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst GZ 44.863-2a/70 und GZ 53.567-2a/71 betreffend die Festsetzung angemessener Begutachtungsfristen). Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist zwingend eine Begutachtungsfrist von wenigstens vier Wochen einzuhalten (vgl. Art. 1 Abs. 4 Z 1 der Vereinbarung).

2. Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 und verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zugänglich sind.

3. Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Einleitungssatz:

Es wird darauf hingewiesen, dass die letzte Novellierung des Schulorganisationsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009 erfolgte.

Zu Z 2 (§ 8a Abs. 2a):

Der Abs. 2a ist durch die sprachliche Verkürzung nicht verständlich. Gemeint ist offenbar nicht „anstelle der Abs. 1 und 2“, sondern anstelle der in diesen Absätzen genannten Organe. Eine Verbesserung wird angeregt.

Zu Z 6 (§ 35 Abs. 3):

Die Regelung des anzufügenden Satzes steht mit der geltenden Bestimmung, wonach jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat, in keinem engeren Zusammenhang und sollte daher (zumindest) einen eigenen Absatz bilden.

Zu Z 9 (§ 43 Abs. 1):

Die Novellierungsanordnung müsste folgendermaßen lauten:

8. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:“

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Es sollte „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ lauten.

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

3. Zur Textgegenüberstellung:

Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – wären  jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe [formattechnisch: in je einer eigenen Tabellenzelle]) gegenüberzustellen, die einander inhaltlich entsprechen. Dies wäre insbesondere

·       für den unveränderten Schlussteil des § 15 Abs. 1 („einzuholen …“) sowie

·      für § 34 Abs. 3 Z 1gF und 2gF Z 2nF und 3nF, § 35 Abs. 2 Z 1gF und 2gF Z 2nF und 3nF sowie Abs. 4gF Abs. 3nF, § 36 Abs. 2 Z 1gF und 2gF Z 2nF und 3nF sowie Abs. 3gF Abs. 4nF, § 36 Abs. 3gF Abs. 2nF, § 37 Abs. 2 Z 2gF Z 4nF sowie Abs. 7gF Abs. 5nF

durchzuführen.

IV. Zum Layout:

Der Entwurf entspricht gelegentlich nicht den Layout-Richtlinien, beispielsweise

·      wäre der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ fett zu formatieren (Layout-Richtlinie 2.4.1).

·      wären geschützte Leerschritte in Gliederungsbezeichnungen und –zitaten zu setzen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

22. April 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

Elektronisch gefertigt