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An das |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiterin ● Frau Mag Tatjana CARDONA Pers. E-mail ● Tatjana.CARDONA@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2767 Ihr Zeichen ● BMUKK-12.690/0001-III/2/2010 |
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Für Unterricht, Kunst und Kultur
Mit E-Mail: begutachtung@bmukk.gv.at
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
1. Die kurze Begutachtungsfrist von wenig mehr als drei Wochen ist einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Entwurf abträglich, vor allem weil insgesamt vier Gesetzesentwürfe des BMUKK zur Begutachtung mit dieser kurzen Frist an das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt wurden (mit Fristablauf an einem Sonntag). Es darf daran erinnert werden, dass den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen sollte (vgl. insbesondere die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst GZ 44.863-2a/70 und GZ 53.567-2a/71 betreffend die Festsetzung angemessener Begutachtungsfristen). Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist zwingend eine Begutachtungsfrist von wenigstens vier Wochen einzuhalten (vgl. Art. 1 Abs. 4 Z 1 der Vereinbarung).
2. Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 und verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zugänglich sind.
3. Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die letzte Novellierung des Schulorganisationsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009 erfolgte.
Der Abs. 2a ist durch die sprachliche Verkürzung nicht verständlich. Gemeint ist offenbar nicht „anstelle der Abs. 1 und 2“, sondern anstelle der in diesen Absätzen genannten Organe. Eine Verbesserung wird angeregt.
Die Regelung des anzufügenden Satzes steht mit der geltenden Bestimmung, wonach jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat, in keinem engeren Zusammenhang und sollte daher (zumindest) einen eigenen Absatz bilden.
Die Novellierungsanordnung müsste folgendermaßen lauten:
„8. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:“
Es sollte „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ lauten.
Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).
Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – wären jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe [formattechnisch: in je einer eigenen Tabellenzelle]) gegenüberzustellen, die einander inhaltlich entsprechen. Dies wäre insbesondere
· für den unveränderten Schlussteil des § 15 Abs. 1 („einzuholen …“) sowie
· für § 34 Abs. 3 Z 1gF und 2gF ≈ Z 2nF und 3nF, § 35 Abs. 2 Z 1gF und 2gF ≈ Z 2nF und 3nF sowie Abs. 4gF ≈ Abs. 3nF, § 36 Abs. 2 Z 1gF und 2gF ≈ Z 2nF und 3nF sowie Abs. 3gF ≈ Abs. 4nF, § 36 Abs. 3gF ≈ Abs. 2nF, § 37 Abs. 2 Z 2gF ≈ Z 4nF sowie Abs. 7gF ≈ Abs. 5nF
durchzuführen.
IV. Zum Layout:
Der Entwurf entspricht gelegentlich nicht den Layout-Richtlinien, beispielsweise
· wäre der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ fett zu formatieren (Layout-Richtlinie 2.4.1).
· wären geschützte Leerschritte in Gliederungsbezeichnungen und –zitaten zu setzen.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
22. April 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
Elektronisch gefertigt