LANDESSCHULRAT

                      FÜR

NIEDERÖSTERREICH

                                                                                    St. Pölten, am 22. April 2010

 

 

I-111/110-2010

 

 

 

Betrifft:    Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird;

              Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

 

 

STELLUNGNAHME

zum Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

Allgemeine Bemerkungen:

 

·         Standardisierte Vorgaben müssen für ALLE Abschlussprüfungen, die eine allgemeine Studienberechtigung verleihen (Reifeprüfung an AHS und BHS, Externistenprüfung, Berufsreifeprüfung…), in gleicher Weise gelten.

·         Diese für alle Schularten und Schulformen gleichen Aufgabenstellungen für TEILE von Prüfungen müssen zentral vorgegeben werden. TEILE der Aufgabenstellungen müssen weiterhin vom unterrichtenden Lehrer kommen – und zwar in jedem einzelnen Gegenstand, in dem die Klausur zentral vorgegebene Aufgabenstellungen enthält.

Damit soll keineswegs eine „Verwässerung“ erfolgen: Zentraler und nicht zentraler Teil sollen getrennt beurteilt werden. Beide Teile müssen mindestens mit Genügend beurteilt sein, um die Reifeprüfung zu bestehen. Im Reifeprüfungszeugnis werden beide Noten ausgewiesen. (Siehe dazu auch die Anmerkungen zu § 39 Abs. 2 Z 5 des Entwurfs.)

Die Beschränkung auf das Gemeinsame würde auch die Entwicklungskosten und die laufenden Kosten erheblich reduzieren.

·         Kompetenzen können nur anhand konkreter Inhalte abgeprüft werden. Zentral Geprüftes muss sich in konkreten Inhalten und klar definierten Lernzielen in den Lehrplänen finden.

·         Die Gleichwertigkeit von schriftlicher und mündlicher Reifeprüfung muss gewahrt bleiben. Mündliche Schwerpunktprüfungen (z.B. Pflichtgegenstand in Kombination mit dem dazugehörigen Wahlpflichtgegenstand) sollen erhalten bleiben.

·         Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Schwerpunktsetzung der Schulformen und der schulautonomen Schwerpunktsetzungen sind gewisse Vorgaben erforderlich, nach denen Kandidaten ihre Prüfungsgebiete wählen müssen.

·         Vor der flächendeckenden Einführung wird angeregt, die neue Reifeprüfung im Schulversuch zu erproben. Die derzeit laufenden Pilotversuche zu einigen wenigen Elementen der neuen Reifeprüfung reichen dafür nicht aus.

·         Das vollständig ausgearbeitete, detaillierte Konzept muss mindestens fünf Jahre VOR der tatsächlichen Anwendung bei einer Reifeprüfung vorliegen. Vier oder fünf Jahre dauert die Sekundarstufe II. Schüler und Lehrer müssen wissen, worauf sie hinarbeiten, wenn die Sekundarstufe II beginnt. Eine Verschiebung des In-Kraft-Tretens um mindestens zwei Jahre erscheint daher dringend geboten. Es müssen Lehrpläne angepasst werden, auf deren Basis Schulbücher geschrieben werden können, die auf die neuen Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Auch die Leistungsbeurteilungsverordnung muss noch VOR Anlaufen dieser fünfjährigen Frist novelliert werden, um eine nachhaltige Vermittlung von Wissen und Können zu unterstützen. Ein Ziel zu setzen, aber den Weg zum Ziel nicht zu ermöglichen oder zumindest erheblich zu erschweren, wäre allen Schulpartnern, insbesondere den Schülern, gegenüber unverantwortlich.

 

Das derzeitige Konzept einer neuen Reifeprüfung berücksichtigt in keiner Weise standortbezogene Spezifizierungen, schulautonome Profilbildungen, schulspezifische Elemente oder schulautonome pädagogische Schwerpunkte. Die Richtigkeit der Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist für den Landesschulrat nicht nachvollziehbar.

 

Zu § 14: Unterrichtsmittel

Es wird angeregt, eine konkrete Formulierung aufzunehmen, die die Überprüfung von Texten in Unterrichtsmittel nach einem dafür geeigneten Verständlichkeitsmodell nach sich zieht (das könnte auch unter dem Zweckmäßigkeitsgebot subsumiert werden).

 

Zu § 23 Abs. 1a:  Wiederholungsprüfungen, Jahresprüfung

In der Regel bereiten sich KandidatInnen auf die Reife- und Diplomprüfung längerfristig vor. Im Falle eines negativen Jahresabschlusses in einem Pflichtgegenstand konnte bisher eine entsprechende Verbesserung in Form einer Jahresprüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung angestrebt werden. Unabhängig vom Ergebnis dieser Jahresprüfung konnten die anderen Teilprüfungen zum Termin der Reife- und Diplomprüfung absolviert werden, sodass die Lerninvestitionen für die Prüfungsgebiete der Reife- und Diplomprüfung in Prüfungsleistungen umgesetzt werden konnten. Die schriftlichen Teilprüfungen der Jahresprüfungen fanden im Rahmen der Klausurwoche der Reife- und Diplomprüfung statt, sodass insgesamt keine organisatorischen Belastungen entstanden sind. Wenige Beurteilungsunsicherheiten, die durch das Konzept der Verschränkung der Prüfungsgebiete zwischen Jahresprüfung und Reife- und Diplomprüfung da und dort entstanden sind, wären leicht vermeidbar, wenn eine strikte Trennung zwischen Jahresprüfungen und Teilprüfungen der Reife- und Diplomprüfung erfolgte. Die vorgeschlagene Fassung des § 23 Abs. 1a stellt daher eine weitere organisatorische Erschwernis für die Schuladministration dar und bedeutet, was noch viel gravierender ist, dass das Risiko für den/die  Kandidaten/Kandidatin, dass die Lernleistung der Vorbereitung für die Reife- und Diplomprüfung im gegenständlichen Termin nicht mehr genutzt werden kann, massiv steigt. Der Vorschlag lässt also insgesamt keinen wirklichen Nutzen erkennen, stellt aber eine massive Verschlechterung für die KandidatInnen dar. Daher wird er abgelehnt und eine Verbesserung der bisherigen Regelung mit einer Jahresprüfung (wie ausgeführt) dringend gefordert.

 

Zu § 34 Abs. 3 Z 1:

Der Landesschulrat für Niederösterreich sieht keine Notwendigkeit, jeden Schüler zum Verfassen einer abschließenden Arbeit zu verpflichten. Es sollte die derzeit existierende Freiwilligkeit betreffend Fachbereichsarbeit weiterhin beibehalten werden.

 


Zu § 34 Abs. 3 Ziffer 1:

Die Berufsbildenden Höheren Schulen (BHS) vermitteln eine Doppelqualifikation im Sinne der Universitätsberechtigung einerseits und des Berufszuganges andererseits und ist dadurch auch durch eine 5-jährige Ausbildungsdauer gekennzeichnet. Die abschließende Prüfung an einer BHS ist daher eine „Reife- und Diplomprüfung“, wobei „abschließende Arbeit“ als „Diplomarbeit“ mit ihrer ausgereiften Konzeption ein wesentliches Element des Nachweises der berufsbezogenen Kompetenzen und der Kooperation mit der Wirtschaft darstellt.

Die vorliegende Formulierung berücksichtigt die Interessen der BHS-Absolventinnen und –Absolventen nicht, insbesondere unter dem Aspekt der EU-Diplomanerkennungsrichtlinie ist eine explizite Benennung der abschließenden Arbeit an BHS als „Diplomarbeit“ unverzichtbar.

 

Es wird angeregt, den Gesetzestext dahingehend zu ändern, dass die „abschließende Arbeit“ für die Bereiche AHS und BHS jeweils gesondert benannt wird (AHS: „abschließende Arbeit“, BHS: „Diplomarbeit“), zumal eine derartigen Änderung keine Beeinträchtigung des Konzeptes der teilzentralen abschließenden Prüfung darstellt.

 

Zu § 35:

§34 (3) Z 1 legt fest, dass zur abschließenden Arbeit auch deren Präsentation und Diskussion gehört. Um die angestrebte Fachdiskussion auf dem geforderten Reife- und Diplomprüfungsniveau auch entsprechend realisieren zu können, sollte neben dem Prüfer auch ein weiterer fachkundiger Experte in das Prüfungsgeschehen eingebunden werden können.

 

§ 35(3) soll daher dermaßen erweitert werden, dass der Schulleiter verpflichtet wird, nicht nur bei Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission ein Ersatzmitglied zu bestellen, sondern

 

auch, wenn es aufgrund der fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes eines zusätzlichen Fachexperten bedarf. Dieser Fachexperte könnte anstelle des Klassen- bzw. Jahrgangsvorstandes Mitglied der Prüfungskommission werden, um die Kostenneutralität hinsichtlich der Prüfungstaxen zu gewährleisten.

Ein derartiger Passus in § 35(3) ermöglicht auch eine analoge Vorgangsweise bei der Beurteilung einer fachspezifischen, nicht - standardisierten Klausurarbeit.

 

Zu § 35 Abs. 2 Z 1:

Der Landesschulrat für Niederösterreich regt an, die bisherige Formulierung zu belassen.

 

Zu § 35 Abs. 2 Z 2:

Der Landesschulrat für Niederösterreich hält es für wichtig, dass der Schulleiter der Prüfungskommission angehört. Eine Vertretung sollte daher nur in Ausnahmefällen möglich sein (z.B. Krankheit oder kurzfristige Verhinderung).

 

Zu § 35 Abs. 2 Z 4:

Da der Satz von seiner Konstruktion her extrem kompliziert ist, schlägt der Landesschulrat für Niederösterreich folgende Textgestaltung vor:

„4.      jene Lehrer, die die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut oder den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, von dem oder denen das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung gebildet wird, (Prüfer) und“


Zu § 35 Abs. 2, letzter Absatz:

Der Landesschulrat für Niederösterreich schlägt folgende Formulierung vor:

Sind für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 4, entfällt der Beisitzer gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die Schulbehörde erster Instanz einen fachkundigen Lehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.“

 

Wenn daher Lehrer A den Pflichtgegenstand Chemie und Lehrer B den Wahlpflichtgegenstand Chemie unterrichtet hat, sind beide Personen fachkundig. Im Vorhinein ist aufgrund des Ziehens von Themenbereichen nicht absehbar, ob der Kandidat nun eine Frage aus einem Stoffgebiet bekommt, das der Lehrer A oder der Lehrer B unterrichtet hat. Es ist aber sinnvoll, dass der Lehrer prüft, der den jeweiligen Bereich auch gelehrt hat.

 

Durch die vorgeschlagene Regelung ist sichergestellt, dass es eine zweite fachkundige Person in der Prüfungskommission gibt und der Kandidat von dem Lehrer geprüft wird, der den jeweiligen Inhalt auch unterrichtet hat. Ein zusätzlicher fachkundiger Beisitzer erscheint dann aber jedenfalls als überflüssig.

 

Zu § 35 Abs. 3:

Der Landesschulrat schlägt folgende Formulierung vor:

„(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.“

 

Begründung: Es ist nicht einzusehen, warum in der Prüfungskommission alle Nicht-Fachkundigen jeweils eine eigene Stimme haben, aber gerade die Fachkundigen nicht. Prüfer und Beisitzer können auch durchaus unterschiedlicher Meinung sein. Wie sie dann gemeinsam mit einer Stimme abstimmen sollen, ist nicht nachvollziehbar.

 

Zu § 36 Abs. 2:

Zu Z 2: Es erscheint sinnvoll jedenfalls eine einheitliche Festlegung der Prüfungszeit,
z. B. innerhalb der letzten 9 Wochen des Unterrichtsjahres, zu treffen.

 

Zu Z 3: Die Frist für die Anberaumung des Herbsttermins sollte nicht verlängert, sondern innerhalb der ersten 6 Wochen des Schuljahres belassen werden, um für die AbsolventInnen keine Probleme mit den Immatrikulations- und Inskriptionsfristen an den Universitäten hervorzurufen.

 

Die Neufassung des § 36 (2) schafft weiters auf Grund der fehlenden Verordnungsermächtigung für abweichende Termine für die Hauptprüfung (zB aus lehrplanmäßigen Gründen) eine Gesetzeslücke für Fachschule mit Betriebspraktikum.

Die derzeitige Formulierung lautet:

 

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.


Dieser Passus fehlt im derzeitigen Entwurf und muss wieder aufgenommen werden, um die Abschlussprüfungen an Fachschulen mit Betriebspraktikum möglich zu machen.

 

Zu § 36 Abs. 2 Z 2+Z 3:

Dem Landesschulrat für Niederösterreich erscheint die Verkürzung des Unterrichtsjahres in der Abschlussklasse als nicht sinnvoll.

 

Begründung: Bisher findet man mit neun Wochen am Ende des Unterrichtsjahres das Auslangen. Die Zahl der mündlichen Prüfungen sinkt durch die Zentralmatura. Außerdem wurde im Entwurf im Vgl. zur SchUG-Novelle vom 17. November 2009 (BGBl. I Nr. 112/2009) der zweite Klausurtermin im Rahmen des Haupttermins gestrichen. Man hat daher viel mehr Zeit gewonnen und viel Geld für die Erstellung zusätzlicher Aufgaben für den zweiten Klausurtermin im Rahmen des Haupttermins eingespart. Daher sollte im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit Unterrichtszeit, mit den gewonnenen Ressourcen auf das unterschiedliche Ende des Unterrichtsjahres in Ost- und Westösterreich dadurch Rücksicht genommen werden, dass es im Haupttermin einen eigenen Termin für Ost- und einen eigenen Termin für Westösterreich gibt.

 

Zu § 36 Abs. 3:

§ 36 (3) sieht vor, dass auf Antrag des Schülers einzelne Teilprüfungen der Hauptprüfung in den letzten 9 bzw. 10 Wochen vor dem Ende des vorletzten Unterrichtsjahres abgelegt werden können, wenn die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind. Weiters wird festgelegt, dass eine positiv beurteilte vorgezogene Teilprüfung ihre Gültigkeit verliert, wenn der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Jahreszeugnis der vorletzten Schulstufe nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wird.

 

Der gegenständliche Entwurf ist in sich widersprüchlich, da einerseits die betreffenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sein sollen, andererseits der betreffende Prüfungstermin vor dem Abschluss des Unterrichts und der Jahresbeurteilung vorgesehen ist.

 

Vorgezogene Teilprüfungen sollten deshalb innerhalb der ersten 6 Wochen des letzten Schuljahres durchgeführt werden; im Gegensatz zum vorliegenden Entwurf ergeben sich dadurch folgende Vorteile:

 

·        die betreffenden Unterrichtsgegenstände sind bereits lehrplanmäßig abgeschlossen und die verfügbare Unterrichtszeit wurde bestmöglich ausgenützt.

·        wurde der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, dann ist der Antragsteller zur vorgezogenen Teilprüfung nicht zuzulassen; die Problematik des Verlustes einer allenfalls positiv absolvierten Teilprüfung über einen danach negativ beurteilten Pflichtgegenstand fällt weg (vgl. mit der derzeitigen Rechtslage hinsichtlich der Jahresprüfung)

 

Anmerkung: eine Lösung wie vorstehend dargelegt wäre auch im Bereich des SchUG-B sinnvoll

 

Textvorschlag:

Vorgezogene Teilprüfungen haben in demjenigen Prüfungstermin stattzufinden, welcher dem lehrplanmäßigen Abschluss des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (der betreffenden Unterrichtsgegenstände) folgt.

 

Gemäß § 36 (5) können gerechtfertigt versäumte (nicht standardisierte) Klausurprüfungen nach dem vorliegenden Entwurf im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage nicht mehr im selben Prüfungstermin nachgeholt werden; dies bedeutet eine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Situation, die Möglichkeit des Nachholens gerechtfertigt versäumter nicht standardisierter Klausurprüfungen sollte erhalten bleiben. Hingegen wird nunmehr entwurfsgemäß die Möglichkeit eröffnet, gerechtfertigt versäumte mündliche Prüfungen im selben Prüfungstermin nachzuholen; diese Möglichkeit könnte aber auch den Versuch einer missbräuchlichen Nutzung anregen und sollte daher nicht vorgesehen werden.

 

Zu § 36 Abs. 4:

Die Frist zwischen Ende der Klausurprüfungen und Anfang der mündlichen Prüfungen sollte weiterhin mindestens 3 Wochen betragen.

 

Begründung: Die Drei-Wochen-Frist entspricht der derzeitigen Rechtslage (letzter Satz von § 36 Abs. 2 SchUG). Gem. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c Schulzeitgesetz endet in einer Abschlussklasse das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung. Die Vorbereitung auf die mündliche Reifeprüfung erfolgt daher in der Zeit zwischen Ende der Klausurprüfungen und dem Beginn der mündlichen Reifeprüfung. Als Vorbereitungszeit ist das Vierfache der Wochenstundenanzahl in einem Gegenstand vorgesehen. Die Vorbereitungszeit sollte daher auch vier Wochen betragen und nur in extremen Ausnahmefällen auf drei Wochen verkürzt werden.

 

Zu §36 Abs. 4 Z 1:

Den Termin für  die Abgabe der eigenständigen Arbeit soll schulautonom durch den Schulleiter erfolgen

 

Zu §36 Abs. 4 Z 3:

Der Termin für die mündliche Kompensationsprüfung soll schulautonom durch die Direktion festgelegt werden können

 

Zu § 36a:

Der Entfall der Jahresprüfung stellt eine deutliche Verschärfung gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar.

 

In der Regel bereiten sich KandidatInnen auf die Reife- und Diplomprüfung längerfristig vor. Im Falle eines negativen Jahresabschlusses in einem Pflichtgegenstand konnte bisher eine entsprechende Verbesserung in Form einer Jahresprüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung angestrebt werden. Unabhängig vom Ergebnis dieser Jahresprüfung konnten die anderen Teilprüfungen zum Termin der Reife- und Diplomprüfung absolviert werden, sodass die Lerninvestitionen für die Prüfungsgebiete der Reife- und Diplomprüfung in Prüfungsleistungen umgesetzt werden konnten. Die schriftlichen Teilprüfungen der Jahresprüfungen fanden im Rahmen der Klausurwoche der Reife- und Diplomprüfung statt, sodass insgesamt keine organisatorischen Belastungen entstanden sind. Etwaige Beurteilungsunsicherheiten, die durch das Konzept der Verschränkung der Prüfungsgebiete zwischen der Jahresprüfung und der Reife- und Diplomprüfung fallweise entstanden sind, wären leicht vermeidbar, wenn eine strikte Trennung zwischen Jahresprüfungen und Teilprüfungen der Reife- und Diplomprüfung vorgesehen wird. Die vorgeschlagene Fassung des § 23 Abs. 1a stellt daher eine weitere organisatorische Erschwernis für die Schuladministration dar und bedeutet, was noch viel gravierender ist, dass das Risiko für den/die  Kandidaten/Kandidatin, dass die Lernleistung der Vorbereitung für die Reife- und Diplomprüfung im gegenständlichen Termin nicht mehr genutzt werden kann, massiv steigt.

 

Der Vorschlag lässt also insgesamt keinen wirklichen Nutzen erkennen, stellt aber eine massive Verschlechterung für die KandidatInnen dar. Insbesondere ist die gemäß der Neufassung des § 23 (1a) mögliche Wiederholungsprüfung unmittelbar nach dem Ende des letzten Schuljahres pädagogisch nicht sinnvoll.


Es wird daher eine Verbesserung der bisherigen Regelung mit einer Jahresprüfung (wie ausgeführt) dringend gefordert.

 

Zu § 37:

§ 37 (2) Z 3 legt fest, wie die Aufgabenstellungen zu bestimmen sind. Demnach sind für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung in den Gegenstandsbereichen „Deutsch“, „Lebende Fremdsprachen“ und „(Angewandte) Mathematik“ sowie für allenfalls notwendige Kompensationsprüfungen die Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister zu bestimmen (zentrale, standardisierte Aufgabenstellung).

 

Der vorliegende Entwurf differenziert nicht zwischen den einzelnen Schularten, so dass durch die derzeitige Formulierung auch die abschließenden Prüfungen an den Berufsbildenden Mittleren Schulen (BMS, z. B. technische Fachschulen, Handelsschulen etc.) umfasst sind.

Das bildungspolitische Ziel der Einführung einer (teil-)zentralen Reifprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bezieht sich nur auf die höheren Schulen.

 

Es ist der Text dahingehend zu ändern, dass die Abschlussprüfungen an den Berufsbildenden Mittleren Schulen von der zentralen Festlegung der Aufgabenstellungen ausgenommen werden.

 

Entsprechend den Aufgaben und dem Bildungsziel der Berufsbildenden Höheren Schulen sind in den Lehrplänen für die Pflichtgegenstände „Deutsch“ und Lebende Fremdsprache „Englisch“ wichtige berufsbezogene Bildungsaufgaben vorgesehen, die auch in den Bildungsstandards zum Ausdruck kommen. Weiters differiert das Stundenausmaß in allen drei zentralen Prüfungsgebieten in allen höheren Schulen stark und damit können die erzielten Kompetenzen nicht einheitlich sein.

 

Es ist daher für die Berufsbildenden Höheren Schulen unbedingt notwendig, die genannten berufsbezogenen Aspekte in den zentral festgelegten Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten aus „Deutsch“ und „Lebende Fremdsprache“ zu berücksichtigen (analog zur Angewandten Mathematik: „unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen“).

 

Redaktionelle Anmerkungen:

zu Abs. 2 Z 4:    der letzte Halbsatz muss heißen: „… aus dem ihm vom Prüfer eine ihm unbekannte Aufgabenstellung vorzulegen ist.“ (es gibt nur einen Prüfer, vgl. §35 Abs. 2)

zu Abs. 3:         „…. und die Beherrschung der dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechenden Methoden sowie …“

 

Zu § 37 Abs. 1:

Es wird folgende Formulierung angeregt:

„Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass

         1.       an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,

         2.       am Werkschulheim und

         3.       an den sonstigen Formen (einschließlich der Sonderformen) der allgemein bildenden höheren Schule im Falle einer schulautonomen ergänzenden Schwerpunktsetzung

im Rahmen der Hauptprüfung die Fachbereichsarbeit abzufassen oder eine vierte Klausurarbeit oder eine mündliche Teilprüfung mit Bezug zum Schwerpunkt der Sonderform (Z 1 und 2) oder den gesamten schulautonomen Schwerpunkt (Z 3) abzulegen ist.


Begründung: Die Ergänzung entspricht dem letzten Satz von § 42e Abs. 1 SchUG in der Fassung der SchUG-Novelle vom 17. November 2009 (BGBl. I Nr. 112/2009) und stellt zumindest eine gewisse Rücksichtnahme auf schulautonome Schwerpunktsetzungen sicher.

 

Zu §37 Abs. 2 Z 2:

Die Zustimmung durch den Schulleiter ist ausreichend.

 

Zu §37 Abs. 2 Z 4:

Dieser § ist unklar formuliert- eine klarere Formulierung soll erfolgen: Gemeint ist nach Auskunft BMUKKII/4, dass KandidatInnen Fragen ziehen, die aus mehreren Themenbereichen- vorbereitet durch eine FachlehrerInnenkonferenz- bestehen. Dh KandidatInnen ziehen die verdeckten Themenbereiche.

 

Zu § 38:

In § 38 (5) ist für den Fall, dass eine Klausurprüfung negativ beurteilt wurde, die Möglichkeit der Ablegung einer (mündlichen) Kompensationsprüfung (mit standardisierter Aufgabenstellung) vorgesehen. Ferner ist dort festgelegt, dass unabhängig von der Berteilung der Kompensationsprüfung das Prüfungsgebiet nicht besser als mit „Genügend“ beurteilt werden darf.

Dies erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. Das heißt, bei einer entsprechend guten Kompensationsprüfungen soll eine Gesamtbeurteilung besser als „Genügend“ möglich sein.

 

Zu §38 Abs. 1+2+3+4:

Es sind begründete Anträge der Prüfer vorzulegen- dieses Wort ist in den aufgeführten Teilen jeweils einzufügen

 

Zu § 38 Abs. 4:

Es wird folgende Formulierung angeregt:

„(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).“

 

Begründung: siehe Begründung zur geforderten Änderung von § 35 Abs. 3.

 

Zu §38 Abs. 2 Z 5:

Im Falle einer Kompensationsprüfung ist im Zeugnis nicht festzuhalten „schriftlich und mündlich“: Begründung: Das würde zur lebenslangen Stigmatisierung des Kandidaten führen!

 

Zu §38 Abs. 5:

Für Prüfungsgebiete in denen eine Kompensationsprüfung gibt soll auch eine bessere Gesamtbeurteilung als „Genügend“– also beispielsweise “Befriedigend“ erreichbar sein: das ist entsprechend einzufügen.

 

Zu § 38 Abs. 5: Beurteilung der Leistungen, Kompensationsprüfung

Die vorgesehene Bindung der Prüfungskommission bei der Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet nach Abhalten einer Kompensationsprüfung an das Kalkül  „Genügend“ wird abgelehnt, da sie im Grunde eine Entmündigung einer nach strengen Kriterien ausgewählten Gruppe von Experten darstellt, der ein verantwortliches Urteil zuzutrauen ist.

Die vorgeschlagene Regelung ist auch deshalb unverständlich, weil sie verhindert, dass in begründeten Einzelfällen die erbrachten Leistungen des/der Kandidaten/Kandidatinnen korrekt ausgewiesen werden.

 

Zu § 39:

zu Abs. 2:         In der taxativen Aufzählung, welche Daten im Zeugnis über die abschließende Prüfung insbesondere enthalten sein müssen, fehlt die Angabe der Gesamtbeurteilung.

nach Ziffer 3 sollte eingefügt werden:

                       „bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß

                       § 38 Abs. 6“

 

Hinweis: Die Formulierung von § 39 ist in Widerspruch zur Intention, die Wiederholung von nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Teilprüfungen schon vor der Vergabe eines Gesamtkalküls zu ermöglichen.

 

Begründung: § 39 Abs. 1 sieht vor, dass das Zeugnis eine Gesamtbeurteilung im Sinne des
§ 38 Abs. 6 beinhalten muss. Gleichzeitig wird gem. § 39 Abs. 2 Z 6 allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen festgehalten. Damit kommt es aber zur paradoxen Situation, dass die Wiederholung von nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Teilprüfungen gem. § 40 Abs. 1 vor der Vergabe eines Gesamtkalküls möglich ist, eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederholung bescheidmäßig aber erst festgestellt wird, nachdem ein Gesamtkalkül vergeben werden kann.

 

Zu § 39 Abs. 2 Z 4:

Auf die Stellungnahme zu § 34 Abs. 3 Ziffer 1 („Diplomarbeit“) wird verwiesen.

 

Zu § 39 Abs. 2 Z 5:

Der Klammerausdruck soll entfallen, da er keinen zusätzlichen Informationswert, sondern eher ein Diskriminierungsrisiko für die betroffenen AbsolventInnen, dass durch nichts zu rechtfertigen ist, darstellt.

 

Zu § 40:

Die Wiederholung von Teilprüfungen sollen grundsätzlich an absolvierte Termingruppen gekoppelt sein und noch deutlicher die Ausnahme (nur Krankheitsfall mit ärztlichem Gutachten) dargestellt sein.

 

Zu § 40 Abs. 1:

zu Abs. 1:     im Sinne einer klaren und effizienten Regelung sollte normiert werden, dass nach dem Abschluss der jeweiligen Abschließenden Prüfung, d. h. nach dem erstmaligen Vorliegen einer Gesamtbeurteilung nach § 38 Abs. 6, höchstens drei Termine für die Wiederholung von nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebieten zur Verfügung stehen.

 

Die Formulierung sollte im Sinne der Rechtssicherheit überarbeitet werden: Aus dem vorliegenden Text ist nicht klar, ob das Antreten zu einer nicht beurteilten Prüfung, die gerechtfertigt versäumt wurde (Fortsetzung der Prüfung), bereits eine Wiederholung dieser Prüfung darstellt.

 

Gegen diese Änderung der Rechtslage (Wiederholung von Teilprüfungen vor dem Gesamtkalkül „nicht bestanden“) bestehen prinzipiell keine Einwände. Abgelehnt wird allerdings, dass die mündliche Kompensationsprüfung keine Wiederholung darstellt (siehe Erläuterungen). Das bedeutet, dass ein Kandidat in einem Klausurfach 8x antreten kann (4x schriftlich und im Anschluss daran jeweils eine mündliche Kompensationsprüfung)!

 

Zu § 41 Abs. 1:

Wir schlagen folgende Änderung vor:

„(1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind, und an der Schule geeignete Prüfer und Beisitzer zur Verfügung stehen und im Rahmen des Prüfungstermins bereits mindestens eine Prüfung im gewünschten Prüfungsgebiet vorgesehen ist. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zuatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.“

 

Begründung: Es ist nicht ganz nachvollziehbar, wenn z.B. für Griechisch als „normale“ mündliche Prüfung der Beisitzer von einer anderen Schule kommen kann, bei einer Zusatzprüfung beim selben Prüfer allerdings nicht, obwohl er für die „normale“ mündliche Prüfung bereits im Haus ist.

 

Zu § 71 Abs. 2:

Rechtssicherheit bezüglich der Berufungsmöglichkeit ist zu schaffen!

 

Durch die Möglichkeit negativ beurteilte Prüfungen zu wiederholen, bevor die abschließende Beurteilung im gesamten mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde, ergibt sich auch die Möglichkeit, im selben Termin zu einer Teilprüfung, einem Prüfungsgebiet zur ersten Wiederholung und in einem anderen z. B. zur zweiten Wiederholung anzutreten. Es muss sicher gestellt werden, dass eine Berufung erst dann wieder möglich ist, wenn ein neuerliches Kalkül „Reifeprüfung nicht bestanden“ nach Ablegung aller ersten bzw. zweiten bzw. dritten Wiederholungen von Teilprüfungen oder Prüfungsgebieten festgesetzt werden kann.

 

Zu § 82 Abs. 5p:

Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:

„(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

 

1. § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,

2. die Überschrift des Abschnitts 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt

a) hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2016 und

b) hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 Anwendung,

3. § 23 Abs. 1a und § 41a samt Überschrift treten mit 1. September 2015 in Kraft,

4. die Überschrift des Abschnitts 8a sowie die §§ 42a bis 42i jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.

Ab dem Haupttermin 2017 gelten die durch den zuständigen Bundesminister bestimmten Aufgabenstellungen in den in § 37 Abs. 2 Z 3 genannten Prüfungsgebieten für alle abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen und Berufsreifeprüfungen.“


Begründung: Die notwendigen Vorbereitungen wie Änderung der Lehrpläne, neue Schulbücher, Novellierung der Leistungsbeurteilungsverordnung etc. sind noch nicht erfolgt, werden wohl entsprechend Zeit erfordern und sind jedenfalls abzuschließen, BEVOR der entsprechende Jahrgang in die Oberstufe eintritt. Eine Verschiebung um zwei Jahre erscheint daher unausweichlich.

 

 

 

Der Amtsführende Präsident

H e l m

Hofrat