26. April 2010
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Kunst und Kultur

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Schulunterrichtsgesetz geändert wird –

Stellungnahme

 

GZ.: 12.940/0001-III/2/2010

 

 

 

Zum vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, darf seitens des Landesschulrates für Tirol folgende Stellungnahme abgegeben werden:

 

Zu § 14 Abs. 2:

Die Tatsache, dass gemäß der vorgeschlagenen Fassung Unterrichtsmittel „nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen“ müssen, zeigt die dringende Notwendigkeit, den Lehrplan selbst um den Aspekt der Kompetenzorientierung zu erweitern. Dann müsste nämlich an dieser Stelle die Kompetenzorientierung zusätzlich zum Lehrplan nicht mehr eigens angeführt werden.

 

Zu § 23 Abs. 1a:

Die Formulierung „In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung finden die Wiederholungsprüfungen in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers im Haupttermin …, jedoch vor Antritt zur Klausurprüfung, statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig“ ist in mehrfacher Hinsicht missverständlich:

  1. Der Plural in „Wiederholungsprüfungen in höchstens einem Pflichtgegenstand“ sowie in „eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen“ sollte jeweils durch den Singular ersetzt werden, um zu unterstreichen, dass es sich dabei um höchstens eine Wiederholungsprüfung handeln kann.
  2. Der Passus „im Haupttermin“ – dieser ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des vorliegenden Entwurfes innerhalb der letzten neun bzw. zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzusetzen – kollidiert mit der nachfolgenden Formulierung „jedoch vor Antritt zur Klausurprüfung“, da gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des vorliegenden Entwurfes der Haupttermin mit den Klausurprüfungen beginnt.  Die Formulierung sollte daher besser lauten: „ … findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers nach der Beurteilungskonferenz für die letzte Schulstufe, jedoch vor Antritt der Klausurprüfung, statt.“

 

Zu § 34:

Das SchOG sieht in den §§ 69, 73 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1 lit. b und 77 Abs. 1 lit. b vor, dass bei bestimmten Schularten unter abschließender Prüfung „Reife- und Diplomprüfungen“ zu verstehen sind. Desgleichen ist in den §§ 73 Abs. 1 lit. c, 75 Abs. 1 lit. c und 77 Abs. 1 lit. c SchOG von Diplomprüfungen die Rede. Dementsprechend stellt der § 34 Abs. 3 letzter Satz SchUG, in der derzeit geltenden Fassung, darauf ab, dass die Klausurprüfung und einzelne Klausurarbeiten auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellende Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden können.

 

Die vorgeschlagene Fassung des § 34 SchUG nimmt darauf keinerlei Bezug. Im Sinne einer eindeutigen Klarstellung wird daher angeregt, die Diplomprüfung auch in der neuen Fassung des § 34 SchUG zu verankern.

 

Zu § 34 Abs. 3 Z 1:

Für die allgemein bildenden höheren Schulen sollte der bewährte Begriff „Fachbereichsarbeit“ für die abschließende Arbeit beibehalten werden.

 

Zu § 35 Abs. 1 Z 1:

Die Formulierung müsste lauten: „ … oder ein vom (statt von) Schuleiter …“

 

Zu § 35 Abs. 2 Z 1:

Die Formulierung „ … zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender …“ sollte durch die Formulierung „ … zu bestellender Experte der betreffenden Schulart …“ ersetzt werden. Die hohen Anforderungen an den Vorsitzenden, dem die Leitung der Prüfung obliegt (vgl. § 37 Abs. 5), erfordern eine genaue Kenntnis und Innensicht der betreffenden Schulart und ihrer Besonderheiten sowie der jeweiligen Reifeprüfungs-Verordnung.

 

Zu § 35 Abs. 2 Z 2:

Der Schulleiter als ständiges Mitglied der Prüfungskommission sollte nur in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit oder kurzfristige Verhinderung) durch einen von ihm zu bestellenden Lehrer oder Abteilungsvorstand vertreten werden können. Dies sollte auch in der Textierung klar zum Ausdruck kommen.

 

Zu § 35 Abs. 2 Z 4:

Da in der neu zu erstellenden Reifeprüfungs-Verordnung für die AHS geplant ist, dass die abschließende Arbeit einem oder zwei Unterrichtsgegenständen zugeordnet wird, besteht unter Umständen auch die Möglichkeit von zwei die abschließende Arbeit betreuenden Lehrpersonen. Diesem Umstand müsste die Formulierung in diesem Absatz Rechnung tragen.
Desgleichen wird ein fachkundiger Zweitbegutachter bei Diplom- bzw. Abschlussarbeiten angeregt.


 

Zu § 35 Abs. 2, letzter Absatz:

Der erste Satz dieses Absatzes schreibt vor, dass bei der Zuständigkeit von z.B. zwei Prüfern für ein Prüfungsgebiet der Schulleiter einen Lehrer als Prüfer zu bestellen hat. In der noch zu erstellenden Reifeprüfungs-Verordnung für die AHS ist geplant, dass einzelne Prüfungsgebiete um den dazugehörigen vertiefenden Wahlpflichtgegenstand erweitert werden können, um das vorgegebene Mindeststundenausmaß zu erreichen. Für den Fall, dass der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand und der vertiefende Wahlpflichtgegenstand von unterschiedlichen Lehrpersonen unterrichtet wurde, sollten auch beide Lehrpersonen als Prüfer eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Reduktion auf einen Prüfer ist nicht nachzuvollziehen. Sollten zwei Prüfer für ein Prüfungsgebiet zugelassen werden, müsste allerdings die Frage der Notwenigkeit eines fachkundigen Beisitzers hinterfragt werden.

 

Zu § 35 Abs. 3:

Im ersten Satz sollte ergänzt werden: „Für einen Beschluss der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.“

Der Vorschlag, dass bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung dem Prüfer und dem Beisitzer gemeinsam eine Stimme zukommt, wird nicht befürwortet. Gerade die fachkundigen Mitglieder der Prüfungskommission sollten jeweils eine eigene Stimme haben, um deren Gewicht gegenüber den nichtfachkundigen Kommissionsmitgliedern zu stärken. Der Satz sollte daher lauten: „Jedem Mitglied der Prüfungskommission kommt eine Stimme zu.“ Da es bei dieser Regelung allerdings wie bisher zu Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung kommen kann, muss der zweite Satz des Absatzes 3 ergänzt werden: „Der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

 

Zu § 36 Abs. 2 Z 1:

Hier ist die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit innerhalb des zweiten Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin vorgesehen. Dieser sehr späte, noch dazu äußerst unpräzis angegebene Abgabetermin ist aus mehreren Gründen abzulehnen:

 

Aus diesen Gründen wird folgende Änderung vorgeschlagen: „für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb der ersten vollen Woche nach Ende der Weihnachtsferien“. Dann wären die Korrektur der abschließenden Arbeit bis Ende Februar sowie die mündliche Präsentation zur abschließenden Arbeit noch vor Beginn der Klausurprüfungen möglich.

 

Zu § 36 Abs. 4, letzter Absatz:

Der letzte Satz sollte lauten: „ …, dass zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens drei (statt zwei) Wochen umfassender Zeitraum liegt.“ Durch die Reduktion des Zwischenzeitraumes auf zwei Wochen würden die Vorbereitungszeit auf die mündliche Reifeprüfung und damit auch die Anzahl der Arbeitskreissitzungen in unzulässiger Weise verkürzt werden.

 

Zu § 36a Abs. 2:

Auch wenn, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Hauptprüfung im Haupttermin von Amts wegen erfolgt, müsste ein Zeitpunkt für die Bekanntgabe der gewählten Prüfungsgebiete durch die Schüler/innen gesetzlich festgelegt werden. Es wird vorgeschlagen, diesen Zeitraum wie bisher mit der ersten Woche nach Ende der Weihnachtsferien festzulegen.

 

Zu § 37 Abs. 1:

Hier sollte bereits gesetzlich verankert werden, dass echte Schwerpunktsetzungen sich in der Wahl der Prüfungsgebiete, zumindest in einer der drei Säulen, abbilden müssen. Ein solcher Hinweis sollte nicht allein der Verordnungskompetenz überlassen werden.

 

Zu § 37 Abs. 2 Z 2:

Hier ist für die Aufgabenstellung für die abschließende Arbeit die Zustimmung der Schulbehörde I. Instanz vorgesehen. Diese Regelung würde zu einer völligen Überlastung der zuständigen Schulaufsicht führen, die im Durchschnitt an die 1.000 Themenvorschläge begutachten und genehmigen müsste. Dies trägt sicher nicht zur erforderlichen Qualitätssicherung bei den Themenstellungen bei. Es wird daher dringend vorgeschlagen, diesen Absatz dahingehend zu ändern, dass für die Aufgabenstellung für die abschließende Arbeit die „ Zustimmung der Schulleitung“ vorgesehen wird.

 

Zu § 37 Abs. 2 Z 4:

Im ersten Satz sollte „zu erstellen“ durch „ festzulegen“ ersetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Themenbereiche für einen Wahlpflichtgegenstand, der als Prüfungsgebiet gewählt wird, sinnvollerweise von der unterrichtenden Lehrperson erstellt und durch die Fachlehrerkonferenz lediglich bestätigt werden.

Die Formulierung „Der Prüfungskandidat hat zwei der ihm nicht bekannten Themenbereiche zu bestimmen, die ihm sodann vorzulegen sind“ ist völlig missverständlich. Stattdessen wird vorgeschlagen: „Der Prüfungskandidat zieht aus dem gesamten Pool der für die betreffende Klasse bzw. Gruppe festgelegten Themenbereiche zwei Themenbereiche, ohne deren Inhalt zu sehen. Aus diesen beiden dem Prüfungskandidaten vorzulegenden Themenbereichen hat er sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden …

 

Zu § 37 Abs. 3:

Die Formulierung „Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit … ist … so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche bildungsspezifische Kenntnisse und die Beherrschung von dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechenden Methoden … unter Beweis stellen kann“ stellt in der Regel eine Überforderung dar. Stattdessen sollte dieser Satz lauten: „Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit … ist … so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Gegenstand oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden … unter Beweis stellen kann.

 

Zu § 37 Abs. 5:

Aus der hier vorgeschlagenen Bestimmung, dass lediglich die mündliche Prüfung öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten ist, ist zu schließen, dass dies für die mündliche Präsentation der abschießenden Arbeit sowie für die allfällige mündliche Kompensationsprüfung im Rahmen der Klausurprüfung nicht vorgesehen ist. Zumindest für die mündliche Präsentation der abschließenden Arbeit wäre aber ein öffentlicher Rahmen durchaus angebracht, um die Leistungen und Ergebnisse der abschließenden Arbeiten auch einer breiteren, interessierten Öffentlichkeit (z.B. Elternschaft, Wirtschaft) präsentieren zu können.

 

Zu § 38:

Es wird angeregt, in allen Fällen, in denen ein Prüfer einen Antrag stellt, im Text einzufügen, dass es sich um einen begründeten Antrag handeln muss.

 

Zu § 38 Abs. 4:

In logischer Konsequenz des Vorschlages, bei der mündlichen Prüfung sowohl dem Prüfer als auch dem fachkundigen Beisitzer jeweils eine Stimme zukommen zu lassen, müsste dieser Absatz folgendermaßen geändert werden: „Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten bei der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung … zu beurteilen.“

 

Zu § 38 Abs. 5 und 39 Abs. 2:

Es wird angeregt, dass bei einer Kompensationsprüfung mit dem Ergebnis „Sehr gut“ bzw. „Gut“ auch eine bessere Gesamtbeurteilung als „Genügend“ erfolgen kann.

 

Zu § 40 Abs. 1:

Da eine Wiederholung von Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebieten, die nicht oder mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurden, nach dem vorliegenden Entwurf auch möglich ist, bevor noch die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit „Nicht bestanden“ festgesetzt wurde, ist die Frage der Abfolge der einzelnen Teilprüfungen sowie der Berufungsmöglichkeiten neu zu prüfen und zu regeln.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten:

HR Dr. Reinhold Raffler

Landesschulratsdirektor