BKA-603.808/0001-V/2/2010 GBeg. Berufsreifeprüfungsgesetz - Änderung

An das
Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag Tatjana CARDONA

Pers. E-mail Tatjana.CARDONA@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2767

Ihr Zeichen BMUKK-14.160/0007-III/2/2010

Für Unterricht, Kunst und Kultur

 

Mit E-Mail: begutachtung@bmukk.gv.at

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

1. Die kurze Begutachtungsfrist von drei Wochen ist einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Entwurf abträglich, vor allem weil insgesamt vier Gesetzesentwürfe des BMUKK zur Begutachtung mit dieser kurzen Frist an das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt wurden (mit Fristablauf an einem Sonntag). Es darf daran erinnert werden, dass den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen sollte (vgl. insbesondere die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst GZ 44.863-2a/70 und GZ 53.567-2a/71) und nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, zwingend eine Begutachtungsfrist von wenigstens vier Wochen einzuhalten ist (vgl. Art. 1 Abs. 4 Z 1 der Vereinbarung).

2. Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 und verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zugänglich sind.

3. Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Einleitungssatz:

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministerien­gesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderten Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA‑601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).

III. Zu Vorblatt und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

Es sollte „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ lauten.

2. Zur Textgegenüberstellung:

Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – sollte der bisherige dritte und letzte Satz des § 8 Abs. 1 nicht dem neuen dritten, sondern dem (unveränderten) letzten Satz gegenübergestellt werden (formattechnisch: in je einer eigenen Tabellenzelle).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

22. April 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

Elektronisch gefertigt