Bundesministerium für Finanzen

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

E- Mail: e-Recht@bmf.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-2/111-2009

16.1.2009

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMF-111102/0035-II/3/2008

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Hintergrund des geplanten Vorhabens ist eine Vereinbarung des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit dem österreichischen Handel über die Höhe der noch offenen Rückzahlungen der Getränkesteuer. Den Erläuterungen folgend werden diese Rückzahlungen die Gemeinden im Jahr 2009 mit insgesamt 45 Millionen Euro belasten. Zur Finanzierung dieser Rückzahlungen erhalten die Gemeinden eine Bedarfszuweisung in der Höhe von 7,5 Millionen Euro (§ 22a FAG 2008). Dieser Betrag wird dadurch aufgebracht, dass vor der Teilung des Ertrags aus der Körperschaftssteuer zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Jahr 2009 ein Betrag in der Höhe von 7,5 Millionen Euro abgezogen wird (§ 8 Abs 2 Z 5 FAG 2008).


Der im § 8 Abs 2 Z 5 FAG 2008 geplante Vorwegabzug hat auch finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder, da es sich bei der Körperschaftssteuer um eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 8 Abs 1 FAG 2008) handelt. Diese Auswirkungen werden in den Erläuterungen mit Einnahmenausfällen in der Höhe von 1,6 Millionen Euro angegeben; der Anteil des Landes Salzburg daran wird auf etwa 0,1 Millionen Euro im Jahr 2009 geschätzt. Umgekehrt sollen die Rückzahlungen der Getränkesteuer an die körperschaftssteuerpflichtigen Betriebe das Körperschaftssteueraufkommen dieser Betriebe erhöhen, weshalb seitens des Bundesministeriums für Finanzen insgesamt keine Einnahmenausfälle für die Länder erwartet werden. Unter dieser Prämisse bestehen gegen das geplante Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken. 

2. Der in den Erläuterungen enthaltenen Aussage, wonach „die Finanzausgleichspartner übereingekommen (sind), aus dem Aufkommen an Körperschaftssteuer den betroffenen Gemeinden eine Bedarfszuweisung zukommen zu lassen“, kann nicht gefolgt werden: Rücksprachen des Landes Salzburg bei anderen Bundesländern haben zu dem Ergebnis geführt, dass eine Einbindung der Länder bislang nicht erfolgt ist (ein das geplante Vorhaben vorbereitende Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.12.2008, GZ BMF-111102/0033-II/3/2008, ist zwar an den Gemeindebund, den Städtebund und abschriftlich auch an die Verbindungsstelle der Bundesländer, nicht aber an die Länder ergangen).

 

Schließlich muss gegen die Vorgangsweise des Bundesministeriums für Finanzen bei der Begutachtung des Gesetzentwurfes protestiert werden: Das Aussendungsschreiben ist mit 30.12.2008 datiert. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat es am Freitag 9.1.2009 erhalten. Das Ende der Begutachtungsfrist war mit 14.1.2009 bestimmt. Macht im Ergebnis vier Werktage Begutachtungsfrist. Eine solche Begutachtungsfrist entspricht nicht der im § 4 F-VG 1948 geforderten Kooperation der Finanzausgleichspartner (vgl dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1990, VfSlg 12.505). 

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor


 

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-4745/1174-2009

 

zur gefl Kenntnis.