Betreff: Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf für eine AWG-Novelle 2010

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit der AWG-Novelle 2010 soll das Regelungsregime für die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 24 AWG 2002 umfassend geändert werden. Gleichzeitig ist in einem neuen § 78 Abs 16 AWG 2002 vorgesehen, dass eine vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 rechtskräftig erteilte Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Berechtigung gemäß § 24 AWG 2002 gilt. Diese Übergangsbestimmung bedarf dringend folgender Klarstellung:

Nach der derzeit geltenden Rechtslage (§ 77 Abs 1 Z 6 AWG 2002) gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 2002 bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigung gemäß § 24 AWG 2002. Dementsprechend stützen zahlreiche in Österreich als Sammler/Behandler tätige Unternehmen ihre Berechtigung zur Sammlung/Behandlung nicht gefährlicher Abfälle auf eine vor dem AWG 2002 erteilte Gewerbeberechtigung und/oder landesrechtliche Berechtigung. Eine nach § 24 AWG 2002 „rechtskräftig erteilte Berechtigung“ liegt in diesen Fällen nicht vor, es handelt sich vielmehr um eine in das Regelungsregime nach § 24 AWG 2002 übergeleitete gewerberechtliche oder landesrechtliche Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle.

Um zu vermeiden, dass für alle diese Unternehmen erst eine neue Berechtigung nach § 24 AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2010 erteilt werden muss, sollte in § 78 Abs 16 AWG 2002 daher ergänzend klargestellt werden, dass die Überleitung nach § 78 Abs 16 1. Satz AWG 2002 auch für nach § 77 Abs 1 Z 6 AWG 2002 übergeleitete Berechtigungen gilt. Nach dem 1. Satz des § 78 Abs 16 AWG 2002 sollte daher folgender Satz eingefügt werden:

„Dies gilt auch für nach § 77 Abs 1 Z 6 AWG 2002 übergeleitete Berechtigungen.“

Andernfalls bestünde das Risiko eines Missverständnisses, dass die Überleitung nach § 78 Abs 16 AWG 2002 idF der AWG-Novelle 2010 nur ausdrücklich mit Bescheid nach § 24 AWG 2002 verliehene Berechtigungen gilt und dass alle schon vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 tätigen Sammler/Behandler nicht gefährlicher Abfälle ihre Tätigkeit mit Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 bis zur Erteilung einer Neu-Berechtigung sofort einstellen müssen.

Beste Grüße

Katharina Huber 

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Baurecht, Umweltrecht, Vergaberecht