Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 555-1/10                                                            Wien, 27. Mai 2010

Entwurf eines Bundesgesetzes,                                        

mit dem das Abfallwirtschafts-                                        

gesetz 2002 geändert wird

(AWG-Novelle 2010);                                                      

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMLFUW-UW.2.1.6/0031-VI/2/2010

 

 

An das

Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 19. April 2010 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:


Allgemeines

 

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Entwurfes ist anzumerken, dass die einmaligen Einsparungen in den Bundesländern in der angegebenen Höhe nicht nachvollziehbar sind, da durch Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie bereits Maßnahmen und Investitionen in diesem Bereich getätigt wurden.

 

Weiters wird festgestellt, dass sich der Arbeitsaufwand für die Länder in folgenden Bereichen erhöhen wird:

 

-          Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Vorbereitung zur Wiederwendung

-          Behandlererlaubnis für die Vorbereitung zur Wiederwendung

-          Erhöhter Ermittlungsaufwand durch die Abfallersterzeugerhaftung nach § 15 Abs. 5

-          Kontrolle der Registrierung und Aufzeichnungen der Transporteure von gefährlichen Abfällen.

 

Dieser Mehraufwand ist in der Darstellung der finanziellen Auswirkungen nicht ausgewiesen.

 

Zu Z 7, 30 und 98 (§§ 1 Abs. 2, 9a, Anhang 1)

Abfallvermeidung - Mehrweg:

 

In § 1 Abs. 2 des Entwurfs wird die 5-stufige Abfallhierarchie der Abfallrahmenrichtlinie übernommen, wobei Abfallvermeidung an erster Stelle genannt wird. Die Abfallvermeidung war bereits bisher erster und oberster Grundsatz des Abfallwirtschaftsrechts; § 1 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in der geltenden Fassung lautet: „Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).“

 

Mehrweggetränkeverpackungen sind eine klassische Abfallvermeidungsmaßnahme. Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2002, Zl. V 82/01, werden von den Ländern, den Kommunen und anderen Institutionen verbindliche Abfallvermeidungsmaßnahmen für den Bereich der Getränkeverpackungen gefordert.

 

Mehrwegverpackungen sind eindeutig zu favorisieren, da deren Einsatz

 

Ø  deutlich weniger Abfall produziert und Ressourcen schont,

 

Ø  aus ökologischer Sicht vorteilhaft ist - dies bestätigen sämtliche Ökobilanzen, die bisher Einweggetränkeverpackungssysteme mit entsprechenden Mehrweggetränkeverpackungssystemen verglichen haben,

 

Ø  einen positiven Effekt auf die Reduktion der Treibhausgase hat (z. B. hat PET-Mehrweg weniger als die Hälfte der CO2-Emissionen als PET-Einweg und ist die Einwegglasflasche um den Faktor 5 klimaschädlicher als die Mehrwegglasflasche),

 

Ø  zu weniger Littering und damit geringeren Reinigungs- und Entsorgungskosten für die Kommunen führt und das Orts- und Landschaftsbild besser schützt,

 

Ø  wichtig für die Bewusstseinsbildung zum richtigen Umgang mit Abfall und Ressourcen ist, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen,

 

Ø  klein- und mittelständische Abfüller, die vor allem regionalen Absatz haben, fördert und dort Arbeitsplätze sichert,

 

Ø  einen höheren volkswirtschaftlichen Nutzen hat, da die in Österreich erbrachte Dienstleistung und damit inländische Arbeitsplätze gefördert werden und nicht die Rohstoffimporte für die Herstellung neuer PET-Flaschen und Dosen aus dem Ausland.


Im Entwurf sind jedoch

 

-          trotz der klaren Priorität der Abfallvermeidung vor der Verwertung,

-          trotz der oben aufgezählten Vorteile von Mehrweggetränkeverpackungen,

-          trotz wiederholter einstimmiger Forderungen seitens der Landesumweltre­ferentInnenkonferenz und

-          nicht zuletzt entgegen dem oben genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

 

wieder keine verbindlichen Regelungen zum Erhalt und Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen enthalten.

 

Das Wort „Mehrwegverpackung“ kommt im vorliegenden Entwurf nur im Anhang 1 Z 4 vor. Der Anhang I enthält Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen, darunter die „Förderung von Mehrwegverpackungen“ . Diese Maßnahme wurde bereits im Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 vorgesehen und wie die Zahlen zum Rückgang der Mehrweggetränkeverpackungen zeigen, offensichtlich ohne jeglichen Erfolg. Ebensowenig hat die Nachhaltigkeitsagenda der österreichischen Getränkewirtschaft zu einer Stärkung des Angebotes von Mehrweg geführt, sondern im Gegenteil - der Anteil an Mehrweggetränkeverpackungen ist dramatisch zurückgegangen.

 

In den Erläuterungen zu § 9a des vorliegenden Entwurfs wird ausgeführt, dass das Abfallvermeidungsprogramm im Zuge des nächsten Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 zu erstellen ist:

„Insbesondere sollen im Rahmen der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms
die für Abfallvermeidungspotentiale erkannten Bereiche ..... Mehrwegverpackungen..... evaluiert werden.“

Diese Evaluierung ist für den Bereich der Mehrweggetränkeverpackungen vollkommen entbehrlich, da die aktuelle Datenlage ausreichend ist, die zeigt, dass der Mehrweganteil bei Getränkeverpackungen heute nur noch bei etwa 20 % liegt. Dieser seit zwei Jahrzehnten thematisierte und mit Daten und Fakten belegte wichtige Bereich
der Abfallvermeidung bedarf dringend verbindlicher Regelungen anstelle dem im Entwurf vorgesehenen „Programmstatus“.

 

Das Land Wien fordert daher verbindliche Rahmenbedingungen zum Erhalt und Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen inklusive konkreter und sanktionierbarer Ziele.

 

Auf Basis der Mehrwegstudie der Wirtschaftsuniversität Wien und des Ökologieinstitutes, die Lösungsansätze und Modelle zu einer Umsetzung von Mehrwegsystemen in Österreich darstellt, arbeitet eine Bund-Länderarbeitsgruppe bereits an der Konkretisierung eines Modells, welches den Handel, der den größten Einfluss auf die Entscheidung über die Forcierung von Mehrweg oder Einweg hat, verstärkt einbinden soll. Das Modell sieht eine aufkommensneutrale Abgabenregelung für Mehrweg vor. Durch ein Bonus-Malussystem sollen diejenigen Handelsunternehmen, die Mehrweggetränkever­packungen in Verkehr bringen, einen finanziellen Bonus erhalten, wodurch auch allfällige Manipulationskosten abgedeckt werden könnten. Handelsunternehmen, die durch den Verkauf von Einweggetränkeverpackungen für die Volkswirtschaft höhere externe Kosten verursachen, sollen hingegen für die in Verkehr gesetzten Einwegverpackungen eine Abgabe bezahlen. Als Ziel, das innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten erreicht werden soll, wird eine Gesamtquote von 50 % Mehrweg bei Getränkeverpackungen angesehen.

Neben der Verankerung dieses Abgabenmodells im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wird auch eine Regelung über eine klare Kennzeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen gefordert, um eine ausreichende Transparenz für die KonsumentInnen sicherzustellen.

 

Zu Z 10 und 80 (§§ 1 Abs. 4, 2. Satz und 69 Abs. 7a lit. b)

Die Formulierung „in privaten Haushaltungen“ ist neu. Bisher wurde die Formulierung „in privaten Haushalten“ verwendet. Es wäre in den Erläuterungen darzulegen, ob bzw. welche Rechtsfolgen sich an die unterschiedlichen Formulierungen knüpfen sollen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 4 Z 4, wo - unverändert - die Formulierung „in privaten Haushalten“ verwendet wird.

 

Zu Z 14 (§ 2 Abs. 4 Z 2)

Es sollte in den Erläuterungen im Hinblick auf die Handhabung in der Vollziehung präzisiert werden, was unter einem „Behandlungsverfahren“ zu verstehen ist, das die Eigenschaften von Siedlungsabfällen nicht wesentlich verändert.

 

Zu Z 16 (§ 2 Abs. 5 Z 1)

Abfallbehandlung wird definiert als „jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.“. Es ist nicht klar, warum die Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht in dieser Definition enthalten ist. Die Definition sollte daher diesbezüglich ergänzt werden.

 

Zu Z 17 (§ 2 Abs. 5 Z 2)

Hinsichtlich der in § 2 Abs. 5 Z 2 verwendeten Begriffe „Produkten, Sache oder Stoffen“ wäre eine Harmonisierung mit den Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) „Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse“ sinnvoll.

 

Zu Z 18

Verwertungs- und Beseitigungsverfahren (§ 2 Abs. 5 Z 5 und 7)

Unter Z 5 und Z 7 wird angeführt, dass der Anhang 2 eine nicht erschöpfende Liste an Verwertungs- und Beseitigungsverfahren enthält. Es sollte in den Erläuterungen dargelegt werden, wie es zur Festlegung weiterer R- und D-Verfahren, wie z. B. R 14 und D 16, kommen soll, die dann systemkonform einheitlich in der Abfallwirtschaft verwendet werden.

 

Vorbereitung zur Wiederverwendung“ (§ 2 Abs. 5 Z 6)

Es ist erforderlich, über die bloße Begriffsdefinition der „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ hinaus im Gesetz darauf einzugehen, wie dieses Verwertungsverfahren in das Berufsrecht und in das Anlagenrecht einzugliedern ist. Bisher waren Funktionsprüfungen oder einfache Reparaturen - wie z. B. das Zusammennageln einer kaputten Palette - von der Sammlerberechtigung und vom Anlagenbescheid des Lagers (§ 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002) abgedeckt. Die derzeitige Textierung würde dazu führen, dass die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ ein eigenes Verwertungsverfahren ist und damit für davon umfasste Tätigkeiten eine berufs- und anlagenrechtliche Genehmigung erforderlich machen. In den Erläuterungen wird angeführt, dass von der Berechtigung zur Abfallsammlung die ausschließliche Reinigung und Reparatur der Abfälle umfasst ist, dies sollte sich auch im Gesetzestext finden. Auch für Anlagen für die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ wäre klarzustellen, wie diese anlagenrechtlich in den § 37 einzugliedern sind. Vorgeschlagen wird, § 37 Abs. 2 um Anlagen, in denen ausschließlich eine „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ stattfindet, zu erweitern.

 

„Vorläufige Lagerung“ (§ 2 Abs. 5 Z 8):

Das AWG 2002 kennt die Begriffe Lagern, Ablagern und zeitweilige Lagerung. Der Begriff „vorläufige Lagerung“ aus der Abfallrahmenrichtlinie soll offenbar die „zeitweilige Lagerung“ ersetzen. Diesbezüglich wären auch die übrigen Bestimmungen anzupassen.

 

Zu Z 22 (§ 3 Abs. 1 Z 7)

Es sollte erläutert werden, was alles unter Sedimenten zu verstehen ist. Nicht konta­minierte erdähnliche Flusssedimente aus Überschwemmungen sollten auch vom Geltungsbereich ausgenommen werden, wenn sie zu dem in Z 7 angeführten Verwendungszweck eingesetzt werden. Diese sollten auch im Nahbereich (außerhalb der Oberflächengewässer) umgelagert werden dürfen.

 

Zu Z 26 (§ 5 Abs. 1)

Hinsichtlich des Abfallendes wird angemerkt, dass speziell bei Baurestmassen der Eintritt des Abfallendes derzeit noch intensiv diskutiert wird. Die vorliegende Formulierung würde zu zahlreichen Problemen führen, da Private und Baumärkte bei der Übernahme von recycelten Baustoffen als Sammler anzusehen wären, und sollte daher unbedingt entfallen.


Zu Z 28 (§ 8)

Eine einheitliche, bundesweite Planung auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft wird befürwortet. Die in Z 9 enthaltenen Behandlungspflichten sollten jedoch in einer Verordnung geregelt und nicht nur im Bundes-Abfallwirtschaftsplan enthalten sein.

 

Zu Z 31 (§ 10 Abs. 1)

Das betriebliche Abfallwirtschaftskonzept muss auch in der Umwelterklärung als eigenständiger Teil erkennbar sein. Es wird deshalb vorgeschlagen, § 10 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: „Es ist jedoch innerhalb der Umwelterklärung als gesonderter Teil auszuweisen und hat den inhaltlichen Anforderungen nach Abs. 3 zu entsprechen..

 

Zu Z 32 (§ 10 Abs. 5)

Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß EMAS sollte an den zu Z 31 formulierten § 10 Abs. 1 anknüpfen.

 

Zu Z 35 (§ 14 Abs. 2 Z 4)

Da Recycling einen Teil der Verwertung darstellt, ist die Formulierung widersprüchlich. Der Begriff „Verwertungsquoten“ sollte systemkonform durch „Quoten für die sonstige Verwertung“ ersetzt werden.

 

Zu Z 47 bis 50 (§ 21)

Gemäß dem vorliegenden Entwurf soll § 21 Abs. 4 nicht geändert werden. Jedoch wird gerade bei dieser Bestimmung akuter Handlungsbedarf gesehen. Nach der derzeit geltenden Rechtslage müssen die Deponieinhaber die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres ins EDM (Elektronisches Datenmanagement) „einspielen“ und so der Behörde melden. Die Daten des Mess- und Überwachungsprogramms ergeben sich sowohl aus der Deponieverordnung 2008 als auch aus den (individuellen) Bescheiden der jeweiligen Deponie, da in dieser Bestimmung ausdrücklich auf § 47 Abs. 2 Z 2 (Bescheidinhalte) verwiesen wird. Das bedeutet, dass extrem viele Daten - je nach Deponie einige Millionen Daten jährlich - aus dem Mess- und Überwachungsprogramm ins EDM einzuspielen und von der Behörde zu kontrollieren sind. Damit ist ein - sowohl für Betreiber als auch für Behörden - kaum bewerkstelligbarer Aufwand verbunden.

Es wird daher vorgeschlagen, auch § 21 Abs. 4 2. Satz gemäß dem folgenden Vorschlag zu novellieren:

„Weiters haben Deponieinhaber spätestens bis zum 10. April jeden Jahres auf  Grundlage der zusammengefassten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres einen Bericht über alle Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms zu erstatten.“

Dieser Satz kann die bisherige Formulierung ersetzen, und ist fast wortgleich mit der Bestimmung von § 37 Abs. 2 Deponieverordnung 2008.

In den Erläuterungen zur vorliegenden Novelle wäre klarzustellen, dass mit der Erfüllung der Bestimmung des § 21 Abs. 4 2. Satz auch gleichzeitig die Bestimmungen gemäß §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 6 Deponieverordnung 2008 erfüllt werden.

Da derzeit mehrere, unterschiedlich lautende Bestimmungen zur genannten Verpflichtung bestehen, würde mit der beschriebenen Änderung des § 21 Abs. 4  auch ein Mehr an Rechtssicherheit einhergehen.

Art und Umfang des Berichtes über alle Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms werden derzeit im ÖWAV-Arbeitsausschuss „Deponie“ mit VertreterInnen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Länder ausgearbeitet, sodass eine österreichweit einheitliche Vorlage zur Verfügung steht, die als Stand der Technik angesehen werden kann. Damit kann die Datenmenge auf ein für die Überprüfungsbehörde sinnvolles und vertretbares Ausmaß festgelegt werden.

 

Zu Z 52 (§ 22 Abs. 4, Entfall des letzten Satzes)

Der Entfall von § 22 Abs. 4 letzter Satz wird kritisch gesehen, weil dadurch künftig die Fortführung der Servicestelle im Umweltbundesamt nicht mehr sichergestellt ist. Eine zentrale und kompetente Stelle ist für diese komplexe Anwendung (EDM) aber unerlässlich. Durch wechselnde externe Dienstleister ist ein Verlust an Daten- und Supportqualität im Bewegungsdatenregister zu befürchten. Durch die ständigen Erweiterungen und Änderungen im EDM ist eine Kontinuität der Betreuung unbedingt erforderlich. Externe Dienstleister sollten lediglich bei Bedarf vom Umweltbundesamt zugezogen werden können.

Zu Z 58 (§ 23 Abs. 4)

Es ist sicherzustellen, dass die Bundesländer und Kommunen (Verbände) von der Verpflichtung der Leistung eines Aufwandersatzes für den Betrieb und die Wartung des Registers ausgenommen sind.

 

Zu Z 59 bis 64 (§ 24)

Grundsätzliches:

Das Abgehen vom bloßen Anzeigeverfahren hin zu einem Berechtigungsverfahren
mit stärkeren Anforderungen an Sammler und Behandler auch im Bereich der nicht gefährlichen Abfälle wird befürwortet. Durch die Einführung eines Verfahrens, das mit Bescheid abgeschlossen wird, kann auch die dringend erforderliche Klarstellung, wann mit der Sammlung und Behandlung begonnen werden darf (erst mit Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides), herbeigeführt werden. Die derzeitige Textierung bringt jedoch in diesem Punkt keine Klarstellung, da normiert wird, dass „mit der Berechtigung oder mit Ablauf von drei Monaten nach Einbringen eines mängelfreien und vollständigen Antrags die Tätigkeit aufgenommen werden kann“.

 

Es wird daher dringend angeregt, den gesamten § 24 analog dem § 25 aufzubauen, um eine einheitliche berufsrechtliche Systematik in der Abfallwirtschaft zu schaffen.

 

Sollte diese Angleichung an den § 25 nicht erfolgen, sind Nachbesserungen zu folgenden Punkten unbedingt erforderlich:

 

Zu Z 63 (§ 24 Abs. 3 Z 4)

Der Antrag hat bereits auf Grund der Z 3 des Abs. 3 der geltenden Fassung Angaben darüber zu enthalten, dass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Weiters ist darzulegen, wie die Abfälle gesammelt und behandelt werden. Durch die-
se Angaben sind bereits jetzt im Antrag Aussagen über eine umweltgerechte, sorgfältige und sachgerechte Sammlung und Behandlung enthalten, sodass daher die vorgeschlagene Regelung nicht erforderlich ist.

Vielmehr wäre jedoch analog dem § 25 Abs. 3 Z 3 vorzusehen, dass der Antrag eine Darlegung zu enthalten hat, dass die Tätigkeit in einer geeigneten und genehmigten Anlage erfolgt, zumal dies nach dem neuen § 24 Abs. 4 eine Genehmigungsvoraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung (Sammler) sein soll.

 

Zu Z 64 (§ 24 Abs. 4)

Auf Grund des ersten Satzes des neuen § 24 Abs. 4  ist unklar, ob ein Sammler für nicht gefährliche Abfälle immer über ein geeignetes, genehmigtes Lager verfügen muss. Dies wäre in den Erläuterungen näher darzulegen. In diesem Fall müsste auch für den Behandler eine gleichlautende Bestimmung vorgesehen werden.

Weiters ist angeführt, dass die Berechtigung zu erteilen ist, wenn u. a. zu erwarten ist, dass die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt werden. Diese Berechtigungsvoraussetzung ist insofern unklar, als eine Behörde bei Erteilung einer Berechtigung a priori wohl nicht davon ausgehen kann, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin die gesetzlichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt. Es ist daher unklar, worauf diese Berechtigungsvoraussetzung abzielt und worin die Prüfung durch die Behörde bestehen soll, zumal die Erläuterungen dazu keine Ausführungen enthalten.

Die erstmalige Differenzierung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Sammlern und Behandlern sollte eingehender erläutert werden, eine sachliche Rechtfertigung dafür ist ohne weitere Informationen nicht ersichtlich. Außerdem handelt es sich bei dieser Berechtigung um eine berufsrechtliche Berechtigung, sodass davon auszugehen ist, dass alle Sammler und Behandler (ausgenommen die Kommunen) gewerblich tätig sind.

Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen sollten über fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die beantragte Tätigkeit verfügen müssen. Der derzeitige Entwurf sieht nur die Verlässlichkeit als Berechtigungsvoraussetzung vor. Die Beurteilung von fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hat den Vorteil, dass die Behörde bei Abfällen mit erhöhtem Gefährdungspotential (das auch durch nicht gefährliche Abfälle gegeben sein kann) die Möglichkeit hat, die Erteilung einer Berechtigung vom Vorliegen dieser fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig zu machen.

Die nunmehr normierte bescheidmäßige „Untersagung“ ist nicht erforderlich, da ein Antrag bei Vorliegen jener Voraussetzungen, die zur Untersagung führen würden, ohnehin abzuweisen wäre.

Der letzte Satz über die Aufnahme der Tätigkeit nach Ablauf von drei Monaten nach Einbringen eines mängelfreien und vollständigen Antrags ist aufgrund der erforderlichen Anlehnung an das Genehmigungsverfahren des § 25 nicht sinnvoll. Vielmehr sollte klargestellt werden, dass mit der Sammlung und Behandlung erst mit Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides begonnen werden darf.

 

Zu Z 68 und 69 (§ 37 Abs. 1 Z 1 - 3)

In § 37 Abs. 2 wurde der Begriff „stoffliche Verwertung“ durch „Recycling“ ersetzt. Dadurch wären Anlagen zur „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ bzw. zursonstigen stofflichen Verwertung“ nicht von den Ausnahmetatbeständen in § 37 Abs. 2 umfasst. Einer Ausweitung der anlagenrechtlichen Genehmigungspflicht durch die unvollständige Eingliederung in das bestehende Rechtsgefüge würde zu einem enormen Mehraufwand für die Länder führen und ist daher abzulehnen.

 

Zu Z 74 (§ 43 Abs. 2b)

Die Energieeffizienz sollte als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung auch in den §§ 37, 39 und 47 verankert werden.

 

Zu Z 88 (§ 78 Abs. 17)

Für die Einbeziehung der Transporteure in die Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen für Sammler und Behandler besteht keine Notwendigkeit und lässt sich eine solche auch aus den Erläuterungen nicht entnehmen. § 78 Abs. 17 sollte daher entfallen.

 

Zu den Erläuterungen:

Es ist nicht nachvollziehbar, warum innerhalb der Abfallhierarchie eine eigene Gliederungsebene „stoffliche Verwertung“ überhaupt erforderlich ist (siehe graphische Darstellung der Abfallhierarchie). Nach der derzeit bestehenden Auffassung entspricht die „stoffliche Verwertung“ in der neuen Hierarchie dem „Recycling“. Die Unterscheidung zwischen „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „sonstiger Verwertung“ erscheinen ausreichend und eindeutig, während der Überbegriff der „stofflichen Verwertung“ keinen Niederschlag im Gesetz findet. Der Begriff sollte daher entfallen.

Die Erläuterungen zu Z 60 bis 64 (§ 24) waren zu ergänzen, zumal sie sich in allgemeinen Ausführungen zur Dienstleistungsrichtlinie und zum EDM erschöpfen, aber keine näheren Anmerkungen zur Einführung des Berechtigungsverfahrens und den damit verbundenen Neuerungen enthalten.

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                                 Dr. Peter Krasa

Mag. Erwin Streimelweger                                     Obersenatsrat

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

4.  MA 22

(zu MA 22 - 1130/2010)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen