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BKA-603.353/0001-V/8/2010 GBeg BMVIT Entwurf einer Schifffahrtsrechtsnovelle |
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An das |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMMag Dr Franz KOPPENSTEINER Pers. E-mail ● Franz.KOPPENSTEINER@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2774 Ihr Zeichen ● BMVIT-554.000/0001-IV/W2/2009 |
für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 1030 Wien |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines Bundesgesetzes
mit dem das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz
– SchFG) geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarkeit des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Unionsrecht vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen wäre.
Es stellt sich die Frage, ob im Schifffahrtsgesetz eine Ausnahme von der Entrichtung von Überwachungsgebühren vergleichbar mit § 5a Abs. 2 SPG (für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften etc.) vorgesehen werden soll. Wenn dies nicht beabsichtigt ist, sollten die Gründe für diese unterschiedliche Regelung dargelegt werden.
Es ist unklar, weshalb zwar im vorgeschlagenen § 18 Abs. 4, nicht hingegen im vorgeschlagenen § 19 Abs. 3 eine Unterscheidung zwischen in die Landesvollziehung fallenden Wasserstraßen und solchen, die in die Bundesvollziehung fallen, getroffen wird.
Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zugänglich sind.
Der offizielle Kurztitel des AVG lautet „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991“.
In der Novellierungsanordnung ist das Wort „neu“ zu streichen.
Weiters ist unklar, welche Bestimmung mit „§ 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967“ gemeint ist.
Die Verwendung des Wortes „zumindest“ deutet darauf hin, dass es neben einer Handlungsvollmacht noch andere Grundlagen für eine tatsächliche und ständige Unternehmensleitung gibt. Es wird empfohlen dies in den Erläuterungen näher auszuführen.
Die im Zusammenhang mit dem UGB zitierte Bundesgesetzblattnummer entspricht nicht dem aktuellsten Stand.
Es wird angeregt statt dem Klammerausdruck „(§ 87)“ die Formulierung „gemäß § 87“ zu verwenden: „als Konzessionsinhaber der Behörde die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt“ (vgl. LRL 57).
Aufgrund des Entfalls des Abs. 4 sollten die geltenden Abs. 5, 6 und 7 neu nummeriert werden.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
28. Mai 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
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