BKA-603.353/0001-V/8/2010 GBeg BMVIT Entwurf einer Schifffahrtsrechtsnovelle

An das
Bundesministerium

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bearbeiter Herr MMMag Dr Franz KOPPENSTEINER

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Ihr Zeichen BMVIT-554.000/0001-IV/W2/2009

für Verkehr, Innovation und Technologie

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1030 Wien

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Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG) geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Inhaltliche Anmerkungen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarkeit des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Unionsrecht vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen wäre.

Zu Z 3 und Z 4 (§ 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 3):

Es stellt sich die Frage, ob im Schifffahrtsgesetz eine Ausnahme von der Entrichtung von Überwachungsgebühren vergleichbar mit § 5a Abs. 2 SPG (für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften etc.) vorgesehen werden soll. Wenn dies nicht beabsichtigt ist, sollten die Gründe für diese unterschiedliche Regelung dargelegt werden.

Es ist unklar, weshalb zwar im vorgeschlagenen § 18 Abs. 4, nicht hingegen im vorgeschlagenen § 19 Abs. 3 eine Unterscheidung zwischen in die Landesvoll­ziehung fallenden Wasserstraßen und solchen, die in die Bundesvollziehung fallen, getroffen wird.

II. Anmerkungen in legistischer und sprachlicher Hinsicht:

Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zugänglich sind.

Zu Z 9 (§ 36 Abs. 4):

Der offizielle Kurztitel des AVG lautet „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991“.

Zu Z 10 (§ 38 Abs. 11):

In der Novellierungsanordnung ist das Wort „neu“ zu streichen.

Weiters ist unklar, welche Bestimmung mit „§ 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967“ gemeint ist.

Zu Z 12 (§ 78 Abs. 2 Z 1):

Die Verwendung des Wortes „zumindest“ deutet darauf hin, dass es neben einer Handlungsvollmacht noch andere Grundlagen für eine tatsächliche und ständige Unternehmensleitung gibt. Es wird empfohlen dies in den Erläuterungen näher auszuführen.

Die im Zusammenhang mit dem UGB zitierte Bundesgesetzblattnummer entspricht nicht dem aktuellsten Stand.

Zu Z 14 (§ 88 Abs. 2):

Es wird angeregt statt dem Klammerausdruck „(§ 87)“ die Formulierung „gemäß § 87“ zu verwenden: „als Konzessionsinhaber der Behörde die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt“ (vgl. LRL 57).

Zu Z 16 (§ 103 Abs. 5) und Z 17 (§ 103 Abs. 6):

Aufgrund des Entfalls des Abs. 4 sollten die geltenden Abs. 5, 6 und 7 neu nummeriert werden.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

28. Mai 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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