Stellungnahme des ÖAMTC

zum Entwurf einer Novelle der Wasserstraßenverkehrsordnung

(WVO Nov 2010)

(GZ. BMVIT-554.000/0001-IV/W2/2009)

 

A) Grundsätzliches

Der ÖAMTC anerkennt die Intention des Entwurfes, nunmehr doch das mit der Novelle 2008 eingeführte allgemeine Verbot des Rollschuhfahrens zu lockern. Allerdings erscheint das gewählte Mittel – im Vergleich mit den Radfahrregeln - unzweckmäßig und extrem schwer erklärbar. An der derzeitigen Benützungspraxis wird sich daher unseres Erachtens nichts ändern.

Der ÖAMTC schlägt daher vor, grundsätzlich sowohl das Radfahren als auch das Rollschuhfahren zuzulassen und mit deutlich aufgestellten Tafeln an wesentlichen Punkten allfällige Verbote kundzumachen.

Gegen die Zulassung von Taxis besteht zwar kein Einwand. Es sollten aber im Interesse der Verkehrssicherheit klare Verhaltensvorschriften geschaffen werden.

Kritisch sieht der ÖAMTC die apodiktische Verpflichtung, den bevorzugten Benützern von Treppelwegen die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.

 

B) Besonderer Teil

Z.6, Änderung von § 50.01,.02 und .03:

1. Z.1, Zulassung gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer auf Treppelwegen (Taxis):

Im Grunde besteht gegen die Zulassung gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer kein substanzieller Einwand. Es sollte aber sicher gestellt sein, dass – etwa durch entsprechende Verhaltens­vor­schriften – die Gefährdung und Behinderung anderer Benützer des Treppelweges ausgeschlossen sein sollte. Ein Überspannen der Verpflichtungen durch die geplante Z. 7 sollte jedenfalls vermieden werden (s.u.).

 

2. Z. 3, Verbot des Rollschuhfahren auf Treppelwegen:

Im Vergleich zu den übrigen Bestimmungen ergibt sich ein höchst unpraktischer Wertungswiderspruch:

Während richtiger Weise weiterhin ganz allgemein das Radfahren gem § 50.01 iVm § 50.02 Z 2 zulässig und nur im gesondert begründeten Fall verboten werden kann und dies mit spezieller Beschilderung kundzumachen ist, sieht der Entwurf vor, dass das Rollschuhfahren allgemein verboten ist und nur im Ausnahmefall für zulässig erklärt werden kann (§ 50.02 Z 3). Diese Konstruktion „Die Ausnahme gem § 50.01 Z3 lit e gilt nur wenn,....“ stellt naturgemäß eine – überdies schwer lesbare - Umkehrung des Prinzips dar, die nur äußerst schwer öffentlich erklärt und vor allem nicht schlüssig und eindeutig kundgemacht werden kann. Es bedeutet dies nämlich, dass ein Verhalten verboten ist, auf das nicht gesondert hingewiesen ist. Dementsprechend ist

wohl davon auszugehen, dass die Effektivität der Bestimmung marginal ist und das Verbot massiv – aber ohne Übertretungsabsicht – ignoriert werden wird (so wie dies schon seit der Novelle 2008 eine oft zu beobachtende Tatsache darstellt).

Wie schon in der Stellungnahme zum Entwurf 2008 ausgeführt, sollte bei der Beurteilung der gegenständlichen Frage auch der allgemeine verkehrsrechtliche Aspekt der Straßenverkehrs­ordnung nicht übersehen werden: Demnach müsste ein Verbot des Rollschuhfahrens selbst dann ausdrücklich beschildert werden, wenn der Treppelweg als „Radweg“ gekennzeichnet ist. Auf einem solchen ist ex lege (§ 88a Abs 1 Z 1 StVO).das Rollschuhfahren zulässig. Warum nun aber auf Treppelwegen, die zwar nicht Radwege iSd StVO, wohl aber als Treppelwege iSd WVO mit einer grundsätzlichen Erlaubnis des Radfahrens gelten, auf diesen aber zugleich das Rollschuhfahren unzulässig sein soll, wird niemand verstehen.

Der ÖAMTC verlangt daher, dass – auch wenn den beiden Sachverhalten unterschiedliche ökonomische Überlegungen zugrunde liegen mögen – die (ausnahmsweise erforderlichen) Verbote des Radfahrens und des Rollschuhfahrens in gleichartiger Weise kundgemacht werden. § 50.02 sollte daher sinngemäß dem § 50.01 nachgebildet werden.

 

Alternativvorschlag:

Sollte sich der Gesetzgeber nicht zu dieser Lösung durchringen können, schlägt der ÖAMTC als Kompromiss vor, dass grundsätzlich immer ein Hinweiszeichen auf alle jeweils geltenden (gesetz­lichen und verordneten) Benützungsregeln hinweist, also etwa zB darauf, dass auf einer Strecke das Radfahren zulässig, das Rollschuhfahren aber unzulässig ist.

 

3. § 50.03:

Die hier vorgeschlagenen Bestimmungen sind Kundmachungsregeln.

Es sollte daher klar auf den Umstand hingewiesen werden, dass nicht die materielle Ermächtigung mit dieser Bestimmung erteilt wird (diese wird in den Abs 01 und 02 angesprochen) sondern dass Anordnungen nach den Absätzen 01 und 02 durch diese Vorschriften die nötige Publizität erhalten.

Demnach sollte der erste Satz etwa lauten:

„Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen“.

 

Z. 4 sollte etwa lauten:

„4. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung haben

a) die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und

b) die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)
kundzumachen.

 

Unbeschadet dessen wird auf die oben zu Abs .01 und .02 getroffenen Anmerkungen hinge­wiesen, wonach nach Tunlichkeit sowohl die materielle als auch die formelle Seite des erlaubten bzw Radfahrens und Rollschuhfahrens in gleichartiger Weise getroffen werden sollten.

Im Sinne der Vollständigkeit wird auch darauf hingewiesen, dass für die mit Novelle 2008 eingeführte Benützbarkeit mit Rollstühlen keine Verordnungsermächtigungen geschaffen wurden, ganz abgesehen davon, dass Derartiges auch für Fußgänger nicht vorgesehen ist.

Sinngemäß sollte zumindest für den Fall des beabsichtigten Verbotes auch dieser Nutzungsarten gesetzliche Vorkehrung getroffen werden (zB für den Fall der Unbenützbarkeit des Treppelweges wegen Vermurung, Eisstoß, Hochwasser o dgl).

 

Anmerkung zur Wegehalterhaftung:

Zur haftungsrechtlichen Seite der Benutzung von Treppelwegen ist – in Wiederholung der diesbezüglichen Anmerkungen zur Novelle 2008 - anzumerken, dass seit 26. März 2008 die seit 1985 bestehende Ver­­sicherung bei der Wr. Städtischen Versicherung neu polizziert und die Deckungssumme erheblich ange­hoben wurde (auf 1,5 Mio statt wie bisher 350.000 Euro).

Gegenstand dieser Haftpflichtversicherung ist das Wegehalterrisiko für den Donau Radwander­weg (Treppelweg) welches vom ARBÖ und ÖAMTC vertraglich von den entsprechenden Eigen­tümern übernommen wurde. Dabei wird die Benützung des Radweges betreffend nicht auf ein spezielles Sportgerät (z.B. Fahrräder) abgestellt bzw. die Deckung diesbezüglich eingeschränkt. Somit ist die Abwälzung der ohnedies auf grobe Fahrlässigkeit beschränkten Wegehalter­haftung (§ 1319a ABGB) auf die Kraftfahrerorganisationen als Vertragspartner der Republik Österreich bzw deren Versicherung zweifellos gegeben.

Zur Frage der Kosten bzw der Zulässigkeit des Rollschuhfahrens aufgrund des Wegezustandes ist auf Z. 8 des Textes der Wasserstraßenverordnung vor der Novelle 2008 zu verweisen, wonach mittels Wei­sung das Radfahren und/oder Rollschuhfahren insbesondere dann verboten werden kann, wenn der bauliche Zustand des Treppelweges eine gefahrlose Benützung nicht zulässt. Diese Formulierung erscheint ausreichend, um im Einzelfall und vorübergehend (bis zur Gewährleistung eines sicheren Fahrradverkehrs ohnehin erforderlichen Sanierung) das Roll­schuh­­­fahren zu verbieten.

 

3.  Z. 7, Behinderungsverbot:

Der ÖAMTC kann sich – insbes auch in Hinblick auf die gem Z 1 geplanten Erweiterungen des Benützerkreises schwer vorstellen, dass ein allgemeines Gebot, den bevorzugten Benützern von Treppelwegen ein Recht auf ungehinderte Benützung des Treppelweges einzuräumen, konfliktfrei praktiziert werden kann.

Sinnvoller wäre wohl ein wechselseitiges Rücksichtnahmegebot, um zu vermeiden, dass Vorrangrechte „erzwungen“ und damit gefährliche Konflikte – vor allem mit Fußgängern und Radfahrern – provoziert werden.

 

            Mag. Martin Hoffer                                                   Mag. Erika Dworak
            ÖAMTC-Verkehr und                                                   ÖAMTC-Touristik
            Konsumentenschutz

                                                           Wien, im Juni 2010