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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
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Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das Bundesgesetz über die Binnen-
schifffahrt (Schifffahrtsgesetz - SchFG)
Entwürfe von Verordnungen der Bundes-
ministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie, mit der die Verordnungen
- betreffend technische Vorschriften
für Fahrzeuge auf Binnengewässern
(Schiffstechnikverordnung)
- betreffend eine Wasserstraßen-
Verkehrsordnung (Wasserstraßen-
Verkehrsordnung - WVO)
- des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr über die Tragung der
Kosten der schifffahrtspolizeilichen
Verkehrsregelung
geändert werden,
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMVIT-554.000/0001-IV/W2/2009
Bundesministerium für Verkehr,
Zu dem mit Schreiben, datiert mit 20. November 2009, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes und mehrerer Verordnungen wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Seitens des Landes Wien bestehen in dreierlei Hinsicht starke Bedenken.
1. Gewerbliche Zubringung soll nur in Ausnahmefällen und in einem behördlichen Verfahren unter Einbeziehung eines amtlichen Sachverständigen der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde erlaubt werden.
2. Ausweisung eines Treppelweges mittels Verordnung soll nur nach Anhörung der anliegenden Gemeinde möglich sein.
3. Generelle Freigabe von Treppelwegen und Wegen entlang von Flüssen für Erholungssuchende.
Zu 1.:
Das Land Wien spricht sich entschieden dagegen aus, auf Treppelwegen die umfassende Benützung für gewerbliche Fahrgastzubringung zu gestatten. Wege entlang von Flüssen werden auf Grund der Attraktivität, des individuellen Erholungswertes und der besseren Orientierung in hoher Zahl von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmergruppen in Anspruch genommen. Diese Verkehrsteilnehmer sollten gegenüber den gewerblichen Fahrgastzubringern privilegiert werden und nicht umgekehrt, wie dies durch die Bestimmung in § 50.01 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) („.. soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:“) erfolgt. Die vorgeschlagene Ermöglichung der gewerblichen Fahrgastzubringung führt unweigerlich zu Verkehrskonflikten zwischen Freizeitausübenden einerseits und Taxifahrern bzw. Buslenkern andererseits. Die derzeit gängige Praxis zeigt, dass durch die Fahrgastzubringung gefährliche Situationen für alle Beteiligten erzeugt werden. Daher sollte die gewerbliche Fahrgastzubringung nicht allgemein erlaubt werden dürfen, sondern nur im Wege einer zu erteilenden Ausnahmebewilligung, der ein durch einen amtlichen Sachverständigen der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde zu bestätigenden Nachweis der Verkehrsverträglichkeit zu Grunde zu legen ist.
Zu 2.:
Darüber hinaus sollte dem Land Wien im Rahmen der Festlegung des Treppelweges durch Verordnung (§ 36 Abs. 4 SchFG) auch bereits ein Anhörungsrecht eingeräumt werden, um die rechtzeitige Festlegung von verkehrssichernden Maßnahmen zu gewährleisten.
Zu 3.:
Aus den genannten Motiven sollte die Benützung der Treppelwege und der Wege entlang von Flüssen durch Radfahrer und Rollschuhfahrer oder Inline-Skatern (Erholungssuchende) sowie die Benützung durch den übrigen in § 50.01 Z 3 WVO genannten Personenkreis grundsätzlich erlaubt werden (abgesehen von verordneten Verboten), und nicht über den Umweg der Ausnahme vom Benützungsverbot gemäß § 50.01 Z 2 WVO. Mit der generellen Freigabe der Wege könnten der Aufwand an Verkehrszeichen und die Erhaltungskosten auf ein Minimum reduziert werden.
§ 50.01 Z 2 WVO sollte somit lauten:
„Außerdem dürfen Treppelwege benützt werden von ...“, worin die Aufzählung in Z 3 einzufügen wäre.
§ 50.01 Z 3 WVO könnte anschließend lauten: „Die Benützung von Treppelwegen für andere als in Z 1 und Z 2 genannte Zwecke bzw. Personenkreise ist verboten.“
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
Mag. Silvia Keplinger Senatsrätin
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 58
(zu M58/002783/2010/13)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen