Amt der Wiener Landesregierung

 

                                                                                              Dienststelle:      Magistratsdirektion

                                                                                                                                                       Geschäftsbereich Recht

                                                                                                                                                       Verfassungsdienst und

                                                                                                                                                       EU-Angelegenheiten

                                                                                              Adresse:         1082 Wien, Rathaus

                                                                                              Telefon:          4000-82316

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                                                                                              DVR:                  0000191

 

MD-VD - 590-1/10                                                            Wien, 11. Juni 2010

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit

dem das Bundesgesetz über die Binnen-

schifffahrt (Schifffahrtsgesetz - SchFG)

geändert wird,

Entwürfe von Verordnungen der Bundes-

ministerin für Verkehr, Innovation und

Technologie, mit der die Verordnungen

-   betreffend technische Vorschriften

     für Fahrzeuge auf Binnengewässern

     (Schiffstechnikverordnung)

-   betreffend eine Wasserstraßen-

     Verkehrsordnung (Wasserstraßen-

     Verkehrsordnung - WVO)

-   des Bundesministers für Wissenschaft

     und Verkehr über die Tragung der

     Kosten der schifffahrtspolizeilichen

     Verkehrsregelung

geändert werden,

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMVIT-554.000/0001-IV/W2/2009

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

 

 

Zu dem mit Schreiben, datiert mit 20. November 2009, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes und mehrerer Verordnungen wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

Seitens des Landes Wien bestehen in dreierlei Hinsicht starke Bedenken.

 

1.      Gewerbliche Zubringung soll nur in Ausnahmefällen und in einem behördlichen Verfahren unter Einbeziehung eines amtlichen Sachverständigen der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde erlaubt werden.

2.      Ausweisung eines Treppelweges mittels Verordnung soll nur nach Anhörung der anliegenden Gemeinde möglich sein.

3.      Generelle Freigabe von Treppelwegen und Wegen entlang von Flüssen für Erholungssuchende.

 

Zu 1.:

 

Das Land Wien spricht sich entschieden dagegen aus, auf Treppelwegen die umfassende Benützung für gewerbliche Fahrgastzubringung zu gestatten. Wege entlang von Flüssen werden auf Grund der Attraktivität, des individuellen Erholungswertes und der besseren Orientierung in hoher Zahl von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmergruppen in Anspruch genommen. Diese Verkehrsteilnehmer sollten gegenüber den gewerblichen Fahrgastzubringern privilegiert werden und nicht umgekehrt, wie dies durch die Bestimmung in § 50.01 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) („.. soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:“) erfolgt. Die vorgeschlagene Ermöglichung der gewerblichen Fahrgastzubringung führt unweigerlich zu Verkehrskonflikten zwischen Freizeitausübenden einerseits und Taxifahrern bzw. Buslenkern andererseits. Die derzeit gängige Praxis zeigt, dass durch die Fahrgastzubringung gefährliche Situationen für alle Beteiligten erzeugt werden. Daher sollte die gewerbliche Fahrgastzubringung nicht allgemein erlaubt werden dürfen, sondern nur im Wege einer zu erteilenden Ausnahmebewilligung, der ein durch einen amtlichen Sachverständigen der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde zu bestätigenden Nachweis der Verkehrsverträglichkeit zu Grunde zu legen ist.


Zu 2.:

 

Darüber hinaus sollte dem Land Wien im Rahmen der Festlegung des Treppelweges durch Verordnung (§ 36 Abs. 4 SchFG) auch bereits ein Anhörungsrecht eingeräumt werden, um die rechtzeitige Festlegung von verkehrssichernden Maßnahmen zu gewährleisten.

 

Zu 3.:

 

Aus den genannten Motiven sollte die Benützung der Treppelwege und der Wege entlang von Flüssen durch Radfahrer und Rollschuhfahrer oder Inline-Skatern (Erholungssuchende) sowie die Benützung durch den übrigen in § 50.01 Z 3 WVO genannten Personenkreis grundsätzlich erlaubt werden (abgesehen von verordneten Verboten), und nicht über den Umweg der Ausnahme vom Benützungsverbot gemäß § 50.01 Z 2 WVO. Mit der generellen Freigabe der Wege könnten der Aufwand an Verkehrszeichen und die Erhaltungskosten auf ein Minimum reduziert werden.

 

§ 50.01 Z 2 WVO sollte somit lauten:

 

„Außerdem dürfen Treppelwege benützt werden von ...“, worin die Aufzählung in Z 3 einzufügen wäre.

 

§ 50.01 Z 3 WVO könnte anschließend lauten: „Die Benützung von Treppelwegen für andere als in Z 1 und Z 2 genannte Zwecke bzw. Personenkreise ist verboten.“

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

Mag. Silvia Keplinger                                                Senatsrätin

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 58

(zu M58/002783/2010/13)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen