per E-Mail: post@I7.bmwfj.gv.at

Bundesministerium für Wirtschaft,

Familie und Jugend

Stubenring 1

1011 Wien

     

     

 

 

 

 

 

 

 

 

ZAHL

DATUM

MICHAEL-PACHER-STRASSE 27

 

UVS-2/10011/396-2010

25.5.2010

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

BETREFF

 

TEL (0662) 8042 -

3837

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

FAX (0662) 8042 -  3893

     

EMAIL uvs@salzburg.gv.at

 

 

 


Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Betreff angeführten Entwurf übermittelt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg folgende Stellungnahme:

 

Zu Z 1. (§ 76a):

Die Verankerung der Gastgartenregelung, welche bisher in den Ausübungsvorschriften in § 112 Abs 3 GewO enthalten war, im Betriebsanlagenrecht und die näheren Festlegungen hinsichtlich der Kenntnisnahme der Anzeige in § 76a Abs 1 Z 4 des Entwurfs sind zu begrüßen.

 

Zu § 76a Abs 5 des Entwurfes ist anzumerken, dass die der Bestimmung des § 360 Abs 1 GewO nachgebildete Schließungsregelung durch den bloß allgemeinen Verweis auf die Nichteinhaltung der in § 76a Abs 1 oder Abs 2 angeführten Voraussetzungen zu Auslegungs- bzw. Vollziehungsproblemen führen könnte:

Nach dem Wortlaut sind die Voraussetzungen des § 76a Abs 1 Z 3 erster Fall erfüllt, wenn lauteres Sprechen, Singen und Musizieren durch den Gastgewerbetreibenden untersagt und dies durch das Anbringen von schriftlichen Untersagungshinweisen deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht wurde. Die Bestimmung stellt daher nicht auf einen tatsächlichen Betrieb des Gastgartens, in dem Gäste wiederholt lautstark sprachen, sangen oder musizierten, ab, sondern vielmehr auf die Untersagung und die ausreichende Beschilderung des Gastgartens.

In den Erläuternden Bemerkungen wird zu § 76a Abs 1 Z 3 zwar auf die in der
ÖNORM S 5012 enthaltenen Daten für die Schallemissionen von Personen in Gastgärten ohne Hintergrundmusik verwiesen; aus der gewählten Formulierung des § 76a Abs 5 iVm § 76a Abs 1 Z 3 geht aber nicht hervor, dass als Schließungsvoraussetzung ein wiederholtes lautes Sprechen, Singen und Musizieren durch die Gäste im Gastgarten in Betracht kommen kann, sondern wäre Voraussetzung der Schließung der Umstand, dass die Untersagung nicht durch entsprechende Hinweisschilder ausreichend kundgemacht worden wäre.

Es wird daher angeregt die Schließung des Gastgartens im Hinblick auf § 76a Abs 1 Z 3 erster Fall an ein wiederholtes tatsächliches derartiges Gästeverhalten zu knüpfen. Es könnte dazu bereits im Gesetzestext ausdrücklich auf die in der ÖNORM S 5012 angeführten Grenzwerte verwiesen bzw. an diese angeknüpft werden, was auch eine Erleichterung für das Ermittlungsverfahren der Gewerbebehörde (etwa bei der Durchführung von Lärmmessungen) darstellen würde.

 

Zu § 76a Abs 6 des Entwurfs wird angemerkt, dass für "genehmigungspflichtige" Gastgärten (Gastgärten, die nicht gemäß Abs 1 oder 2 genehmigungsfrei oder im Sinne des Abs 7 betrieben werden), zwar im Regelfall eine Änderungsgenehmigung nach § 81
GewO in Betracht kommen wird. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass solche Gastgärten auch dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 8 GewO unterliegen können. Es wird hier insbesondere auf § 359b Abs 2 GewO iVm § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr.  850/1994 idgF, hingewiesen, wonach gastgewerbliche Betriebsanlagen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken ohne Musikdarbietung (ausgenommen Hintergrundmusik) mit bis zu 200 Verabreichungsplätzen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO zu unterziehen sind.

Es wird daher angeregt, in § 76a Abs 6 auch Genehmigungen gemäß § 359b GewO anzuführen.

 

Die Leiterin

des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg

 

Mag. Claudia Jindra-Feichtner MBA

 

Ergeht nachrichtlich an:

1.    Präsidium des Nationalrates, per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

2.    Amt der Salzburger Landesregierung, Fachabteilung 0/1 Legislativ- und Verfassungsdienst, per E-Mail: pf_2001