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An den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kundmanngasse 21 1030 Wien
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Ihr Zeichen 12-REP-43.00/10 Ht/Hak |
Ihre E-Mail vom 27.04.2010 |
Unser Zeichen HGD-422/10 HGR-629/10 - ST 8.3 Hr. Dr. Pfeiffer ( 464 * Thomas.Pfeiffer@auva.at
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Datum 27.05.2010 |
Betrifft:
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Stellungnahme
zum Entwurf eines Bundesgesetzes,
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nimmt im Folgenden zum Entwurf für einen
§ 84j GewO (Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) Stellung.
Vorausgeschickt wird, dass der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung der ArbeitnehmerInnen und der selbständig Erwerbstätigen in den meisten österreichischen Wirtschaftszweigen, sowie insbesondere die
Vorbeugung vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, obliegen. Weiters hat sie im Schadensfall umfangreiche Sach- und Geldleistungen zu erbringen. Nach §§ 172 und 185 ASVG hat die Unfallversicherung auch Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen.
Die grundlegende Absicht, die in der vorgeschlagenen Regelung (§ 84j) zum Ausdruck kommt, wird seitens der Anstalt begrüßt. Es ist festzuhalten:
a)
Selbständige (einschließlich ArbeitgeberInnen), die auf Baustellen mitarbeiten oder sonst beruflich tätig sind, unterscheiden sich in Hinsicht auf die ihnen drohenden Sicherheits- und Gesundheitsrisiken sachlich nicht von ArbeitnehmerInnen auf diesen Baustellen. Die rechtliche Verankerung und Verwirklichung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zB für selbständige HandwerkerInnen oder mitarbeitende BetriebsinhaberInnen stellt daher eine längst überfällige Notwendigkeit dar.
b)
Hinzu kommt die für die Arbeitssicherheit im Allgemeinen entscheidende Vorbildwirkung von HandwerkerInnen, Vorgesetzten und KleinunternehmerInnen bei der Durchführung von Arbeitsvorgängen. Die Situation, dass für ArbeitnehmerInnen Schutzmaßnahmen (Absturzsicherung, Schutzbrillen, Gehörschutz…) gelten und durchgesetzt werden
müssen, hingegen Selbständige und Gewerbetreibende, die auf derselben Baustelle
mitarbeiten, sich nicht schützen müssen – und so ein schlechtes Beispiel geben – ist seit langem als schädlich und hinderlich für die Durchsetzung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Ort bekannt.
c)
Gewerblich Selbständige sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Gleiches gilt für viele „neue Selbständige“. Unfälle und Gesundheitsschädigungen, die Selbständige auf Baustellen erleiden, fallen der Unfallversicherung und/oder anderen
Sozialversicherungsträgern zur Last und erhöht deren Aufwand.
So erlitten allein
in den letzten fünf Jahren gewerblich selbständig Tätige in den
Sektoren Hochbau, Tiefbau, Baustellenvorbereitung und Baunebenarbeiten
1850 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die von der AUVA
anzuerkennen waren. Wegunfälle sind dabei nicht berücksichtigt.
Allein diese
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verursachten
19.400 Krankenstandstage. Die wirtschaftlichen Probleme eines
Kleinbetriebs, die durch Krankenstände des Kleinunternehmers verursacht
werden, können als bekannt voraus-gesetzt werden. Der dadurch bedingte
betriebs- und volkswirtschaftliche Schaden ist
beträchtlich.
Ein Teil der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten hatte derart schwere Folgen, dass Rentenleistungen zu gewähren waren. Im Durchschnitt der Jahre 2005 bis 2009 betrug der Rentenaufwand für die im jeweiligen Jahr neu hinzugekommenen Rentenansprüche rund 51.000 Euro pro Jahr. Der tatsächliche finanzielle Aufwand aus dem Titel der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten hat zu berücksichtigen, dass Rentenleistungen über viele
Jahre, oft lebenslang, in jeweils valorisierter Höhe zu erbringen sind.
Die umfangreichen Sachleistungen (Unfallheilbehandlung, ggfs. Rehabilitation, etc) sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.
All diese Fakten erfordern wirksame verpflichtende Arbeitssicherheits-Maßnahmen für Selbständige.
Die grundsätzlich zu begrüßende Absicht ist jedoch im Begutachtungsentwurf nur unzureichend und zum Teil unpraktikabel ausgeformt. Wesentliche Ergänzungen und Verbesserungen sind aus der Sicht der Anstalt daher unerlässlich, um die zu fordernde Wirksamkeit und Vollziehbarkeit zu ermöglichen.
Dies wird nachfolgend näher dargestellt.
Zum persönlichen Geltungsbereich:
Die Mindestvorschrift der EG-Baustellen-RL 92/57/EWG (Artikel 10 Abs 1) bezieht sich klar auf Selbständige (englische Fassung: „self-employed persons“). Die Pflichten nach Artikel 10 Abs 1 der Baustellen-RL nehmen alle Selbständigen, die auf Baustellen tätig werden, und nicht nur Gewerbetreibende in die Pflicht.
Dies ist von großer Bedeutung, da auf Baustellen regelmäßig auch ArchitektInnen,
ZivilingenieurInnen, StatikerInnen, VermessungstechnikerInnen usw, aber auch „neue Selbständige“ (dh WerkvertragnehmerInnen zB als technische AssistentInnen, Bau-stellenkoordinatoren, allenfalls aber auch als Schweißer, Eisenbieger, …) tätig werden.
Die EG-Baustellen-RL definiert in Artikel 2 lit d einen Selbständigen als jede andere
Person als die in Artikel 3 Buchstaben a und b der Rahmen-RL 89/391/EWG genannten Personen, die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt. Dem entsprechend definiert das BauKG, BGBl I Nr 37/1999 idgF, Selbständige als Personen, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausüben (§ 2 Abs 8).
Die Bezugnahme des Entwurfs auf „Gewerbetreibende“ ist somit zu eng gefasst und bleibt hinter der Mindestvorschrift der EG-Richtlinie und hinter den Anforderungen der Praxis auf Baustellen zurück.
Es scheint zweckmäßig, den geforderten umfassenden personellen Geltungsbereich in der Gewerbeordnung zu berücksichtigen, um eine weitere Zersplitterung der Rechtsordnung hintan zu halten. Analoge Vorgangsweisen kennt die GewO bereits in anderen Bereichen.
Die GewO gilt nämlich grundsätzlich für alle gewerbsmäßig, dh selbständig, regelmäßig und in Erwerbsabsicht ausgeübten Tätigkeiten (§ 1 GewO). Die umfangreichen Ausnahmen vom Geltungsbereich der GewO werden in § 2 GewO dort gezielt zurück genommen, wo es gilt wirtschaftspolitische Anliegen zu verfolgen oder EG-Vorschriften umzusetzen (siehe etwa § 2 Abs 14 GewO betreffend das Inverkehrbringen von Maschinen, die Gefahren für das Leben oder die Gesundheit bewirken können).
Auch im vorliegenden Fall ist eine Durchbrechung der Ausnahmen vom GewO-Geltungsbereich erforderlich, die zum Ausdruck bringt, dass die Bestimmungen
des geplanten § 84j für alle Selbständigen und Werkunternehmer, und nicht nur
für Gewerbetreibende iS der GewO gelten.
Um die Regelung unverzüglich beschließen zu können und um die Rechtslage nicht weiter zu verkomplizieren, tritt die Anstalt dafür ein, den EG-rechtlich geforderten umfangreicheren personellen Geltungsbereich direkt in der GewO festzulegen.
Zum materiellen Inhalt der Regelungen:
Zum Verhältnis von Abs 1 und Abs 2 des Artikels 10 zueinander:
Die EG-Baustellen-RL 92/57/EWG gibt den Mitgliedstaaten Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz vor. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die in Artikel 10 angeführte Systematik unzweckmäßig erscheint und die verwiesenen
Bestimmungen teilweise veraltet sind (siehe unten).
Nach der EG-Baustellen-RL haben nach Artikel 10 Abs 1 alle Selbständigen, sofern ihr Planen, Anordnen, Handeln oder Unterlassen (sowie ihre persönliche Mitarbeit) auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle einen Einfluss haben kann,
weitreichende Sicherheitsbestimmungen (argum.: „insbesondere“) allgemein und auch
zu ihrem eigenen Schutz einzuhalten.
Die weniger weit gehende Anordnung des Artikels 10 Abs 2, dass „Arbeitgeber (?), die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben“, eine geringere Anzahl von
Sicherheitsbestimmungen einzuhalten haben, ist – nur was den Schutz der Arbeitnehmer-Innen betrifft – jedenfalls bereits durch die ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen (ASchG und Verordnungen) umgesetzt. Was den erforderlichen eigenen Schutz dieser mitarbeitenden Selbständigen betrifft, wird er jedoch bereits durch den generell für alle Selbständigen geltenden, allgemeineren Artikel 10 Abs 1 der RL angeordnet und abgedeckt.
Von der Systematik her wären Abs 1 und Abs 2 des Entwurfes daher zusammenzufassen. Zum personellen Geltungsbereich überhaupt siehe weiter oben gemachten Ausführungen.
Bei der Umsetzung in österreichisches Recht ist sohin zu berücksichtigen, dass es, wenn Gefahren durch das Handeln oder Unterlassen einer am Bauwerk mitwirkenden Person geschaffen werden, es für den Regelungszweck unerheblich ist, ob
diese Person als Einzelunternehmer ohne ArbeitnehmerInnen auftritt oder ob sie zugleich auch Vertragspartner eines von ihr (auf der Baustelle oder anderenorts?)
beschäftigten Arbeitnehmers ist.
Zu den einzuhaltenden Bestimmungen:
1.
Der Entwurf versucht einzelne einzuhaltende Bestimmungen, in denen eine Umsetzung von EG-Mindestvorschriften angenommen wird, anzugeben. Diese Angaben sind jedoch äußerst unvollständig.
Die Aufzählung ist in der derzeit vorliegenden Form unzureichend, unzweckmäßig, nicht praxistauglich und wird abgelehnt.
2.
Die Arbeitsmittelbenutzungs-RL 89/655/EWG wurde 1995 geändert und erweitert. Sie wurde weiters als RL 2009/104/EG kodifiziert.
Anstelle „des Anhanges“ zur Arbeitsmittelbenutzungs-RL gelten nun zwei relevante
Anhänge, nämlich der Anhang I und der Anhang II. Diese behandeln die sichere Beschaffenheit von Arbeitsmitteln und die sichere Handhabung von Arbeitsmitteln. Beide sind gleichermaßen für die Sicherheit auf Baustellen – auch für Selbständige – maßgeblich.
Da die Arbeitsmittelbenutzungs-RL in ihrer jeweils aktuellen Fassung angewandt werden soll, sind die österreichischen Umsetzungsbestimmungen der Mindestanforderungen
beider Anhänge einzuhalten.
Sowohl Anhang I wie auch Anhang II sind in Österreich mit der Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO) umgesetzt.
3.
Der Entwurf zielt weiters auf die Einhaltung von Anhängen der Richtlinie 92/57/EWG und der Richtlinie 89/655/EWG.
Die Verweisung auf Richtlinien-Anhänge wird abgelehnt. Vielmehr soll auf jene
österreichischen Rechtsvorschriften verwiesen werden, die der Umsetzung dieser Anhänge dienen.
3.1.
Im Gegensatz zur Aussage in den Erläuterungen sind die Anhänge in
weiten Teilen nicht hinreichend konkret gefasst. Die Anhänge sind
in dieser Hinsicht nicht unmittelbar anwendbar. Sie sind nicht
geeignet, Rechtssicherheit (zB auch im sozialversicherungsrechtlichen
Regessverfahren) zu vermitteln.
EG-Richtlinien geben nur Ziele vor. Deren Umsetzung, dh Konkretisierung und Spezifizierung – und damit die Schaffung innerstaatlicher Rechtssicherheit – erfolgt im vorliegenden Fall vor allem durch die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO), aber auch in der Grenzwerteverordnung (GKV), der Elektroschutzverordnung (ESV), der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) und in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT).
Die allgemein gehaltenen Aussagen der Anhänge gewährleisten hingegen nicht den
erforderlichen Schutz und erschweren oder verunmöglichen eine effektive Vollziehung und Kontrolle.
Eine Auswahl von Beispielen soll das untermauern:
Materialien, Ausrüstungen usw müssen „auf eine geeignete und sichere Art und Weise“ stabilisiert werden. à BauV
Anlagen müssen so konzipiert, installiert und eingesetzt werden, dass Personen „in angemessener Weise“ vor Elektrisierung geschützt sind. à ESV
Feuerlöscheinrichtungen und Alarmanlagen müssen „regelmäßig überprüft“ werden. „Geeignete“ Übungen“ sind in „regelmäßigen Abständen“ durchzuführen. à BauV, ASchG
Personen dürfen keinem „schädigenden Geräuschpegel“ ausgesetzt sein. à VOLV
Personen dürfen keiner „äußeren Schadeinwirkung“ (z.B. Gase, Dämpfe, Stäube) ausgesetzt werden. à GKV, ASchG 4. Abschnitt
Wenn Personen einen Bereich betreten müssen, in dem die Luft einen giftigen oder „schädlichen“ Stoff bzw. „unzureichend“ Sauerstoff enthält oder entzündbar sein kann, ist die Luft in diesem Bereich zu überwachen und sind „geeignete Maßnahmen“ zu treffen à GKV, VEXAT, ASchG 4. Abschnitt
Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem hinsichtlich der Luft „erhöhte“ Gefahr besteht, müssen
außen überwacht werden, und es sind alle „geeigneten Vorkehrungen“ für eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu treffen. à BauV
Verkehrswege, Treppen, fest angebrachte Leitern und Laderampen, müssen so berechnet, angeordnet und gestaltet sein, dass sie „leicht und sicher“ begangen oder befahren werden können und andere Personen nicht gefährdet werden. à BauV, AStV 6. Abschnitt
Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere Benutzer ein „ausreichender Sicherheitsabstand“ oder „geeignete Schutzvorrichtungen“ vorgesehen werden. à BauV, AStV 6. Abschnitt
Es sind „geeignete Umkleideräume“ zur Verfügung zu stellen. à BauV
Soweit „aufgrund der Nutzung und Einrichtung“ der Räume zum Schutz erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. à AStV 6. Abschnitt
Arbeitsräume müssen eine „ausreichende“ Grundfläche und Höhe aufweisen à AStV 6. Abschnitt
Standsicherheit und Festigkeit müssen „in geeigneter Weise“ überprüft werden à BauV
Die Energieverteilungsanlagen auf der Baustelle müssen „regelmäßig überprüft“ werden. à BauV, ESV, ASchG
Arbeiten an erhöhten Standorten dürfen „grundsätzlich“ nur mit Hilfe „geeigneter Einrichtungen“ etc durchgeführt werden. à BauV
Jedes Gerüst muss „in sachgerechter Weise“ so entworfen, gebaut und instand gehalten werden, dass es nicht einstürzt oder sich plötzlich bewegt. à BauV
Gerüste müssen von einer „sachkundigen Person“ überprüft werden à BauV
Leitern müssen „sachgerecht“ an den „entsprechenden Stellen“ und „bestimmungsgemäß“ verwendet werden. à BauV, AM-VO
Hebezeuge, Zubehör und Verankerungen sowie Anlagen und Geräte unter Druck müssen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften überprüft und regelmäßigen Prüfungen und Kontrollen unterzogen werden à
AM-VO
Bei Ausschachtungen, unterirdischen Bauarbeiten etc müssen „geeignete“ Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die in einer „geeigneten“ Verschalung bzw. Abschrägung bestehen und eine „ausreichende Lüftung“ gewährleisten à BauV
Wenn der Abbruch eines Bauwerks eine Gefährdung bewirken kann, müssen „geeignete Vorsichtsmaßnahmen“ getroffen und „sachgemäße Arbeitsverfahren“ angewandt werden à BauV
Die Reihe der Beispiele lässt sich noch länger fortsetzen. Sie zeigen, dass der Anhang IV der EG-Baustellen-RL eine sehr große Anzahl nicht näher bestimmter Normen („entsprechend“, „geeignet“, „angepasst“, „ausreichend“, „sachgerecht“, „regelmäßig“) enthält,
die erst der innerstaatlichen Umsetzung (Konkretisierung) bedürfen, um angewandt
werden zu können. Diese Konkretisierung ist, soweit erforderlich, in zahlreichen ASchG-Bestimmungen sowie – auf die ASchG-Bestimmungen aufbauend – mit der BauV, der AM-VO, der GKV, der ESV, der VOLV und der VEXAT erfolgt. Die obigen Beispiele
dokumentieren dies.
Die Analyse der Anhänge der Richtlinie 89/655/EWG, die die sichere Beschaffenheit und Verwendung von Arbeitsmitteln in Form allgemeiner Ziele umschreiben, zeigt, dass deren konkretisierende innerstaatliche Umsetzung mit dem 3. Abschnitt des ASchG und mit der AM-VO erfolgt. Es sei beispielsweise nur auf die konkreten innerstaatlichen Bestimmungen zu Prüfpflichten, Prüfintervallen, Prüfbefugten und Dokumentation sowie auf die konkretisierten Benutzungsregeln für gefährliche Arbeitsmittel hingewiesen.
Im Zusammenhang mit den von Selbständigen einzuhaltenden Bestimmungen der EG-PSA-Benutzungs-RL 89/656/EWG ist hervorzuheben, dass diese keineswegs nur von den § 69 Abs 2, 4 und 5 sowie § 70 Abs 1, 2, 4 und 5 ASchG umgesetzt werden. Vielmehr erfolgt die Umsetzung auch durch §§ 22 bis 30 BauV. Die Bewertung der PSA (Artikel 5 Abs 1 EG-PSA-Benutzungs-RL) ist gemäß Artikel 5 Abs 2 dieser RL bei Änderungen der Verhältnisse zu wiederholen. Die Umsetzung dieser Mindestvorschrift erfolgt in § 70 Abs 6 ASchG. Eine Anführung des § 70 Abs 6 ASchG fehlt jedoch im Entwurf.
Gemäß § 69 Abs 6 ASchG ist PSA durch richtige Lagerung, Wartung, Reparatur und
Austausch in gut funktionsfähigem Zustand zu halten. Diese Bestimmung dient der
Umsetzung des Artikels 4 Abs 1 EG-PSA-Benutzungs-RL (argum.: „stets“). Die Anführung des § 69 Abs 6 ASchG fehlt jedoch im Entwurf.
Nicht nachvollziehbar ist, warum der Entwurf den Selbständigen das Privileg des § 70 Abs 3 ASchG vorenthält. ArbeitgeberInnen dürfen sich auf die Kennzeichnung der PSA verlassen; Selbständigen wird dieses Recht nicht gewährt, was zu einer nicht notwendigen Mehrbelastung der Selbständigen führt.
Die Anstalt tritt mit Nachdruck dafür ein, die gemäß § 84j GewO einzuhaltenden Bestimmungen auf das ASchG und auf alle zutreffenden Durchführungsverordnungen zu beziehen. Ein Vorschlag wird unten vorgelegt.
3.2.
Den im Baugewerbe tätigen Selbständigen ist die Bauarbeiterschutzverordnung bekannt. Keineswegs sind ihnen hingegen „der Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG in der derzeit geltenden Fassung“ und „die einschlägigen Bestimmungen im Anhang der Richtlinie 89/655/EWG in der derzeit geltenden Fassung“ bekannt. Auch sind diese Anhänge für KleinunternehmerInnen und andere Selbständige wesentlich schwieriger zugänglich als die wohlbekannte BauV und Arbeitsmittelverordnung.
In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass die Anforderung der einschlägigen Unterweisung dadurch umgesetzt sei, dass für den Antritt der in Betracht kommenden Gewerbe Befähigungsprüfungen vorgesehen seien, bei denen Kenntnisse der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen sind. Es kann davon
ausgegangen werden, dass in der Vorbereitung zu diesen Befähigungsprüfungen ua
die Inhalte und Pflichten gemäß BauV und AM-VO vermittelt werden.
Es kann hingegen mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass in der Vorbereitung zu diesen Befähigungsprüfungen „der Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG in der derzeit
geltenden Fassung“ und „die einschlägigen Bestimmungen im Anhang der Richtlinie 89/655/EWG in der derzeit geltenden Fassung“ gelehrt werden.
Wenn die in den Erläuterungen angeführten 25.995 Bauausführenden sich den „Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG in der derzeit geltenden Fassung“ und „die einschlägigen
Bestimmungen im Anhang der Richtlinie 89/655/EWG in der derzeit geltenden Fassung“ beschaffen und diese studieren müssen, würde daraus eine tatsächliche, sehr aufwändige und praktisch unzumutbare Informationsverpflichtung resultieren – im Gegensatz zur Kenntnis der BauV und AM-VO, die ihnen zur ordentlichen Berufsausübung ohnehin vorliegen müssen.
4.
Es ist eine im weitest möglichen Rahmen einheitliche Vorschriftenlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz von ArbeitnehmerInnen einerseits und für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Selbständigen andererseits zu fordern und zu schaffen. In Einzelfällen ist es inhaltlich notwendig und seitens der EG-Richtlinien nicht nur gedeckt, sondern mit der Formulierung „insbesondere“ sogar intendiert, über die dürren Mindestvorschriften hinauszugehen.
Bei der Nennung der von Selbständigen einzuhaltenden Vorschriften sind daher alle bezughabenden Teile des ASchG sowie die weiteren, der EG-Umsetzung dienenden auf Grund des ASchG erlassenen Verordnungen anzuführen.
Folgender Vorschlag, der an die Stelle der Abs 1 und 2 des Entwurfes treten soll, wird vorgelegt:
Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Selbständige (zB Gewerbetreibende, Werkvertragnehmer), einschließlich der Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausüben, sinngemäß folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten:
1. § 2 Abs 2, §§ 7 und 8 ASchG,
2. § 15 ASchG mit der Maßgabe, dass sie auch für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen haben, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind,
3. Abschnitt 3, § 41, § 42 Abs 1 bis 3, § 43, § 44 Abs 1 bis 3 und 5, §§ 45 und 46 sowie §§ 66, 69 Abs 2, 4 bis 6 und § 70 des ASchG
4. Abschnitt 9 des ASchG, soweit Übergangsbestimmungen sich auf in Z 3 genannte Bestimmungen beziehen,
5. die BauV, die AM-VO, die GKV, die ESV, die VOLV, die VEXAT und den Abschnitt 6 der AStV.
Zu betonen ist, dass die Vorschriften der EG-Baustellen-RL über den Schutz vor schädigendem Lärm in der VOLV umgesetzt sind. Das Verbot der Einwirkung schädigender
Gase, Dämpfe und Stäube sowie der diesbezüglichen Überwachung sind im ASchG
(4. Abschnitt) und in der GKV umgesetzt. Die Maßnahmen beim möglichen Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre sind im ASchG (4. Abschnitt) und in der VEXAT umgesetzt. Die Schutz- und Prüfmaßnahmen bezüglich der Gefahren durch elektrischen Strom sind in der ESV umgesetzt. Bestimmungen etwa über die sichere, dh unverstellte Verkehrswegbreite sind in Abschnitt 6 der AStV umgesetzt. Die genannten Verordnungen sind daher anzuführen.
Die Anstalt fordert, den geplanten § 84j GewO in der dargestellten Weise der Gesetzwerdung zuzuführen.
Für Gespräche über Details und allfällige Feinabstimmungen der einzuhaltenden Vorschriften stehen Fachleute der AUVA gerne zur Verfügung.
Zu § 84j Abs 4:
Der Entwurf sieht vor, dass Gewerbetreibende die Hinweise des Baustellenkoordinators zu berücksichtigen haben. Diese Bestimmung ist nach Auffassung der Anstalt nicht weitreichend genug.
Die EG-Baustellen-RL (Artikel 10 Abs 1) ordnet an:
„In order to preserve safety and health on the construction site, self-employed persons shall (…) take into account directions from the coordinator(s) for safety and health
matters.”
(Hingegen heißt es im weniger weitgehenden Artikel 10 Abs 2: „… shall (…) take account of the comments of the coordinator(s) for safety and health”.)
Die Vorschrift des Abs 1 wird in der deutschen Sprachfassung – nicht korrekt – genau so übersetzt wie jene in Abs 2: „Sie haben Hinweise zu berücksichtigen.“
„Direction“ (Anordnung, Anleitung, Weisung, Vorgabe) ist jedoch wesentlich mehr als ein „comment“.
Die EG-Richtlinie muss entsprechend ihren Zielen soweit wie möglich gemäß ihrem Wortlaut und Zweck umgesetzt werden (siehe auch EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien des BKA). Daraus folgt, dass die Pflicht zur Beachtung von „Hinweisen“ des Baustellenkoordinators deutlicher zum Ausdruck gebracht werden muss.
Folgender Vorschlag wird vorgelegt:
Selbständige (zB Gewerbetreibende, Werkvertragnehmer), einschließlich der Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausüben, haben Hinweise des Baustellenkoordinators (§ 2 Abs 7 iZm § 5 des BauKG, BGBl I Nr 37/1999 idgF) einzuholen und zu beachten.
Da dem Baustellenkoordinator eine Weisungsbefugnis in der Regel nicht zusteht, kann der Begriff „Hinweis“ kaum verstärkt werden. Jedoch ist die Verantwortung der Selbständigen hinsichtlich der aktiven Einholung und der tatsächlichen Beachtung der fachlichen Hinweise zu stärken. Eine bloße „Berücksichtigung“ ist jedenfalls zu wenig. Dies auszudrücken ist auch deshalb wichtig, weil Baustellenkoordinatoren meist nur zwei- oder dreimal pro Woche auf der Baustelle anwesend sind, somit der Eigenaktivität von Selbständigen besondere Bedeutung zukommen muss.
Strafbestimmungen:
Der Entwurf sieht keinerlei Sanktionen bei Zuwiderhandeln vor. Die Schutzbestimmungen würden so den Charakter freiwillig allenfalls einzuhaltender Empfehlungen erhalten und wirkungslos bleiben (denn umfangreiche Empfehlungen ua der AUVA bestehen bereits jetzt).
Die Einhaltung der Schutzbestimmungen durch Selbständige liegt – wie eingangs bereits dargestellt – im öffentlichen Interesse. Der Handlungs- und Unterlassungspflicht muss daher auch eine Strafnorm gegenüber stehen.
Gemäß Artikel 4 Abs 2 der EG-Rahmen-RL 89/391/EWG haben die Mitgliedstaaten insbesondere für eine angemessene Kontrolle und Überwachung zu sorgen. Artikel 1 Abs 3 der EG-Baustellen-RL 92/57/EWG betont, dass die Bestimmungen der EG-Rahmen-RL 89/391/EWG zusammen mit der EG-Baustellen-RL anzuwenden sind.
Da eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ohne die Möglichkeit von Sanktionen nicht möglich ist, müssen Zuwiderhandlungen in den Strafkatalog (§ 366 GewO) aufgenommen werden.
Kontrolle der Einhaltung:
Gemäß Artikel 4 Abs 2 der EG-Rahmen-RL 89/391/EWG iZm Artikel 1 Abs 3 der EG-Baustellen-RL 92/57/EWG haben die Mitgliedstaaten insbesondere für eine angemessene Kontrolle und Überwachung auch hinsichtlich der Pflichten, die sich aus Artikel 10 der
EG-Baustellen-RL ergeben, zu sorgen.
Die Umsetzung dieser EG-rechtlichen Verpflichtung ist im Entwurf noch nicht vorhanden.
In der GewO ist daher jedenfalls eine Bestimmung vorzusehen, die für die laufende, zumindest stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Pflichten sorgt.
Darüber hinaus wird angeregt, darauf hinzuwirken, dass das Arbeitsinspektionsgesetz
dahin ergänzt wird, dass Arbeitsinspektionsorgane, die im Zuge ihrer Tätigkeit eine Übertretung des § 84j GewO feststellen, verpflichtet sind, diese Übertretung der Gewerbebehörde anzuzeigen. Organe der Arbeitsinspektion besuchen regelmäßig Baustellen. Dort treffen sie auch selbständig Tätige an und können deren Handlungen und Unterlassungen in Hinblick auf die Arbeitssicherheit beurteilen.
Eine Mitwirkung der Arbeitsinspektion kann jedoch die eigene, nach der GewO einzurichtende Überwachung keinesfalls ersetzen.
Sonstiges:
In formaler Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass die mehrmalige Wiederholung der Bundesgesetzblatt-Fundstelle des ASchG entbehrlich ist. Auf das ASchG wird im Übrigen bereits in § 33 Abs 2 und § 74 Abs 2 der GewO verwiesen.
Die im Entwurf bei Verweisungen stets verwendete Formulierung „in der derzeit geltenden Fassung“ drückt aus, dass sich die Verweisung auf die Fassung der verwiesenen Rechtsvorschrift im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geplanten GewO-Novelle bezieht. Das wird als unzweckmäßig abgelehnt.
Es ist erforderlich (und entspricht den Anforderungen der EG), dass die Selbständigen die Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung einhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Der Generaldirektor:
i.V.