Nulla poena sine culpa. (§ 4 StGB)
Jeder hat grundätzlich nur für das eigene, nicht für fremdes Verhalten einzugestehen. (Rudolf Welser, Bürgerliches Recht, Bd. II, S. 355)
Wider ein verschuldensunabhängiges Sonderstrafrecht.
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984 geändert werden soll.
1. Die in Rede stehende Novellierung soll das Ziel verwirklichen, die Umsetzungen
der Empfehlungen des Rechnungshofes betreffend einer Flexibilisierung der
Rücklagenbildung, sicherzustellen,
sowie
eine Klarstellung welche Beträge einem Rechtsträger bei Wegfall der
Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 Z 3 Publizistikförderungsgesetz zustehen und die
Schaffung der Möglichkeit Förderungsmittel zu kürzen, wenn Organe eines
Rechtsträgers oder Rechtsträgern zuzurechnende Personen im Zuge der
Durchführung der Tätigkeiten eines Rechtsträger konkret gerichtliche strafbare
Handlungen verwirklichen, vorzunehmen.
2. Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Die legistische Lösung der Flexibilisierung der Rücklagenbildung ist
zustimmungsfähig und scheint richtig getroffen zu sein.
3. Die Lösung der Problemstellung für Fälle welche Beträge von einem Rechtsträger
bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 Z 3 beansprucht werden können,
ist als problemfrei und zustimmungsfähig zu bezeichnen.
4. Der Entwurf sieht weiters vor, daß der Rechtsträger für gerichtlich strafbare Handlungen gemäß der §§ 188, 282, 283, 297 StGB oder des Verbotsgesetzes haften soll, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit von Organen des Rechtsträgers gesetzt werden oder von Personen, die mit dem Rechtsträger in einem Dienstverhältnis stehen oder von diesem mit der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Tätigkeit des Rechtsträgers beauftragt wurden.
Hiezu ist Folgendes kritisch anzumerken:
4.1. Die Formulierung des Gesetzestextes ist sprachlich unsauber, wenn nicht sogar syntaktisch falsch, bezieht sich doch die Fügung „im Zuge der Durchführung solcher Tätigkeiten“ formal nur auf jenen Personenkreis, der mit der Wortgruppe „ … oder [Personen, die] von diesem mit der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Tätigkeit des Rechtsträgers beauftragt wurden“, formal nicht aber auf die beiden anderen ins Auge gefassten Personenkreise. Läse man die Bestimmung etwa nur in Hinblick auf die Organe, so lautete sie: „Werden durch Organe des Rechtsträgers …. im Zuge solcher Tätigkeiten … gerichtliche strafbare Handlungen verwirklicht“, so ließe das offen, welche Art „solcher Handlungen“ gemeint ist und müsste erst mittels Auslegung erschlossen werden.
Klarer wäre diese Formulierung, aus welcher das Bemühen spricht, einen atavistischen, rechtsstaatlich höchstbedenklichen Tatbestand im Jargon legistischer Schachtelsätze zu verstecken, wenn es hieße: „Verwirklichen Organe … oder Personen, die von diesem beauftragt wurden, im Zuge der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Bildungsarbeit des Rechtsträgers … gerichtlich strafbare Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung dieser Arbeit …“.
Dann wäre die Schande des Ansinnens wenigstens auf den ersten Blick offenbar.
4.2. Weit mehr ins Gewicht als die aus Kalkül, Unvermögen oder Gleichgültigkeit vernebelte Sprache des Vorhabens fällt aber der erschreckende Mangel an Respekt vor den Konstituenten des Rechtsstaates, der im Anschlag des Entwurfs gegen das Schuldprinzip zutage tritt, verkörpert doch dieses Prinzip eine wesentliche Grunderrungenschaft aller aufgeklärten Rechtsordnungen.
So sollen Rechtssubjekte künftig für Handlungen Dritter haften, die für diese rechtskräftig verurteilt werden, ohne das es darauf ankäme, daß das Rechtssubjekt in der Lage gewesen wäre, diese Handlungen vorherzusehen oder zu beeinflussen, und ohne das es selbst an dem Strafprozeß des Dritten hätte teilnehmen können, um die Folgen aus dessen Handeln gegen sich abzuwenden
4.3. Andererseits ist ein Ausschluß des Rechtsträgers nur natürlich, weil ja der Vorwurf der strafbaren Handlung oder irgendeiner Beteiligung daran gegen ihn selbst nicht besteht).
Die Absurdität der angestrebten Novellierung wird noch deutlicher, wenn man annimmt, daß dem Rechtssubjekt die Möglichkeit einer Teilnahme auf Beklagtenseite eingeräumt wäre: Denn dann müsste es auch Handlungen verteidigen, die es selbst als verwerflich betrachtet, allein um die Nachteile zu verhindern, die es im Falle einer Verurteilung des Straftäters träfe.
4.4. All das bedeutet, daß das Rechtssubjekt für einen Erfolg sanktioniert wird, an dessen Zustandekommen es nicht weiter beteiligt ist, als eine in aller Regel unbescholtene oder einschlägig unbelastete Person für sich hat tätig werden lassen.
So wird das Rechtssubjekt auch für Handlungen von Personen zur Verantwortung gezogen werden, deren Verhalten oder Vorleben auf eine Tatbegehung nicht hat schließen lassen, ja selbst dann haften, wenn sie den nachherigen Täter entsprechenden prophylaktischen Schulungen unterzogen oder ihm eine Wohlverhaltenserklärung auferlegt haben. Im vorliegenden Entwurf stellen derartige tatvorbeugende Maßnahmen keine Schuldausschließungsgründe dar.
Wie willkürlich, ja absonderlich die Haftung für Dritte ist, mag sich an der systemischen Erkenntnis ermessen lassen, daß Menschen kognitiv autonome Systeme sind, die sich wegen ihrer Autopoiese und Selbstreferenz nicht nur jeder gezielten Intervention entziehen, sondern sich überhaupt in ihrem Verhalten nicht mit Sicherheit einschätzen lassen, geschweige denn aud Dauer.
4.5. Allein an diesen Erwägungen zeigt sich ein Aberwitz, wie er typischerweise dort in Erscheinung tritt, wo der Bereich des Politischen nicht mehr dem öffentlichen Diskurs überlassen ist, sondern der Strafjustiz, insbesondere dann, wenn hierfür Sonderregeln geschaffen werden, die in eklatantem Widerspruch zu allen übrigen Regeln und Grundsätzen der Rechtordnung stehen.
Die Geschichte autoritärer, faschistischer und kommunistischer Prägung spart nicht mit Versuchen, die Justiz für politische Zwecke zu instrumentalisieren.
Auch was den vorliegenden Entwurf angeht, ist zu befürchten, daß wir es hier mit dem Versuch zu tun haben, politisches Sonderstrafrecht zu schaffen.
4.6. Es bedarf nicht viel Phantasie, um sich eine Steigerung jener Entwicklung vorzustellen, die mit dem gegenständlichen Vorstoß in Gang gesetzt wird. So könnte der nächste Schritt darin bestehen, daß Vertreter des Rechtsträgers gleich gemeinsam mit dem unmittelbaren Täter verurteilt werden. Im Gegensatz zu diesem wird ihnen allerdings die Möglichkeit benommen sein, sich zu verteidigen, und zwar deshalb, weil sie die Tat ja nicht begangen haben. (Die in Rede stehende Variante erscheint insoferne nur als Vorstufe zu einem verschuldensunabhängigen Organsstrafrecht.)
4.7. Wenn in den erläuternden Bemerkungen zur Novelle auf die Bestimmungen des § 1313a ABGB verwiesen wird, so erscheint das aus zwei Gründen fragwürdig:
Zum einen bezieht sich der Verweis auf eine Bestimmung des Zivilrechtes, wogegen sich die Sanktionierung des Rechtsträgers doch an die Rechtskraft eines Strafurteils knüpfen soll, was eher an eine Analogie aus dem Strafrechts denken ließe. Daß dieses eine solche nicht zur Verfügung stellt, hängt damit zusammen, daß die Verknüpfung von Rechtsfolge und Vorwerfbarkeit im Strafrecht mit noch größerer Klarheit, Reinheit und Unumstößlichkeit gilt als im Zivilrecht.
Der in § 4 StGB festgelegte Grundsatz „Nulla poena sine culpa“ gehört zu den tragenden rechtsstaatlichen Prinzipien des österreichischen Strafrechts.
4.8. Wenn der Geschäftsherr nach § 1313a für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen haftet wie für sein eigenes, so ist unter dem Verschulden des Erfüllungsgehilfen ein Verhalten zu verstehen ist, das schuldhaft wäre, wenn es der Geschäftsherr selbst gesetzt hätte.
Der Geschäftsherr muß also einstehen für ein Verhalten, daß er selbst nicht gesetzt hat. Soweit mag sich eine gewisse Übereinstimmung zwischen § 1313a und dem gegenständlichen Entwurf erkennen lassen. Diese endet aber spätestens dann, wenn man bedenkt, daß der Geschäftsherr seinen Standpunkt - kraft seines Status als Streitpartei - vor Gericht geltend machen kann, was dem Rechtsträger im gegenständliche Novellierungsvorhaben aber versagt bleiben muß.
4.9. Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß der Geschäftsherr nur für schädigende Handlungen haftet, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen: also für Schäden durch Erfüllung. Hat der Gehilfe dem Gläubiger sonst „anlässlich der Erfüllung“ Nachteile zugefügt, so wird der Geschäftsherr nicht nach § 1313 a, sondern höchstens nach § 1315 verantwortlich. Ein solcher Fall bestünde etwa, wenn der Gehilfe anlässlich der Erfüllung eine Straftat begeht.
Genauso schwerlich wie sich eine Straftat im Zivilrecht als Schaden durch Erfüllung denken lässt, ist das aber in Zusammenhang mit der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der Fall.
Gerade in einer Demokratie - von der sich politische Bildung im Sinne des PubFG nicht trennen lässt - wäre es nunmehr bedenklich, ja eigentlich unerklärlich, warum die Begehung bestimmter Delikte, die mit der politischen Bildung nichts weiter gemein haben, als das Medium Kommunikation, (um im Bild des Entwurfs zu bleiben) fortan stets als Setzung von Unrecht „durch Erfüllung“ qualifiziert werden sollen statt als Rechtsbruch „anlässlich der Erfüllung der Bildungsarbeit“.
Während aber nun das Zivilrecht für solche (deliktischen) Fälle die Regelung des § 1315 anbietet, und hier ein Verschulden des Geschäftsherrn voraussetzt, will der vorliegende Entwurf neben den einen Automatismus (Qualifikation als Erfüllung, hier: des Bildungsauftrags, durch den „Bildungsauftragnehmer“) einen zweiten Automatismus setzen: die Erfolgshaftung.
Während also das Zivilrecht mit dem § 1315 ABGB neben dem § 1313a leg cit einen zweite - zivilrechtliche – Norm vorsieht, sieht die Novellierung des PubFG vor, neben StGB und StPO ein verschuldensunabhängiges Sonderstrafrecht zu setzen, indem sie an das rechtskräftigen Strafurteil eine Sanktion für einen Dritten, am Strafprozeß Unbeteiligten knüpft.
4.10. Der im Entwurf herangezogene Bezug auf § 1315 ist überdies verfehlt, weil diese Bestimmung keine kumulative Haftung von Gehilfen und Geschäftsherrn vorsieht (dieser haftet für jenen), während in § 1315, der im Falle deliktischen Verhaltens der Gehilfen zur Anwendung kommt, nur den Gehilfen oder den Geschäftsherrn haften lässt und letzteren auch nur dann, wenn ihn ein Verschulden am Verhalten des Gehilfen trifft.
4.11. Im Lichte dieser Einwände gegen den Entwurf ist festzuhalten, daß dieser den Eindruck entstehen lässt, es handele sich dabei - wäre nur der literarische Wert größer - um die Schilderung einer Szene aus dem Roman „Der Herr der Fliegen“, wo verrohte Kinder versuchen, übereinander zu Gericht zu sitzen.
Tatsächlich sind die Vergleiche die man ziehen, die Verbindungen, die man herstellen muß, die schrecklichen Vorbilder, die sich einem aufdrängen, aber weit finsterer als es William Goldings Roman auch nur im Ansatz sein könnte.
5. Welche Rolle nun das Schuldprinzip sowohl im österreichischen Zivil- als auch Strafrecht spielt, mögen folgende Zitate aus Standardwerken der österreichischen Rechtslehre in Erinnerung gerufen.
5.1. Wir zitieren aus Welser, Bürgerliches Recht, Bd. II, 13. Aufl., auszugsweise aus S. 356 - 359:
„Jeder hat grundsätzlich für das eigene, nicht aber für das fremde Verhalten einzustehen.
Hievon bestehen jedoch wichtige Ausnahmen.
In den §§ 1313a und 1315 ABGB regelt das Gesetz die Haftung des Geschäftsherren für seine Gehilfen. Sie hat große Bedeutung, weil Unternehmer meistens Gehilfen einsetzen und der Geschädigte bessere Chancen hat, einen Schadenersatzanspruch gegen den – wirtschaftlich stärkeren – Geschäftsherren durchzusetzen als gegen den Gehilfen.
Die Haftung des Geschäftsherren geht verschieden weit, je nachdem, ob der unmittelbare Schädiger sein Erfüllungsgehilfe (§ 1313 a) oder sein Besorgungsgehilfe war (§ 1315).
Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes (§ 1313 a).
Unter dem Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist ein Verhalten zu verstehen, das schuldhaft wäre, wenn es der Geschäftsherr selbst gesetzt hätte.
Der Geschäftsherr haftet allerdings nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in Zusammenhang stehen: Schäden durch die Erfüllung (Verletzung der Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht). Hat der Gehilfe dem Gläubiger sonst („anlässlich“ der Erfüllung) Nachteile zugefügt, so wird der Geschäftsherr nicht nach § 1313a, sondern höchstens nach § 1315 verantwortlich.
Benutzt etwa der Gehilfe die Ablieferung des Werks, um „eine alte Technung“ zu begleichen und den Gläubiger zu verprügeln, so verletzt er damit keine Pflichten aus dem Werkvertrag, Der Geschäftsherr haftet nicht nach § 1313a.
§ 1315 stellt auf Untüchtigkeit und Gefährlichkeit ab.
Der Gehilfe ist untüchtig, wenn er zu der Tätigkeit, für die er eingesetzt ist, überhaupt nicht geeignet ist. Es genügt als nicht, wenn er bei seiner Tätigkeit irgendeinen Fehler macht. Die Untüchtigkeit muss „habituell“ sein (mangelnde Ausbildung, Veranlagung). Aus einem mehrmaligen gleichartigen Versagen ist meist auf die Untüchtigkeit zu schließen, doch kann sie auch schon durch einmaliges schweres Fehlverhalten erwiesen werden. Das Gesetz verlangt hier keinen Nachweis des Verschuldens des Geschäftsherrn, weil es davon ausgeht, dass er die Untüchtigkeit jederzeit feststellen kann, weshalb man von einem „erstarrten Auswahlverschulden“ spricht.
Während der Eigenschaft der Tüchtigen auf jene Angelegenheiten zu beziehen ist, die der Gehilfe besorgen soll, betrifft die „Gefährlichkeit“ seine allgemeinen menschlichen Qualitäten.
Die Haftung des Geschäftsherren setzt aber voraus, das sich grade jene Gefährlichkeit realisiert hat, von welcher er Kenntnis hatte. Er haftet daher nicht, wenn er einen vorbestraften Sprengstoffattentäter einstellt und dieser einen Diebstahl begeht.
Eine über § 1315 hinausgehende Haftung besteht ferner bei juristischen Personen, die deliktisch nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für sogenannte Machthaber einzustehen haben, worunter Personen verstanden werden, die in ihren Organisationen leitende Stellung einnehmen.
5.2. Die folgenden Zitate entstammen Kienapfel / Höpfel, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 13. Aufl., S.4, 83 ff, 163 f.
Der Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ = nulla poena sine culpa ist in § 4 verankert und gehört zu den tragenden rechtsstaatlichen Prinzipien des österreichischen Strafrechts.
Für die unmittelbare Rechtsanwendung ergibt sich aus dem Schuldprinzip des § 4 und der ergänzenden Vorschrift des § 32 Abs 1 zweierlei:
Schuld ist die Voraussetzung für Strafe.
Das Maß der Strafe darf das Maß der Schuld nicht übersteigen.
Die Schuld ist mithin sowohl Grund als auch Grenze jeder Strafe.
Das Schuldprinzip erfüllt im rechtsstaatlichen Kontext vor allem auch strafbegrenzende Funktionen, indem es dem Angeklagten Schutz vor schuldüberschreitender Strafe garantiert;
Das Schuldprinzip ist ein „rocher de bronze“, ein Eckpfeiler des rechtsstaatlichen Strafrechts.
Man unterscheidet in Bezug auf den strafrechtsdogmatischen Schuldbegriff Vorsatzschuld und Fahrlässigkeitsschuld.
Mit dem Unwerturteil der Vorsatzschuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich wissentlich und willentlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat.
Aufbau. Die Vorsatzschuld ist ein komplexes Gebilde. Um den Täter eine rechtswidrige Vorsatztat vorwerfen zu können, müssen bei Zugrundelegung des neoklassischen Verbrechensbegriffs die nachfolgenden vier Schuldelement gegeben sein:
Ø Schuldfähigkeit
Ø Tatvorsatz
Ø Unrechtsbewusstsein
Ø keine Entschuldigungsgründe.
Nach heutiger hM sind die Fahrlässigkeitsdelikte kein bloßes „Minus“ gegenüber den Vorsatzdelikten, sondern ein „Aliud“ mit eigenständiger Struktur von Unrecht und Schuld.
Das spezifische Unrecht der fahrlässigen Tat besteht darin, dass der Täter ein Rechtsgut durch eine objektiv sorgfaltswidrige Haltung beeinträchtig.
Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Fahrlässigkeitstäter vorgeworfen, dass er nicht jene ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt beachtet hat, die an seiner Stelle ein maßgerechter Mensch beachtet hätte.“
6. Wohin führt nun die Missachtung dieser für moderne Rechtsstaaten typischen, ja wesenhaften Grundsätze des Zivil- und des Strafrechts?
Wohin führt ein politisches Sonderstrafrecht, dass eine Rechtsperson unabhängig von eigenem Verschulden für die Straftaten eines anderen einstehen lässt?
Die Antwort ist eindeutig: in das System der Sippenhaftung.
6.1. Quellen für die nachstehenden Ausführungen sind:
Ø Bedürftig, Friedemann, Lexikon Drittes Reich, Piper München Zürich, 1997
Ø Benz, Wolfgang et al, Enzyklopädie des Nationalsozialismus, dtv, München, 2007
Ø Haider-Kuretsidis, Steffek Andrea; Vermögensentzug bei politisch verfolgten Personen, Oldenbourg-Verlag, Wien – München 2004; S 65
„Dass für eine strafbare Handlung einer strafmündigen Person nur der Täter/die Täterin selbst haftbar gemacht werden kann, ist Kennzeichen eines Rechtsstaates. In diktatorischen Systemen kommt jedoch mitunter auch das Druckmittel der Sippenhaftung zur Anwendung, das heißt, auch Angehörige eines Täters/einer Täterin werden für dessen/deren Delikte mit verantwortlich gemacht.
Diese spezifische nationalsozialistische Unterdrückungsmaßnahme ist bisher wenig erforscht. Sie wurde zu Beginn des Dritten Reiches vereinzelt nach dem gescheiterten Umsturzversuch vom 20. Juli 1944 erstmals umfassend eingesetzt.
Dass die Sippenhaftung vom NS-Regime bereits von Anfang an als Druckmittel integriert war, ist beispielsweise an der Definition der „Sippe“ im Lexikon „Der Große Herder“, Ausgabe 1935, zu erkennen:
‚Der nationalsozialistische Staat greift nicht nur auf die Bezeichnung Sippe zurück (…). sondern misst der Zugehörigkeit zu einem durch die Natur zusammengefügten Personenkreis besondere Bedeutung bei. Auf solcher, künftig durch einen Sippenpass nachzuweisende Zusammengehörigkeit beruht die strafrechtliche Verantwortung eines zu dem Täter gehörigen engeren Personenkreises für dessen strafbares Verhalten sowie Unterlassen der sittlichen Pflicht zum Handeln (Sippenhaftung).’
Die Sippenhaftung richtet sich im NS-Staat in der Praxis gegen Familienangehörige politischer GegnerInnen, machte diese mit Vermögen, Freiheit oder Leben haftbar und diente der Bestrafung bzw. Abschreckung.
6.2. Es bedarf nun keiner besonderen Kunst, oder besser gesagt: es bedarf nur eines erschreckend kleinen Schrittes, um den in Rede stehenden Entwurf hinsichtlich seiner Auswirkungen dem Begriff der „Sippenhaftung“ einzugliedern.
Dazu ist es nur nötig, den Ausdruck „Familie“ oder eben „Sippe“ gegen den der „Gesinnungs- oder -interessengemeinschaft“ oder den der „Blutsverwandtschaft“ gegen der „Geistesverwandtschaft“ auszutauschen.
6.3. Der Einwand, daß es nicht auf solche ideellen Beziehungen ankomme, sondern in Wahrheit lediglich auf Organ- , Dienst- oder Auftragsverhältnisse zwischen Rechtsträger und Delinquent, trifft nur vordergründig zu, sind doch die adressierten Rechtsträger in aller Regel als Vereine organisiert:
„Ein Verein ist eine freiwillige, auf relative Dauer geplante körperschaftlich organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, d.h. der festgelegten gemeinsamen Interessen durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit.“ (Liehr / Stöberl; Der Verein, Orac, Wien, 1996; S 17 f.)
Dies gilt umso mehr, wenn einem derartigen Verein, Gemeinnützigkeit auferlegt wird, wie es § 1 Abs 1 Z 2 PubFG vorsieht.
So träfen die Sanktionen in Gestalt des Rechtsträger wohl hauptsächlich Personen, die entweder für diesen arbeiten oder dessen Tätigkeiten - zu einem großen Teil wegen ihrer weltanschaulichen Präferenz - in Anspruch nehmen, sei es als Mandatare, Funktionäre oder Mitarbeiter der politischen Partei, die dem Rechtsträger nahesteht, Personen, die für diese Partei tätig werden wollen oder politisch interessierte Staatsbürger usw., also in erster Linie Mitglieder, hauptamtliche Funktionäre sowie sämtliche Nutznießer seiner gemeinnützigen Tätigkeiten.
6.4. Was daher den „Rechtsstaat“ – wohlgemerkt in diesem einen, hier in Rede stehenden Punkt - vom Unrechtsstaat unterscheidet ist allein
Ø das Anknüpfungskriterium für die verschuldensunabhängige Haftung für das deliktische Handeln Dritter: statt der Familien- die Gesinnungsgemeinschaft sowie
Ø die Sanktion, die sich auf die Vorenthaltung von Vermögen beschränkt (sieht man einmal von den Beschäftigungseffekten derartiger Maßnahmen udgl. ab).
6.5. Bezweifelt wird im Übrigen, ob der Entwurf dem verfassungrechtlichen Gleichheitsgebot entspricht.
Befürworter dieses politischen Sonderstrafrechts müßten sich fragen, mit welcher Begründung die Sanktionen weder gemäß PubFG geförderte Medien treffen sollen (etwa wegen Artikeln, deren Veröffentlichung gegen die im Entwurf benannten Gesetze verstoßen) noch aus öffentlichen Geldern subventionierte Vereine, wenn ein Organ, Dienstnehmer, Beauftragter dieser Rechtssubjekte sich in Erfüllung des Vereinszwecks strafbar macht.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß die Erläuterungen des PuBFG unter Punkt 4 auf den engen Zusammenhang zwischen der Förderung der Bildungsarbeit der politischen Parteien und der Förderung der Publizistik hinweisen.
6.6. Der Zusammenhang einer derartigen Diskriminierung mit dem Vereinsgesetz und der Vereinsfreiheit durch die erwogene Gesetzesnovellierung wäre zu prüfen.
7. Zusammenfassung und weitere Überlegungen
7.1. Wir halten also fest, daß nach den Bestimmungen des Entwurfes dem
Rechtsträger, vor allem im Bezug auf Personen, die vom Rechtsträger mit der
Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Tätigkeit des Rechtsträgers beauftragt
wurden, eine Pauschalhaftung (die Assoziation einer Art Sippenhaftung drängt sich
auf) auferlegt, werden.
Diese Haftung hat die offenkundig überhaupt nichts mit der vom Rechtsträger oder
seinen Organen zu verantwortenden Schädlichkeit (dessen Handlungsweise) zu tun,
sondern mit dem lediglichen Erfolgsfall, daß nämlich ein Beauftragter als Täter einen
Tatbestand nach den aufgezählten Deliktsinhalten verwirklicht (und hiefür
strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wird).
Bei dieser Regelung träte nun das absurde Ergebnis ein, daß etwa vom Rechtsträger
ein völlig unbescholtener Referent eingeladen wird und dieser während eines
Vortrages (eines Seminars, etc. ) sozusagen „ausrastet“ und einen der aufgezählten
Tatbestände verwirklicht.
Während nun das Wesen der Haftung nach den Grundsätzen des Österreichischen
Rechtes an rechtswidrig schuldhaftes Verhalten des zur Haftung Heranzuziehenden
geknüpft sein muss, wird hier eine reine Erfolgshaftung vorgesehen. Dies ist
jedenfalls systemwidrig.
7.2. Würde man die neue Gesetzesvorschrift im Verhältnis auf Organe und Angestellte
des Rechtsträgers verstehen können, so ist der Sachverhalt, der eben häufig Realität
ist, dass ein außenstehender Referent vom Rechtsträger eingeladen wird und zwar
zu einer einmaligen Werkleistung, ein Fall des 1313 ABGB. Nach dieser Vorschrift
gilt, dass man für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran man keinen Anteil
genommen hat, auch nicht verantwortlich ist.
Die Bestimmung des 1313a ABGB ist eine spezifische, fallbezogene Norm, die - im
dem Zusammenhang mit der Begründung gesehen - ohnedies nur für Organe und
Angestellte des Rechtsträgers ihren gerechtfertigten Denkraum findet und im
Verhältnis zwischen Rechtsträger und der Republik Österreich keinesfalls als
Fundierung der beabsichtigten Pauschalhaftung dienlich sein kann.
8. Die neue Fassung der Bestimmungen des § 4 Abs 4 soll die Möglichkeit eröffnen
Förderungsmittel zu kürzen, wenn Organe eines Rechtsträgers oder Rechtsträgern
zuzurechnende Personen im Zuge der Durchführung der Tätigkeiten eines
Rechtsträgers konkrete gerichtliche strafbare Handlungen verwirklichen.
8.1. Als konkrete gerichtlich strafbare Handlungen, die zum Entzug von
Förderungsmitteln führen sollen, werden die Bestimmungen des § 188 StGB
(Herabwürdigung religiöser Lehren), § 282 StGB (Aufforderung zu mit Strafe
bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) § 283
StGB (Verhetzung) sowie § 297 StGB (Verleumdung) oder Handlungen nach den
Bestimmungen des Verbotsgesetzes aufgezählt.
8.2. Insoferne also explizit diese erschöpfend aufgezählten Tatbestände zur
Kürzung von Förderungsmitteln führen sollen, ist evidentermaßen eine Art
Privilegierung von Handlungen nach anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu erkennen.
Genauso gut oder vielmehr fragwürdig könnten die mit den vom Entwurf gewünschten gesetzlichen Folgen an die Deliktsgruppe gegen Leib und Leben, an schweren Betrug, Diebstahl oder an sonstige Verstöße gegen den Gewaltschutz (etwa Verwirklichung von Tatbeständen der Kinderpornographie) geknüpft werden.
8.3. Es ist überdies zu relevieren ob und inwieweit die vorgesehene Pönalisierung
adäquat ist. Die Erstkürzung die mit 10% angesetzt ist, und mit weiteren
Verurteilungen in einem Kalenderjahr auf 30% ansteigt und bei einer dritten
Verurteilung der Entfall der Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr vorgesehen
ist, scheint äußert willkürlich dimensioniert zu sein.
8.4. Da ausdrücklich eine schadenersatzrechtliche Komponente der gedankliche
Hintergrund zur Gesetzesnovelle darstellt, ist eine adäquate Dimension zwischen
schadenstiftender Handlung und Schadenersatz (Mittelverfall) erforderlich, um dem
verfassungswidrigen Willkürverbot zu entgehen. Denn weder ist auf die Schwere des
Verstoßes bzw. die gerichtliche Verurteilung abgestellt, noch ist eine inhaltliche
Differenzierung der strafgesetzlichen Bestimmungen in irgendeiner Form signifikant
oder ausschlaggebend für die Kürzung der Förderungsmittel.
8.5. Es müßte ja einen Unterschied ausmachen, ob eine Verurteilung geringeren
Grades (bedingte Haftstrafe) oder schwererwiegenden Grades, also mehrmonatige
oder gar mehrjährige unbedingte Haftstrafe, vorläge oder nicht.
Auf diese Differenzierungsnotwendigkeit wird im Entwurf in keiner Form Bedacht
genommen.
8.6. Die vorgesehene gesetzliche Lösung verstößt teilweise gegen fundamentale Prinzipien (wegen der reinen Erfolgshaftung, die den Rechtsträger treffen soll für Handlungen die ein Dritter setzt, ohne daß der Rechtsträger es verhindern könnte) der österreichischen Rechtsordnung. Daneben stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Entwurf nicht um einen bloß affektiven-politischen Reflex handelt, in dem sich alle Nachteile der Anlaßfallgesetzgebung verwirklichen.
8.7. Es wird daher ersucht, von dem Gesetzesvorhaben Abstand zu nehmen oder es mit einem Rechtsstaat modernen Zuschnitts kompatibel zu machen.