|
|
Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82318
Telefax: 4000-99-82310
e-mail: post@md-v.wien.gv.at
DVR: 0000191
MD-VD - 641/10 Wien, 28. Mai 2010
das Versicherungsvertragsgesetz 1985
geändert wird (Versicherungsrechts-
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMJ-B10.213/0004-I 7/2010
An das
Bundesministerium für Justiz
Zu dem mit Schreiben vom 4. Mai 2010 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Z 18 - §§ 11b bis 11d:
§ 11b Abs. 2 VersVG soll in Zukunft dazu dienen, die verschiedenen Datenarten, die vom Gesundheitsdienstleister an den Versicherer übermittelt werden dürfen, einzu-grenzen und stellt somit eine „detailliertere“ Regelung gegenüber dem derzeit in Geltung stehenden § 11a Abs. 2 Z 4 VersVG dar. Im Kontrast zu dieser Zielvorgabe fällt jedoch die Aufzählung der personenbezogenen Gesundheitsdaten in § 11b Abs. 2 Z 2 leg. cit. sehr umfangreich aus und trägt daher wenig zu einer beabsichtigten Konkretisierung bei. Es wurden hier beinahe durchwegs alle Bestandteile der Krankengeschichte aufgenommen. Einzig die Anamnese bei der Aufnahme findet sich im Katalog nicht wieder.
Der Betroffene musst nach der Konzeption des Entwurfes zwar stets eine Zustimmung zur Übermittlung der Gesundheitsdaten erteilen, diese erfolgt jedoch immer unter außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung und somit einer besonderen Situation, in welcher der Betroffene oft nicht das Ausmaß der zu erteilenden Zustimmung einschätzen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint etwa die Erwähnung des Pflegeberichtes in dieser Bestimmung als sehr bedenklich. Zum Einen ist es ist kaum nachvollziehbar, weshalb der Pflegebericht für das Versicherungsverhältnis von besonderem Belang sein sollte, zum Anderen sind im Pflegebericht häufig besonders sensible Daten enthalten, die oft die intimsten Bereiche der Betroffenen berühren.
Darüber hinaus bestehen Bedenken gegen die Aufnahme der Wendung „und nach Entlassung einlangende Befunde“. Hier wird im Entwurf ein sehr unspezifischer und weiter Kreis an personenbezogenen Gesundheitsdaten angesprochen, die nicht im Geringsten mit dem konkreten Versicherungsverhältnis in einem Zusammenhang stehen müssen.
Zudem wird das vom Entwurf vorgegebene Konzept der Einholung von „Vorabzu-stimmungen“ der Betroffenen auch vor dem Hintergrund der oben erwähnten Drucksituation während eines Spitalsaufenthaltes kritisch gesehen. Der Betroffene soll hier eine Zustimmung zur Übermittlung von Gesundheitsdaten, deren Beschaffenheit und Inhalt zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise konkretisiert oder bestimmbar ist, erteilen. Aus diesen Gründen - insbesondere auf Grund der fehlenden Abschätzbarkeit des Umfanges der zu übermittelnden Daten durch den Zustimmenden ex ante - bestehen gegen diese Regelungen datenschutzrechtliche Bedenken.
Zu Z 20 - § 16:
In den Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 des Entwurfes wird erwähnt, dass sich der Versicherer sowie der Versicherungsnehmer eines Standardtelefax bedienen könnten, um nach bestimmten Umständen zu fragen und Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Übermittlung sensibler Daten per Telefax als kritisch angesehen wird, da diese den Grundsätzen der Datensicherheit gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 widersprechen könnte.
Als genereller Hinweis bleibt anzumerken, dass bei der elektronischen Übermittlung von personenbezogenen Gesundheitsdaten des Betroffenen von Gesundheitsdienst-leistern an den Versicherer die organisatorischen und technischen Vorgaben des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG) einzuhalten sind und die gegenständliche Novelle auch hinsichtlich dieses Aspekts noch einer Überprüfung zu unterziehen ist.
Darüber hinaus wird festgehalten, dass durch diese Novelle ein erheblicher Mehraufwand für den Gesundheitsdienstleister entstehen wird.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Jürgen Fischer Mag. Andrea Mader
Senatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MDZ
(zu MDZ - 1193/2010 Tie)
5. MA 5
6. MA 26
7. MA 40
8. UVS Wien
9. KAV