Amt der Wiener Landesregierung

 

                                                                                              Dienststelle:      Magistratsdirektion

                                                                                                                                                       Geschäftsbereich Recht

                                                                                                                                                       Verfassungsdienst und

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MD-VD - 641/10                                                                Wien, 28. Mai 2010

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Versicherungsvertragsgesetz 1985

geändert wird (Versicherungsrechts-

Änderungsgesetz 2010 - VersRÄG 2010);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMJ-B10.213/0004-I 7/2010

 

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 4. Mai 2010 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Z 18 - §§ 11b bis 11d:

 

§ 11b Abs. 2 VersVG soll in Zukunft dazu dienen, die verschiedenen Datenarten, die vom Gesundheitsdienstleister an den Versicherer übermittelt werden dürfen, einzu-grenzen und stellt somit eine „detailliertere“ Regelung gegenüber dem derzeit in Geltung stehenden § 11a Abs. 2 Z 4 VersVG dar. Im Kontrast zu dieser Zielvorgabe fällt jedoch die Aufzählung der personenbezogenen Gesundheitsdaten in § 11b Abs. 2 Z 2 leg. cit. sehr umfangreich aus und trägt daher wenig zu einer beabsichtigten Konkretisierung bei. Es wurden hier beinahe durchwegs alle Bestandteile der Krankengeschichte aufgenommen. Einzig die Anamnese bei der Aufnahme findet sich im Katalog nicht wieder.

 

Der Betroffene musst nach der Konzeption des Entwurfes zwar stets eine Zustimmung zur Übermittlung der Gesundheitsdaten erteilen, diese erfolgt jedoch immer unter außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung und somit einer besonderen Situation, in welcher der Betroffene oft nicht das Ausmaß der zu erteilenden Zustimmung einschätzen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint etwa die Erwähnung des Pflegeberichtes in dieser Bestimmung als sehr bedenklich. Zum Einen ist es ist kaum nachvollziehbar, weshalb der Pflegebericht für das Versicherungsverhältnis von besonderem Belang sein sollte, zum Anderen sind im Pflegebericht häufig besonders sensible Daten enthalten, die oft die intimsten Bereiche der Betroffenen berühren.

 

Darüber hinaus bestehen Bedenken gegen die Aufnahme der Wendung „und nach Entlassung einlangende Befunde“. Hier wird im Entwurf ein sehr unspezifischer und weiter Kreis an personenbezogenen Gesundheitsdaten angesprochen, die nicht im Geringsten mit dem konkreten Versicherungsverhältnis in einem Zusammenhang stehen müssen.

 

Zudem wird das vom Entwurf vorgegebene Konzept der Einholung von „Vorabzu-stimmungen“ der Betroffenen auch vor dem Hintergrund der oben erwähnten Drucksituation während eines Spitalsaufenthaltes  kritisch gesehen. Der Betroffene soll hier eine Zustimmung zur Übermittlung von Gesundheitsdaten, deren Beschaffenheit und Inhalt zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise konkretisiert oder bestimmbar ist, erteilen. Aus diesen Gründen - insbesondere auf Grund der fehlenden Abschätzbarkeit des Umfanges der zu übermittelnden Daten durch den Zustimmenden ex ante - bestehen gegen diese Regelungen datenschutzrechtliche Bedenken.

Zu Z 20 - § 16:

 

In den Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 des Entwurfes wird erwähnt, dass sich der Versicherer sowie der Versicherungsnehmer eines Standardtelefax bedienen könnten, um nach bestimmten Umständen zu fragen und Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Übermittlung sensibler Daten per Telefax als kritisch angesehen wird, da diese den Grundsätzen der Datensicherheit gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 widersprechen könnte.

 

Als genereller Hinweis bleibt anzumerken, dass bei der elektronischen Übermittlung von personenbezogenen Gesundheitsdaten des Betroffenen von Gesundheitsdienst-leistern an den Versicherer die organisatorischen und technischen Vorgaben des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG) einzuhalten sind und die gegenständliche Novelle auch hinsichtlich dieses Aspekts noch einer Überprüfung zu unterziehen ist. 

 

Darüber hinaus wird festgehalten, dass durch diese Novelle ein erheblicher Mehraufwand für den Gesundheitsdienstleister entstehen wird.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

Mag. Jürgen Fischer                                           Mag. Andrea Mader

                                                                                       Senatsrat

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

4.  MDZ

(zu MDZ - 1193/2010 Tie)

 

5.  MA 5

 

6.  MA 26

 

7.  MA 40

 

8.  UVS Wien

 

9.  KAV