Entwurf Änderung Auslandseinsatzgesetz 2001

Stellungnahme der Österreichischen Offiziersgesellschaft

 

 

Bezugnehmend auf BMLVS GZ S91005/1-ELeg/2010 vom 10 05 10, Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz 2001 geändert wird – allgemeine Begutachtung und Konsultation, nimmt die ÖOG Stellung wie folgt:

 

1.   Allgemeines:

 

Der vorliegende Entwurf, mit der Aufnahme von gesetzlich normierten Befugnissen im AuslE für Personen im Zuständigkeitsbereich des BMLVS, schließt eine rechtliche Lücke und schafft Rechtssicherheit für die gem. KSE-BVG entsandten Soldaten.

Diese ist spätestens seit der Beteiligung an IFOR 1996, später KFOR 1999,  evident und vor allem durch die Wandlung des Charakters der Missionen zu robusteren Einsätzen, bis hin zur Durchsetzung von Aufträgen mit Waffengewalt begründet. Eine allgemeine Rechtsunsicherheit bezüglich der innerstaatlichen rechtlichen Konsequenzen strafrechtlicher Natur im Rahmen einer notwendigen Befugnisausübung wird beseitigt.

 

2.   Vorschläge zur Optimierung des Entwurfes:

 

 

 

Zum Terminus „Eigensicherung“: In den Erläuterungen zur „Eigensicherung“ sollten Maßnahmen der nd Abwehr und Aufklärung zum Schutz der eigenen Truppe ergänzend aufgenommen werden.

Im Gegensatz zu den Erläuterungen, wo von der „Zulässigkeit der erforderlichen Eigensicherung“ gesprochen wird, normiert § 6a Abs 2 jedoch eine Verpflichtung (!) dazu. Es bleibt zu hinterfragen, ob letzteres intendiert ist, als es in Einzelfällen zu Problemstellungen kommen kann.

§ 6a Abs 2 iVm § 6a Abs 3 Z 2: wie bereits vorher ausgeführt, stehen damit aber auch „Beendigung(en) von Angriffen“ in § 6a Abs 3 Z 2 jedenfalls unter dem Rahmenvorbehalt der „Friedenssicherung“ (der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste).

 

 

·         § 6a Abs 3: Befugnisse:

 

·         Ziff. 4: es stellt sich die Frage, ob der Begriff „Sicherheits-zone“ ausreichend (innerstaatlich [!?]) determiniert ist, insbesondere auch, als er vr nicht unumstritten ist.

 

·         Ziff. 5: „...vorläufige Festnahme von Personen“

Die Problematik, dass vorläufig Festgenommene in einer Situation des Zusammenbruchs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen, bzw. im besonderen im Bereich der Strafrechtspflege, nicht innerhalb vertretbarer Zeit an die innerstaatlich zuständigen Organe übergeben werden können, bedarf der Definition von zeitlichen Grenzen. Diese dürfen sich realistischerweise nicht nur an den österr. Fristen orientieren, sondern sind unter Bezug auf die örtlichen Verhältnisse und den Festnahmegrund zu ziehen. Der österr. strafprozessrechtliche Maßstab wird mangels funktionierender Institutionen häufig zu Enthaftungen führen und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu weiteren Gefahren führen, damit den Nutzen des Einsatzes und die Reputation der Truppe im allgemein/speziell in der Öffentlichkeit im Einsatzland wie in Österreich stark in Frage stellen.

Die fallweise entstehende Notwendigkeit, aufgrund ihrer Funktion, ihres Verhaltens gefährdete Personen bzw. aufgrund ihrer Wirkung auf die öffentliche Ordnung gefährliche Personen, in eine Sicherungsverwahrung (außergerichtliche Anhaltung) zu nehmen, solange nicht innerstaatliche Einrichtungen sich deren Sicherheit annehmen können, wird weder im Gesetzestext, noch in den Erläuterungen erwähnt. Entsprechende Maßnahmen sind regelmäßig Bestandteil der „Rules of Engagement“, basierend auf einem völkerrechtlichem Mandat und dessen Ziel, häufig formuliert durch das Ziel „establish safe and secure environment“

Als Konsequenzen sind erkennbar:

·         Keine Beteiligung österreichischer Soldaten in sachlich verantwortlicher Funktion in einem mn Stab bzw. in der Durchführung. In Verantwortungsfunktionen in mn Stäben stellt das die Berechenbarkeit des österreichischen Beitrages in Frage und auf der Durchführungsebene in einer AOR den Erfolg der Mission.

·         Bei einer Beteiligung führt dies zur Missachtung grundlegender österreichischer Normen unter Inkaufnahme strafrechtlicher Konsequenzen

Konsequenterweise bedarf es der Berücksichtigung des genannten Aspektes im Katalog der Befugnisse, als eigener Befugnis bzw. Ziff. 5 ergänzend.

 

·         Ziff. 6 [Erläuterungen]: sollte auch zum Schutze der weg-gewiesenen Person oder Dritter möglich sein (etwa bei Fund von Minen, Bomben, IED, etc.).

 

·         Ziff. 8: siehe Anmerkung zu § 6a Abs 2. Eine Beschränkung auf die Verwendung personenbezogener Daten trägt den Erfordernissen der Eigensicherung nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Die Gewinnung von Daten in einem Einsatzraum durch nachrichtendienstliche Tätigkeit ist für den Eigenschutz eines strukturierten österreichischen Kontingentes unabdingbar und seit Jahren geübte Praxis (auf welcher gesetzlichen Grundlage ?!).

Auch wäre abzuklären, ob der Terminus „Verwendung“ ebenso das Sammeln, Generieren, Analysieren und Verknüpfen von Daten („Rastern“) beinhaltet.

 

 

·               § 6a Abs4: Verordnungserlassung:

 

·         Eine Subsidiärregelung für den Fall, dass die berufenen Institutionen nicht innert Frist eine solche erlassen, politische Diskussion, sonstige Gründe, zur Absicherung der eingesetzten Soldaten ist anzustreben, beispielsweise durch eine direkte Anwendung der Befugnisse nach § 6a Abs 3.

§ 6a Abs 4 iVm § 6a Abs 3 Z 1: die Einräumung der Möglichkeit der  Durchsetzung mit unmittelbaren Zwangsgewalt eines Auskunftsverlangen nach § 6a Abs 3 Z 1 erscheint nicht nur praktisch hinterfragenswert, sondern ist auch grund- und menschenrechtlich (mehr als) bedenklich (insbes. auch angesichts der weltweiten Diskussion über „harsche Verhörmethoden“).

 

 

 

 

3.   Resümee:

 

Der vorliegende Entwurf stellt in Relation zur Praxis – Ableitung von Befugnissen aus dem vr Mandat, keine innerstaatlichen Normen zur Absicherung der eingesetzten österreichischer Soldaten hinsichtlich strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen bei Anwendung der vr Befugnisse – eine erhebliche Verbesserung der rechtlichen Grundlagen für Soldaten im AuslE dar.

Die unter Pkt 2 angeführten Anregungen zur Optimierung begründen sich auf den Erfahrungen zahlreicher Kontingente  seit 1996 am Westbalkan und wären weiters geeignet, praktiziertes Handeln (nd Abwehr und Aufklärung) auf eine gesetzliche Basis zu stellen.