An den

Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21

1030 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ihr Zeichen

12-REP-43.00/Ht/Hak

Ihre E-Mail vom

19.05.2010

Unser Zeichen

HGD-472/10

HGR-599/10  -  ST 8.3

Hr. Dr. Pfeiffer ( 464

* Thomas.Pfeiffer@auva.at

 

Datum

15.06.2010

 

 

Betrifft:

Stellungnahme zum Entwurf Hausbesorger/innengesetz 2011,

Novelle zu AZG, ARG

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie nimmt zum o.g. Entwurf aus dem Blickwinkel der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen (HausbesorgerInnen) bei der Arbeit wie folgt Stellung.

 

Vorausgeschickt wird, dass der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung der ArbeitnehmerInnen (und der selbständig Erwerbstätigen) in den meisten österreichischen Wirtschaftszweigen sowie insbesondere die

Vorbeugung vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, obliegt. Weiters hat sie im Schadensfall umfangreiche Sach- und Geldleistungen zu erbringen. Nach §§ 172 und 185 ASVG hat die Unfallversicherung Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten zu treffen. Auch ist ihr für die meisten Wirtschaftszweige die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinbetrieben (§ 78a ASchG – „AUVAsicher“) übertragen.

 

Zur Kurzbezeichnung des Gesetzes wird angeregt, dieses einfacher als „HausbesorgerInnengesetz 2011“ zu bezeichnen. Diese Schreibweise ist nach einschlägigen sprachwissenschaftlichen Expertisen (zB von Ruth Wodak, heraus­gegeben vom Bundeskanzleramt) zulässig.

 

Die Absicht einer besonderen Regelung des Arbeitsverhältnisses von Hausbesor­gerInnen wird grundsätzlich begrüßt.

Was die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz dieser Arbeit­nehmerInnen in der Praxis betrifft, ist der Entwurf jedoch nach Auffassung der

Anstalt nicht ausreichend und sollte unbedingt nachgebessert werden.

Dies wird im Folgenden dargelegt.

 

 

Hausbesorger/innengesetz und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

 

Über die Geltung des ASchG und der zutreffenden ASchG-Verordnungen für HausbesorgerInnen kann unter arbeitsrechtlich profund informierten Personen kein Zweifel bestehen. Dem steht aber die Tatsache gegenüber, dass Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften in der Regel über ArbeitnehmerInnenschutz-Bestimmungen wenig bis gar nicht informiert sind, oder irrtümlich meinen, die Einhaltung von ArbeitnehmerInnenschutz-Bestimmungen sei in Ermangelung einer Arbeitsstätte nicht gefordert.

 

Angesichts der beschränkten Personalressourcen (auch) der Arbeitsinspektion und der daraus erwartbaren sehr seltenen Kontrollen der Einhaltung von ASchG-Bestimmungen bei HausbesorgerInnen, sollten nach Dafürhalten der Anstalt alle Möglichkeiten genutzt werden, schon im HBG die Notwendigkeit der ASchG-Einhaltung an prominenter Stelle unübersehbar „erkennbar“ zu machen.

 

Es wird im diesem Sinn als notwendig erachtet, direkt im Hausbesorger/innengesetz an geeigneten Stellen ausdrücklich auf das ASchG hinzuweisen. Auch wenn diese Vorgangsweise rechtstechnisch nicht „beliebt“ ist, finden sich in österreichischen Gesetzen zahlreiche derartige eher deklarative Hinweise mit Servicecharakter. Aus den genannten Zielen und Erwägungen befürwortet die Anstalt ausdrücklich auch „unorthodoxe“, aber zweckdienliche Elemente der Rechtstechnik. Vorschläge werden im Folgenden unter-breitet.

 

 

Zu § 3 (Hausbesorgungsarbeiten) und
zu § 6 (Arbeitssicherheit etc):

 

Der Entwurf nennt beispielhaft diverse „neben der Reinhaltung des Hauses zu verein-barende Arbeiten“. Auf Tätigkeiten zur Reinhaltung des Hauses wird nicht näher eingegangen, obwohl Reinigungsarbeiten unter Absturzgefahr (Fensterputz­arbeiten) zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten gehören. Das HBG soll klarstellen, dass absturzgefährliche Arbeiten nur übertragen werden dürfen, wenn ordnungsgemäße Mittel zur

Absturzsicherung vorhanden sind (insbesondere normgerechte Haken als Anschlagpunkte und passendes Sicherheitsgeschirr) und die richtige Verwendung erklärt und geübt wurde.

 

Es soll daher in § 3 ein Absatz mit folgender Anforderung eingefügt werden:

 

Mit Absturzgefahr verbundene Arbeiten dürfen nur übertragen werden, wenn dem Stand der Technik (§ 2 Abs 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) entsprechende

Absturzsicherungen bereitgestellt sind.

 

Wie das Schreiben des ZAI, BMWA-461.301/0002-III/3/2005, zur Frage der Geltung des ASchG für HausbesorgerInnen ausführt, sind auch die auf „auswärtigen Arbeitsstellen“ bestehenden oder mit bestimmten Arbeitsvorgängen verbundenen Gefahren und Belastungen bei der Gefährdungsermittlung und -beurteilung zu berücksichtigen. Und weiter: „Gegebenenfalls können auch für Tätigkeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen notwendige Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen durch die zuständige Behörde gemäß § 94 Abs. 5 ASchG vorgeschrieben werden.“

 

In der Wirklichkeit des Alltags können sich das HBG und das ASchG jedoch leider nicht darauf stützen, dass in Wohnobjekten die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung mit der vorgesehenen Regelmäßigkeit und Ausführlichkeit befolgt wird. Die gesamte Last würde sich in der Praxis daher auf die erwähnte Aufforderungs- und Vorschreibungstätigkeit der (ohnehin stark belasteten) Behörden verschieben.

 

Konkretisierende Bestimmungen im HBG, wie sie in dieser Stellungnahme vorgeschlagen werden, sollen somit dazu beitragen, die Zahl der Aufforderungen und vor allem der

erforderlich werdenden behördlichen Vorschreibungen nach § 94 Abs 5 ASchG möglichst gering zu halten.

 

Für die Unterweisung und hinsichtlich der Beistellung der Mittel (zB Sicherheits­geschirr) sollen, wie schon oben dargelegt, generell die ASchG-Bestimmungen als anzuwenden in Erinnerung gebracht werden. Jedoch soll die Unterweisung auch eine praktische Übung (Einstellen und Anlegen der Absturzsicherung, Anhängen am Anschlagpunkt, Bewegen

im gesicherten Zustand, etc) mit der (den) konkret vorhandenen Absturzsicherung(en) enthalten müssen und zumindest im Abstand von zwei Jahren aufzufrischen sein. Gerade bei HausbesorgerInnen, die häufig nicht aus technischen Berufen kommen, stellt diese Unterweisung eine Mindestanforderung dar. Der Rechtsklarheit wegen soll sie direkt im HBG vorgeschrieben werden.

 

Folgende Bestimmung sollte aufgenommen werden:

 

Unbeschadet der Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sind

HausbesorgerInnen vor Aufnahme der Tätigkeit und zumindest jedes zweite

Kalenderjahr hinsichtlich der richtigen Anwendung der vorhandenen Absturz-sicherung(en) zu unterweisen; dabei ist auch die korrekte Verwendung zu üben.

 

Es wird vorgeschlagen, diese Bestimmung sowie weitere erforderliche Konkretisierungen zur Arbeitssicherheit in § 6 aufzunehmen. Die Überschrift des § 6 würde dann lauten:

„Dienstwohnung, andere Räumlichkeiten und Arbeitssicherheit“

 

 

Gefährliche motorische Arbeitsmittel:

 

HausbesorgerInnen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit häufig mit motorisch betriebenen Arbeitsmitteln zu hantieren. Typische Beispiele sind Schneefräsen, Schneeräumtraktoren, Rasenmäher, Aufsitzmäher, Laubbläser, Laubsauger, Kleintraktoren, Vertikutierer, Motorhacken, Heckenscheren, Freischneider (Motorsensen), Hochdruckreiniger, usw.

 

Im Hausbesorgerberuf ist es üblich, dass HausbesorgerInnen die benötigten Geräte und Mittel selbst anschaffen und mit dem Arbeitgeber verrechnen. Diese „Sitte“ hat sich häufig auch auf motorisch betriebene Geräte ausgedehnt, da dies für die Hausverwaltungen einfacher und mit weniger Arbeitsaufwand verknüpft ist. Noch dazu werden von manchen HausbesorgerInnen derartige Geräte („billiger“) außerhalb des EWR (zB in Serbien, Kroatien) erworben und in Österreich zum Einsatz gebracht.

 

Die mit dem Gebrauch der oben beispielhaft genannten Maschinen verbundenen Gefahren reichen von Verletzungen über Gehörschädigung bis zum Abtrennen von Gliedmaßen. Die mit schlechter Konstruktion des Geräts, falscher Verwendung und/oder mangelhafter Wartung einhergehenden Gefahren erhöhen das Risiko noch zusätzlich. Es sind Beispiele bekannt, wo schadhafte Geräte einfach im Familienkreis „repariert“ wurden.

 

Nach Dafürhalten der Antalt sind daher folgende Vorgaben im Bereich der HausbesorgerInnen unbedingt notwendig: Motorisch betriebene Geräte müssen vom Arbeitgeber beschafft werden, ein Selbstkauf durch die HausbesorgerIn ist auszuschließen. Damit soll bewirkt werden, dass möglichst sichere Geräte angekauft werden. Der Arbeitgeber selbst hat dafür zu sorgen, dass diese Geräte regelmäßig sachkundig gewartet und repariert werden. Insgesamt ist – so auch in diesen Fragen – nach dem ASchG vorzugehen. Das ASchG sollte, wie oben bereits motiviert, ausdrücklich im Text angesprochen werden.


Folgende Bestimmung sollte (günstiger Weise in § 6) aufgenommen werden:

 

Motorisch betriebene Arbeitsmittel sind ausschließlich vom Arbeitgeber beizustellen, zu warten und in Stand zu halten, wobei dieser nach den Bestimmungen des ASchG vorzugehen hat.

 

Die Beschaffung der Maschine durch den Arbeitgeber ist auch notwendig, damit dieser seiner Pflicht zur Unterweisung (Einschulung) sowie zur Beistellung der erforderlichen Schutzausrüstung (zB Gehörschutz, Gesichtsschutz) unverzüglich nachkommen kann.

 

 

Zu § 6 Abs 4:

 

Der Entwurf lautet: „HausbesorgerInnen ohne Dienstwohnung und ohne Mietwohnung im selben oder einem nahegelegenem Haus ist eine versperrbare Räumlichkeit mit Kasten zum Umkleiden zur Verfügung zu stellen und der Zugang zu einem versperrbaren WC und einer Waschgelegenheit zu ermöglichen.“

 

Diese Bestimmung stellt eine notwendige Konkretisierung des ArbeitnehmerIn­nen-schutzes dar und wird grundsätzlich befürwortet, sollte aber in mehreren Punkte modifiziert werden.

 

1.

Das Abstellen auf das Nichtvorhandensein einer Mietwohnung ist nicht nachvoll­ziehbar. Es kann hinsichtlich der genannten Mindestanforderungen nicht darauf ankommen, ob der HausbesorgerIn im selben oder einem nahegelegenem Haus eine Miet-Wohnung oder eine Eigentums-Wohnung (oder allenfalls eine Wohnung in einem anderen Bestandsverhältnis) zur Verfügung steht. Es sollte daher bloß abgestellt werden auf: „…ohne Dienstwohnung und ohne sonstige Wohnung …“.


2.

Das Vorhandensein einer Wohnung „in einem nahegelegenem Haus“ befreit den Arbeitgeber von den Pflichten nach Abs 4. Was unter „nahe gelegen“ zu verstehen ist, sollte daher im Gesetz näher bestimmt werden. Zumindest sollte die in Erläuterungen gegebene Umschreibung ins Gesetz aufgenommen werden.

 

3.

Nach dem Entwurf ist eine „versperrbare Räumlichkeit mit Kasten zum Umkleiden“ zur Verfügung zu stellen. Ob der Kasten nur für die Kleidung bestimmt ist, oder – wie es die Praxis nahe legt – auch für Reinigungsmittel, Pestizide, Geräte und anderes Material dienen darf, bleibt unklar. Zu fordern ist wegen der häufig bereit gehaltenen gesundheitsschädigenden Reinigungskonzentrate und Insektizide, verschmutzter Geräte, Fetzen und Materialien jedenfalls ein eigener Kasten für die Kleidung.

 

4.

Ein getrennter (zusätzlicher) Kasten soll für Reinigungsmittel, Geräte und andere Hilfsmittel beizustellen sein. Auch dieser dient der Sicherheit und dem Gesundheits­schutz, weil damit potenziell gefährliche Arbeitsstoffe sicher aufbewahrt und die Unfallgefahr durch herumstehendes und -liegendes Gerät verringert werden können.

 

5.

In dem Raum ist auch ausreichendes Erste-Hilfe-Material (dh Verbandszeug etc) bereitzuhalten.

 

6.

Nach dem Entwurf ist weiters der „Zugang zu einer Waschgelegenheit“ zu ermög­lichen. Dabei ist jedenfalls eine Waschgelegenheit mit Warmwasser zu fordern. Dies entspricht den heutigen einschlägig-arbeitsrechtlichen sowie den zivilisatorischen Mindestanforderungen und stellt darüber hinaus auch eine auf die Arbeit bezogene Gesundheitsschutzanforderung dar, weil das Arbeiten mit kaltem Wasser insbeson­dere in kühleren Jahreszeiten eine zusätzliche gesundheitliche Belastung bewirken kann.

 

7.

Ein (eigener, siehe oben) versperrbarer Kasten zur Aufbewahrung von Arbeitsmitteln, Reinigungsmitteln, Pestiziden, Geräten, Hilfsmitteln ist ausdrücklich auch dann zu fordern, wenn der HausbesorgerIn eine Wohnung in einem nahegelegenen Haus zur Verfügung steht und sie daher jedes Mal einen Weg zwischen ihrer Wohnung und dem Einsatzort zurückzulegen hat. Es wäre nämlich nicht zumutbar, dabei jedes Mal diverse Reinigungsgeräte, Eis- und Schneeräumwerkzeuge, Kübeln, Fetzen, die für Reinigung und Gartenbetreuung notwendigen Behälter mit Arbeitsstoffen udgl zu transportieren. Die in den

Erläuterungen umschriebene Zumutbarkeit der Zurücklegung der Entfernung nimmt nur auf die Zumutbarkeit ohne Wechsel der Kleidung und ohne Reinigung Bezug. Der regelmäßige Transport von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen ist jedenfalls unzumutbar, weshalb ein Kasten für die Bereithal­tung von Materialien in jedem Fall anzuordnen wäre. Als Konkretisierung – und unbeschadet des ASchG – sollte dies explizit in § 6 HBG erfolgen.

 

Die Anstalt ersucht ausdrücklich darum, die angeführten Ergänzungen und Spezifizierungen ins Gesetz aufzunehmen.

 

 

Zu den öffentlich-rechtlichen Pflichten im HBG:

 

Das HBG konkretisiert in § 6 Abs 4 sowie in den in dieser Stellungnahme zusätzlich befürworteten Arbeitssicherheits-Bestimmungen Schutzpflichten im Interesse von Gesundheitsschutz und Sicherheit. Diese sind wegen ihrer Wichtigkeit generell als öffentlich-rechtliche Pflichten ausgestaltet; Verstöße gegen das rechtskonforme Handeln sind mit Verwaltungsstrafe bedroht.

 

Die Anstalt hält es für erforderlich, auch im HBG Verstöße gegen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen unter Verwaltungsstrafsanktion zu stellen.

 

Besonders wichtig ist dies hinsichtlich der Einhaltung des § 6 Abs 4 des Entwurfes, der (da er über das ASchG hinausgeht) anderenfalls überhaupt nicht durchgesetzt werden könnte.

 

Auch die anderen, in dieser Stellungnahme für erforderlich bezeichneten Arbeit­geber-pflichten (Beauftragung mit absturzgefährlichen Arbeiten nur bei ordnungs­gemäßer

Sicherung; Unterweisung und Übung zumindest alle zwei Jahre; Beistellung motorischer Geräte nur durch ArbeitgeberInnen) sollten wegen ihrer Wichtigkeit und zur Rechtsklarheit unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt werden. Die Strafandrohung sollte dem § 130 ASchG entsprechen (oder auf diesen verweisen).

 

 

Zu § 9 Abs 2 ist anzumerken, dass im zweiten Satz offenbar ein Wort fehlt.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Generaldirektor:

i.V.