Stellungnahme des ÖAMTC

zum Entwurf einer 13. FSG-Novelle

(GZ. BMVIT-170.706/0001-II/ST4/2010)

 

 

A) Allgemeines

Der ÖAMTC dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und begrüßt die Absicht des Ministeriums, für LenkerInnen der Freiwilligen Feuerwehr praxisgerechte führerscheinrechtliche Erleichterungen zu schaffen. Wünschenswert wäre, auch Rettungsorganisationen in diese Überlegungen einzubeziehen, da hier die Problemlage ähnlich gelagert ist. Hier wie da sollte auf eine Regelung hingearbeitet werden, die den Vorgaben der Zweiten bzw. Dritten EU-Richtlinie über den Führerschein Rechnung trägt, um auf lange Sicht das Freiwilligenwesen in Österreich zu unterstützen. Der ÖAMTC erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass diese Vorgaben mit dem gegenständlichen Entwurf nicht erfüllt werden.

 

 

B) Zu den Bestimmungen im Einzelnen

Wie im Vorblatt des Entwurfes zutreffend ausgeführt wurde, ist die EU-rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Lösung nicht gewährleistet, wenngleich das Ministerium dies aufgrund einer „ähnlichen Bestimmung in Deutschland für unproblematisch erachtet“. Der ÖAMTC kann nicht beurteilen, ob sich diese Erwartung bewahrheiten wird, da auch hinsichtlich der deutschen Regelung eine ablehnende Reaktion der EU-Kommission im Raum steht.

 

Eine nähere Determinierung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Eignungsbestätigung erscheint jedoch angebracht, um nicht den Anschein eines Gefälligkeitsgutachtens entstehen zu lassen. Beispielsweise sollte die Passage aus den Erläuterungen, dass der Bestätigung eine feuerwehrinterne Schulung und Prüfung vorangestellt ist, in den Gesetzestext übernommen werden. Auch ist es aus Verkehrssicherheitsgründen empfehlenswert, den Kreis der Berechtigten zumindest insoweit einzuschränken, als sich die Betroffenen nicht mehr in der Probezeit gem. § 4 FSG befinden und daher seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigungsklasse B sein sollten. Damit wäre auch das Erfordernis des Art 6 Abs 4 lit b der RL 2006/126/EG erfüllt, der allenfalls als Ausnahmeregelung herangezogen werden könnte.

 

Da die Führerschein-Richtlinie(n) hinsichtlich Dauer und Inhalt der Führerscheinausbildung keine Vorgaben machen, stellt sich die Frage, ob nach einer internen Ausbildung und Prüfung nicht die Möglichkeit besteht, den Betroffenen eine vollwertige Lenkberechtigung der Klasse C1 zu erteilen. Damit wäre die EU-rechtliche Absicherung gewährleistet. Darüber hinaus hätte dies den Vorteil, dass die Berechtigung auch in den übrigen Staaten der Union anerkannt würde. Dies ist insbesondere für grenzüberschreitende Hilfseinsätze und Übungen erforderlich. Eine entsprechende gleichlautende Regelung für die Rettungsdienste wird vom ÖAMTC unterstützt.

 

Zur Erleichterung der Ausbildung, die aufgrund der Besonderheiten des Freiwilligenwesens vorwiegend am Wochenende stattfindet, sollten Feuerwehrfahrzeuge vom Wochenendfahrverbot ausgenommen werden.

 

Maga. Ursula Zelenka

ÖAMTC Rechtsdienste

1. Juni  2010