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Österreichischer Seniorenrat(Bundesaltenrat Österreichs) Sperrgasse 8-10/III, 1150 WienGeschäftsstelle Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim
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Bundesministerium für Finanzen
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
Wien, am 22. Jänner 2009
Steuerreformgesetz 2009
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
Allgemeines:
Der Österreichische Seniorenrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung durch die Steuerreform 2009 zur Stärkung des Wachstumspotentials, zur Verbesserung der Standortattraktivität sowie des Eigenkapitals insbesondere bei Klein- und Mittelunternehmen sowie zur Erhöhung der Kaufkraft beizutragen. Die Erhöhung der Kaufkraft ist eine besonders wichtige Maßnahme zur Belebung der derzeit schwächer werdenden Konjunktur und gerade für die Pensionistinnen und Pensionisten besonders bedeutsam. Dennoch muss hier festgestellt werden, dass einzelne Vorhaben, insbesondere im Bereich des Tarifes, zu wenig weitgehend sind und viele bereits seit langem bestehende Forderungen des Österreichischen Seniorenrates überhaupt unberücksichtigt geblieben sind (Details siehe unten).
Alle niedrigen Erwerbseinkommen wurden durch die gestaffelte Senkung bzw. Abschaffung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung für Einkommen unter 1.350 Euro ab 1.7.2008 entlastet. Das Gesamtvolumen beträgt 300 Millionen Euro. Eine entsprechende Maßnahme zur Stärkung der Kaufkraft der Senioren und Seniorinnen ist aber noch offen.
Der Österreichische Seniorenrat beschränkt sich in der folgenden Stellungnahme auf jene Bereiche, die für die Seniorinnen und Senioren unmittelbare Auswirkungen haben.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Artikel 1 (Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 7 (§ 33)
Diese Bestimmung enthält die Berechnung der Tarifsteuer. Positiv ist anzumerken, dass die Steuerfreiheit von 10.000 Euro auf 11.000 Euro angehoben wird. Die weiteren Änderungen sind aber für den Österreichischen Seniorenrat zu wenig weitgehend. Verlangt wird in diesem Zusammenhang die Einführung einer neuen Tarifstufe von 20 % für die ersten 200 Euro, die zu versteuern sind. Eine Absenkung des Steuereingangssatzes von 38,33 % auf die nunmehr vorgesehenen 36,5 % stellt keine wirkliche Entlastung für die kleinen Einkommen dar.
Zahlreiche weitere Forderungen des Österreichischen Seniorenrates sind in diesem Entwurf gänzlich unberücksichtigt geblieben. Dazu zählen:
Wegfall der Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 6 EStG und damit Gleichbehandlung mit Arbeitnehmerabsetzbetrag samt Verkehrsabsetzbetrag.
Die steuerliche Gleichbehandlung von Pensionsbeziehern mit aktiven Lohnsteuerpflichtigen setzt grundsätzlich voraus, dass der Pensionistenabsetzbetrag wie die beiden Absetzbeträge für Arbeitnehmer (Arbeitnehmerabsetzbetrag und Verkehrsabsetzbetrag) behandelt wird. Daher ist die nur beim Pensionistenabsetzbetrag vorhandene Einschleifregelung ersatzlos zu streichen. Auch bei Pensionisten liegt ein allgemeines Mobilitätsbedürfnis vor. Dieser Tatsache ist Rechnung zu tragen.
Gleichstellung der Pensionisten mit Arbeitnehmern hinsichtlich der Negativsteuer (§ 33 Abs. 8 EStG)
Damit kleinere und mittlere Pensionen von dieser Steuerreform überhaupt profitieren können, ist die Gleichbehandlung in den Regelungen der Negativsteuer für Pensionistinnen und Pensionisten unerlässlich. Die bereits erfolgte Absenkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei Geringverdienern hat keinerlei entlastende Wirkung für Pensionsbezieher. Eine Anhebung der bestehenden Negativsteuer für Aktive und sowie deren Einführung in gleicher Höhe für Pensionisten ist daher dringend geboten.
Anpassung bzw. Erhöhung weiterer Absetzbeträge und der Sonderausgaben
(§ 33 Abs. 4 EStG)
Vorgeschlagen wird weiters die Erhöhung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages sowie der Zuverdienstgrenze für Ehepartner sowie die Einführung einer jährlicher Valorisierung dieser Absetzbeträge, sodass beispielsweise ein Pensionistenehepaar mit nur einer Pension eine Steuerfreistellung bis ca. 1.500 Euro brutto (1.050 + 450) erhält, um so ein steuerfreies Existenzminimum zu sichern.
Weiters ist die Einschleifregelung bei Beträgen für freiwillige Krankenversicherungen zu erhöhen und eine Erweiterung der Sonderausgaben auch auf freiwillige Pflegeversicherungen vorzunehmen (§ 18 EStG).
Anhebung der pauschalierten Freibeträge (außergewöhnliche Belastungen)
wegen Behinderung bzw. Krankheitendiätverpflegung (§§ 34, 35 iVm § 2 VO
BMF BGBl 303/1996);
Die teilweise seit 15 Jahren unverändert geltenden pauschalierten Freibeträge wegen Behinderung bzw. Krankheitendiätverpflegung bedürfen dringend einer Anpassung an die nicht nur in letzter Zeit gestiegenen Lebenshaltungskosten.
Ebenfalls sind Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anzuerkennen. Der Selbstbehalt für Zahlungen an Pflegeheime oder private Pfleger/Betreuer – auch an betreuende Familienangehörige - ist daher zu streichen.
Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme elektronisch und bringen diese dem Präsidium des Nationalrates auch im elektronischen Wege zur Kenntnis.
Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol Präsident |
BM a.D. Karl Blecha Präsident |