
Eisenstadt, am 13.7.2010
E-Mail: post.vd@bgld.gv.at
Tel.: 02682/600 DW 2227
Mag.a Elke Landl, LL.M
Zahl: LAD-VD-B784-10002-9-2010
Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das EU-Polizeikooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010); Stellungnahme
Bezug: BMF-010000/0018-VI/A/2010
Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das EU-Polizeikooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010), erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung, nachfolgende Stellungnahme abzugeben. In Anbetracht der kurzen Fristsetzung wird um Nachsicht für die verspätete Stellungnahme ersucht.
Zu Art. 2 Z 1 (§ 11 Abs. 1 Z 4 des Körperschaftssteuergesetzes 1988):
Die geplante Änderung des § 11 Abs. 1 Z 4 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 wird in den Erläuterungen
damit begründet, dass die Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen
hinsichtlich des Erwerbs von Beteiligungen, deren Erträge gemäß
§ 10 steuerfrei sind, eine Begünstigung darstelle. Sie solle auf den
Erwerb
nationaler Beteiligungen sowie solcher aus dem EU/EWR-Raum eingeschränkt
werden. Werden Beteiligungsanschaffungen im Konzern fremdfinanziert, sollen die
Zinsen ebenfalls nicht mehr abzugsfähig sein; dadurch könne eine
künstliche Erzeugung von abzugsfähigem Finanzierungsaufwand
verhindert werden.
Art. 2 Z 1 des Entwurfes sieht – ohne Übergangsbestimmungen! – vor, dass Zinsaufwendungen für Kredite von Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften), die zum Erwerb von Kapitalanteilen (In- und Auslandsbeteiligungen iSd § 10 KStG) aufgenommen werden und wurden, steuerlich dann nicht mehr abzugsfähig sind, wenn die fremdfinanzierte Beteiligung von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wird oder wurde.
Diese Neuregelung hätte wegen der Konzernklausel insbesondere für Körperschaften des öffentlichen Rechtes (insbesondere Länder), die Beteiligungen steuerfrei an Gesellschaften veräußert haben, an welchen diese unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, zur Folge, dass in diesen Gesellschaften bei Fremdfinanzierung des Beteiligungserwerbes die Zinsaufwendungen aus dem Beteiligungsanschaffungskredit steuerlich nicht mehr abzugsfähig wären.
Die Konzernklausel würde hier wohl in wirtschaftlicher Betrachtung greifen, weil die Körperschaften öffentlichen Rechtes idR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich an solche Beteiligungen erwerbenden Gesellschaften beteiligt sind und auf diese auch beherrschenden Einfluss ausüben.
Die Gesetzesänderung hätte auf die Burgenländische Landesholding GmbH (BLh) nachfolgende Auswirkungen:
Die BLh hat im Jahr 2005 vom Land Burgenland ihre Beteiligung an der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) fremdfinanziert erworben. Die Fremdkapitalzinsen aus den Beteiligungsanschaffungskrediten waren bislang steuerlich abzugsfähig. Die Gesetzesänderung hätte nun zur Folge, dass dieser Zinsaufwand von rd. 8 Mio. Euro jährlich in der BLh steuerlich nicht mehr abzugsfähig wäre.
Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit des Zinsaufwandes verursacht in der BLh eine Steuerbelastung von rd. 2 Mio. Euro (25 % von rd. 8 Mio. Euro).
Die geplante Gesetzesänderung hätte die Ungleichbehandlung von fremdfinanzierten Beteiligungserwerben in- und außerhalb von Konzernstrukturen und auch einen Wettbewerbsnachteil für den Wirtschaftsstandort Österreich zur Folge und ist daher vehement in Frage zu stellen.
Aus diesen Gründen spricht sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung entschieden gegen diesen Punkt des Gesetzesvorhabens aus.
Beigefügt wird, dass eine Ausfertigung dieser Stellungnahme an die e-mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at ergeht.
Mit freundlichen Grüßen!
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Zl.u.Betr.w.v. Eisenstadt, am 13.7.2010
1. Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
2. Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
3. Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)
4. Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
zur gefälligen Kenntnis.
Für die Landesregierung:
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Dr.in Handl-Thaller